Codice civile svizzero (CCS)
Der Art. 948 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 948 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190060 | Bauhandwerkerpfandrecht | Streit; Streitberufene; Zahlung; Prozessführende; Lungsgarantie; Zahlungsgarantie; Gesuch; Eintrag; Streitgegenständliche; Eintragung; Frist; Sicherheit; Gesuchsgegnerin; Streitberufenen; Renden; Prozessführenden; Verfügung; Eingabe; Hinreichend; Verfahren; Gericht; Partei; Rügt; Rüge; ISv; Forderung; Hinreichende |
ZH | LB180045 | Verbot | Beklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 97 20 | Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1 AHVV. Beitragspflicht; Einkünfte von Liegenschaftenhandel; Realisierungszeitpunkt; Ermittlung des Eigenkapitals; Stichtag. Die selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst, wenn Einkünfte erzielt werden, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 4). Für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals eines Liegenschaftenhändlers ist auf den Anlagewert vor der Veräusserung bzw. Beginn der Berechnungsperiode abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Veräusserungsgewinn erneut in Grundbesitz reinvestiert wurde oder nicht (Erw. 5). | Recht; Liegenschaft; Einkommen; Erwerb; Berechnung; Eigenkapital; Berechnungs; Beschwerde; Berechnungsperiode; Erwerbe; Beitragspflicht; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Veräusserung; Forderung; Ausgleichskasse; Realisierung; Einkommens; Tagebuch; Selbständige; Realisierungszeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Steuermeldung; Beiträge; Selbständige; Hinweis; Liegenschaften; Zeitpunkt; Stichtag; Selbständigerwerbenden |
LU | A 97 337 | § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Steueraufschub beim Kauf einer Ersatzliegenschaft zur Selbstnutzung, der mit dem Veräusserungserlös aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft finanziert wird. Frage der Fristberechnung und Fristwahrung. Massgebend ist der Eintrag ins Tagebuch. Zivilrechtliche Auslegung des Begriffes der steuerbegründenden Veräusserung. | Tagebuch; Eintrag; Veräusserung; Hauptbuch; Recht; Grundbuch; Einschreibung; GGStG; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Kaufvertrag; Ersatzliegenschaft; Eintragung; Tagebucheintrag; Grundstückgewinn; Frist; Steuerpflichtigen; Vertrages; Grundstückgewinnsteuer; Beurkundete; Eigentums; Zeitlich; Zivilrechtlich; Anknüpfung; Beurkundung; Handänderung; Altliegenschaft; Anmeldung; Zeitliche; Veräusserer |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 512 (5A_155/2012) | Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4). | Tagebuch; Eintragung; Grundbuch; Hauptbuch; Beschwerde; Klage; Eigentum; Eigentums; Einschreibung; Eigentümer; Beschwerdeführer; Recht; Zeitpunkt; Schrieben; Grundstück; Anmeldung; Datum; Beschwerdegegner; Klageeinreichung; Erwerb; Passivlegitimation; Teilbd; Veräusserung; Erwerber; Grundbuchs; Eigentumsübergang; Stockwerkeinheit; Veräusserer; Grundstücks |
137 III 145 (5A_652/2010) | Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Urteil; Wegrecht; Grundbuch; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Glauben; Beschwerdegegner; Strasse; Vertrag; Vertrags; Anlage; Klage; Randstein; Bauliche; Asphaltiert; Wegrechts; Seitig; Häusern; Dritterwerber; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Ursprüngliche; Eintrag; Fragliche |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2830/2010 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Deführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Synthetisch; Anlagen; Grundstücke; Über; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Synthetische; Anrechenbar; Urteil; Tarif; Anrechenbare; Anschaffungs; Korrektur; Korrekturfaktor; Ursprünglich; Anrechenbaren; Übertragungs; Recht; Ursprüngliche; Übertragungsnetz; Bewertung; Kapitalkosten; Verwaltungsgerichts |
A-8638/2010 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Synthetisch; Anlagen; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Über; Synthetische; Urteil; Anrechenbar; Tarif; Anrechenbare; Anschaffungs; Korrektur; Rechnung; Korrekturfaktor; Anrechenbaren; Recht; Ursprünglich; Übertragungs; Ursprüngliche; Kapitalkosten; Übertragungsnetz; Bewertung; Ziffer |