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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-8638/2010

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-8638/2010
Datum:15.05.2014
Leitsatz/Stichwort:Energie (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Anlage; Vorinstanz; Grundstück; Synthetisch; Anlagen; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Grundstücke; Über; Synthetische; Urteil; Anrechenbar; Tarif; Anrechenbare; Anschaffungs; Korrektur; Rechnung; Korrekturfaktor; Anrechenbaren; Recht; Ursprünglich; Übertragungs; Ursprüngliche; Kapitalkosten; Übertragungsnetz; Bewertung; Ziffer
Rechtsnorm: Art. 216 OR ; Art. 27 BV ; Art. 45 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 948 ZGB ;
Referenz BGE:131 II 13; 131 II 680; 132 II 257; 133 II 30; 133 II 35; 138 II 465; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-8638/2010

U r t e i l  v o m  1 5.  M a i  2 0 1 4

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien EGL Grid AG, 5080 Laufenburg, Zustelladresse: c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwältin lic.iur. Azra Dizdarevic-Hasic, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG,

Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,

3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen.

Sachverhalt:

A.

Mit Datum vom 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag (im Urteilszeitpunkt: Swissgrid AG [Swissgrid]) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie die Kosten und Tarife 2011 für die Netzebene 1. Sie erhöhte den Tarif für die Netznutzung der Netzebene 1 gegenüber dem von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) im Vorjahr verfügten Tarif um 8 %.

B.

Am 19. Mai 2010 gab die ElCom bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen.

C.

In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 11. November 2010 insbesondere die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 (Dispositiv-Ziffer 1) neu fest und bestimmte in Dispositiv-Ziffer 3, dass die Differenz zwischen den in Dispositiv-Ziffer 2 vorsorglich für die Verfahrensdauer verfügten Tarife und denjenigen Tarifen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznutzungstarife in den Folgejahren zu kompensieren sei. Mit Ziffer 7 des Dispositivs bestimmte sie, dass die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes desselben Jahres zu verwenden seien. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen in diesem Bereich werde zu einem späteren Zeitpunkt separat entschieden. Des Weiteren auferlegte sie der EGL Grid AG in Dispositiv-Ziffer 9 Gebühren in der Höhe von CHF ( ). Mit Dispositiv-Ziffer 10 entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8 die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde der Swissgrid und den übrigen beteiligten Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW) eröffnet.

D.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erhebt die EGL Grid AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 7, 9 und 10 des Dispositivs sowie der sie betreffenden Zeilen der Tabellen Nr. 3, 4, 5, 7 und 8 des Anhangs 1 der angefochtenen Verfügung.

Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2011 seien neu zu verfügen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie neu zu verfügen und zwar unter Beachtung der folgenden Anmerkungen: Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. September 2009 anerkannten Anlagenrestwert von CHF ( ) sei ein solcher von CHF ( ) festzustellen, d.h. es sei von einem Gesamtanlagenrestwert von CHF ( ) auszugehen. Weiter seien für die Berechnung der strittigen Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF ( ) kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von CHF ( ) und zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF ( ) kalkulatorische Zinsen von CHF ( ) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerkennen, d.h. Gesamtkapitalkosten in der Höhe von CHF ( ) zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz anerkannten Anlaufkosten von CHF ( ) seien dazu zu addieren. Der Malus von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom

14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie der Malus von 20.5 % gemäss der bisherigen vorinstanzlichen Praxis seien bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht anzuwenden. Im Übrigen sei im Rahmen der Berechnung der Netznutzungstarife 2011 bezüglich ihrer Anlagenanteile von einem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen von CHF ( ) auszugehen und es seien CHF ( ) als anrechenbare Kosten für dessen Verzinsung anzuerkennen.

In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die Swissgrid (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen den anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt CHF ( ) und den einstweilen anerkannten Kapitalkosten von CHF ( ) in der Höhe von CHF ( ) zuzüglich 5 % Zins seit Beschwerdeerhebung auszubezahlen. Im Rahmen der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 sei die Vorinstanz anzuweisen, bezüglich der Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 unverzüglich zu entscheiden.

In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, das Verfahren sei bis zur Urteilseröffnung im Verfahren betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (A-2654/2009) zu sistieren. Im Anschluss an die Urteilseröffnung in jenem Verfahren sei ihr unabhängig von einer allfälligen Sistierung die Gelegenheit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren und ihre Begründung anzupassen sowie Beweisanträge zu stellen.

E.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 zieht die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10 zurück und teilt den Verzicht auf einen formellen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 wird das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen sistiert.

G.

Die Beschwerdeführerin reicht eine ergänzende Eingabe vom 5. August 2011 betreffend Berichtigung der geltend gemachten Kapitalkosten ein und reduziert damit insbesondere die Beträge betreffend kalkulatorische Abschreibungen (neu CHF [ ] statt CHF [ ]) und kalkulatorische Zinsen (neu CHF [ ] statt CHF [ ]) sowie in Bezug auf das Begehren betreffend Dispositiv-Ziffer 3 den Differenzbetrag (neu CHF [ ]).

H.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2013 hebt das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung auf, nimmt das Beschwerdeverfahren wieder anhand und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift anzupassen bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

I.

Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 22. Juli 2013 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010 vorerst vollumfänglich fest und stellt den prozessualen Antrag, das Verfahren sei vorerst bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. 952-09-131 zu sistieren. Eventualiter sei ihr die Frist für die Anpassung der ursprünglichen Beschwerdeschrift bis zum

30. September 2013 zu erstrecken.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 weist das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab und gibt ihr erneut Gelegenheit, ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift anzupassen bzw. zu erklären, inwiefern sie an der Beschwerde festhalten möchte.

K.

Die Beschwerdeführerin erläutert mit Eingabe vom 3. September 2013 auf entsprechende Aufforderung hin die Umstrukturierungen vom 25. Juni 2013 und erteilt Auskunft über die dabei auf die neu gegründete Gesellschaft (CHE-343.775.743) übertragenen Vermögenswerte.

L.

Am 30. September 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 21. April 2010 ein und nimmt folgende Anpassungen vor:

Zusätzlich zum in der angefochtenen Verfügung bereits per 30. September 2008 anerkannten Anlagenrestwert von CHF ( ) sei ein solcher von CHF ( ) inkl. Wert der Grundstücke festzustellen, d.h. es sei von einem Gesamtanlagenrestwert von CHF ( ) auszugehen. Weiter seien für die Berechnung der strittigen Netznutzungstarife zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF ( ) kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von CHF ( ) und zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF ( ) kalkulatorische Zinsen von CHF ( ) als anrechenbare Kapitalkosten anzuerkennen, d.h. Gesamtkapitalkosten in der Höhe von CHF ( ) zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz anerkannten Anlaufkosten von CHF ( ) seien dazu zu addieren. Der Malus von 20.5 % gemäss der angefochtenen Verfügung sei bei der Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten nicht anzuwenden. Anstelle des in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen Malus von 20 % sei ein solcher von maximal 5.80 % anzuwenden. Im Übrigen sei im Rahmen der Berechnung der Netznutzungstarife 2010 (recte: 2011) bezüglich ihrer Anlagenanteile das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen unter Berücksichtigung der höheren Kapitalkosten gemäss neuem Rechtsbegehren neu zu berechnen: Bei einem Zinssatz von

4.25 % seien zusätzlich zu den bereits anerkannten CHF ( ) weitere CHF ( ) als anrechenbare Kosten für dessen Verzinsung anzuerkennen.

In Zusammenhang mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Differenzbetrag zwischen den anerkennbaren Kapitalkosten von insgesamt CHF ( ) und den einstweilen anerkannten Kapitalkosten von CHF ( ) (recte: CHF [ ]) in der Höhe von CHF ( ) (recte: CHF [ ]) zuzüglich Zinsen gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV bei einem Zinssatz von 4.55 % seit 1. Januar 2010, von

4.25 % seit 1. Januar 2011, von 4.14 % seit 1. Januar 2012, von 3.83 %

seit 1. Januar 2013 und 4.70 % seit 1. Januar 2014 auszubezahlen. Das Begehren betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 sei gegenstandslos geworden, dasjenige betreffend Dispositiv-Ziffer 10 bereits zurückgezogen.

M.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 nimmt die Beschwerdegegnerin zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung und verzichtet darauf, eigene Anträge zu stellen.

N.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin.

O.

Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 16. Januar 2014 abschliessend zu den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung und hält an ihren Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 30. September 2013 fest. Abweichend von der angepassten Beschwerdeschrift weist sie im Rahmen der Aufhebung von DispositivZiffer 3 darauf hin, dass die Verzinsung der Deckungsdifferenz in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu einem Zinssatz von 5 % zu erfolgen habe.

P.

Am 30. Januar 2014 reichen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unaufgefordert Schlussbemerkungen bzw. eine ergänzende Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2014 ein.

Q.

Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 20. Februar 2014 zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten vom 30. Januar 2014 Stellung.

R.

Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]).

    2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 enthält unterschiedliche Teile: In Dispositiv-Ziffer 1 werden die Arbeits-, Leistungsund Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge abgesenkt; das Bundesgericht hatte eine für das Jahr 2009 verfügte Absenkung (stillschweigend) als Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und

E. 1.5, nicht publiziert in: BGE 138 II 465 und Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit Hinweis). Nach den Anordnungen über die Anwendung des vorsorglich verfügten Tarifs (Dispositiv-Ziffer 2) und zur Behandlung der daraus entstehenden Differenzen (Dispositiv-Ziffer 3) hat die Vorinstanz ferner über die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren verfügt (Dispositiv-Ziffer 7).

      1. Verfügungen, mit denen Tarife (soweit es sich nicht um Erlasse

        i.S.v. Art. 82 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] handelt) festgelegt bzw. genehmigt oder allenfalls abgeändert werden, gelten grundsätzlich als Endverfügungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.2, 2C_412/2012

        vom 27. März 2013 E. 1.4.2 und 2C_572/2012 vom 27. März 2013

        E. 3.4.2 je mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht die Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife für die Nutzung der Netzebene 1 in den Jahren 2009 und 2010 insofern als Zwischenentscheide eingestuft, als die Vorinstanz die Kosten für Systemdienstleistungen erst provisorisch festgelegt hatte und die tatsächlichen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt genehmigen und den entsprechenden definitiven Tarif festlegen

        wollte (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2).

      2. Im Gegensatz zu den Kosten für Systemdienstleistungen enthält die umstrittene Verfügung - jedenfalls in Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern und insbesondere in Bezug auf die strittigen anrechenbaren Vermögenswerte und Kosten der Beschwerdeführerin - keinen derartigen Vorbehalt und stellt daher einen definitiven Entscheid dar. Die einzelnen Zahlungen bzw. Vergütungen gestützt auf den Tarif stellen daher keine blossen Akontozahlungen dar. Die Vorinstanz wird demnach auch nicht aus eigenem Antrieb in einem späteren Verfahren auf diesen Teil der Verfügung, d.h. die Kosten und Tarife 2011, die Auszahlungsmodalitäten und ihre eigenen Verfahrenskosten zurückkommen, weshalb diesbezüglich ein endgültiger Entscheid vorliegt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demzufolge gegen eine Endverfügung und braucht nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Zwischenverfügung nach Art. 45 f. VwVG zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.2.2).

    1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

      Die ursprüngliche Beschwerdeführerin nahm als beteiligte Partei am vorinstanzlichen Verfahren teil. Als Eigentümerin von Anlagen des Übertragungsnetzes war sie durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und durch die Nichtanerkennung gewisser Kosten und durch die ihr auferlegten Verfahrenskosten materiell beschwert.

      1. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 18. Januar 2013). Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in EGL NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven im Betrag von CHF 154'000 in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft EGL Grid AG ab; Passiven wurden dabei keine übernommen (SHAB vom 28. Juni 2013). Übertragen wurde der neu gegründeten EGL Grid AG unter dem Titel "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" insbesondere eine nicht bewertbare Forderung im Verfahren A-2830/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem die übertragende Gesellschaft Anspruchstellerin für die Forderung auf bezifferte höhere anrechenbare Kosten für das Tarifjahr 2011 zuzüglich Zins sowie vorinstanzlichen Gebühren von CHF ( ) ist. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der EGL NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin über, womit die Beschwerdeführerin untergegangen ist (SHAB vom 3. Juli 2013).

      2. Die Rechtsnachfolge infolge Umstrukturierung wie Abspaltung oder Fusion, die eine Universalsukzession bewirkt, gilt nicht als Parteiwechsel, der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 1.2 in fine, 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2012/23 E. 2.4.2.1). Dabei findet Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 1, Zwischenentscheid

des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21 E. 1c). Demgemäss gilt neben der Rechtsnachfolge auf Grund einer Gesamtnachfolge auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG, welcher festhält, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine solche besondere gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge regelt; zudem wurde vorliegend eine Abspaltung nach dem Fusionsgesetz vorgenommen. Somit kann die neue Gesellschaft EGL Grid AG, die die hier strittigen Forderungen übernommen hat, das Verfahren weiterführen und wird nachfolgend, der Einfachheit halber, als Beschwerdeführerin bezeichnet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 1.3.2).

1.4 Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

    1. Die Beschwerdeführerin passt im Rahmen der Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 ihre Rechtsbegehren teilweise

      an. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 je mit Hinweisen; BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).

    2. Mit ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin, teils höhere, teils tiefere Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzurechnen. Insgesamt liegen die zusätzlich geltend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von CHF ( ) (recte: CHF [ ]) anstelle des ursprünglichen Betrags von CHF ( ) (recte: CHF [ ]) jedoch tiefer als diejenigen gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2010. Eventualiter - für den Fall der Anwendung des Abzugs nach Art. 13 Abs. 4 StromVV - passt die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Rechtsbegehren dahingehend an, dass anstelle des Malus von 20 % maximal ein solcher von 5.80 % anzuwenden sei. Im Übrigen erfolgen Anpassungen betreffend die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens und bezüglich der Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Stromtarife 2010, wobei die Beschwerdeführerin betreffend Letztere mit abschliessender Stellungnahme vom 16. Januar 2014 wieder den ursprünglich geforderten Zinssatz von 5 % beantragt.

Die Beschwerdeführerin reduziert ihre ursprünglichen Beschwerdeanträge insgesamt betragsmässig und engt sie somit ein, während betreffend die Anwendung des Abzugs gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV und die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens eine Präzisierung erfolgt, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig ist (vgl. vorangehende E. 2.1).

3.

Mit dem Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, bezüglich der Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten und darüber zu entscheiden. Nach Erhebung der Beschwerde

hat die Vorinstanz am 21. Dezember 2011 im Verfahren Nr. 929-10-001 eine mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren erlassen. Damit ist das vorgenannte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nachträglich gegenstandslos geworden, was sie im Übrigen selbst bestätigt. Das Verfahren ist demnach diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.207, 3.211 und 3.224).

Weiter ist das Verfahren infolge Rückzugs des Rechtsbegehrens betreffend die Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) gegenstandslos geworden und in diesem Umfang abzuschreiben. Über die Auswirkungen auf die Kostenverlegung und Parteientschädigung ist in der entsprechenden Erwägung (vgl. hinten E. 12.3) zu befinden.

4.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,

d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessensund Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hin-

weisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 3, A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E.

4, A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013

E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).

5.

5.1

      1. Die Beschwerdeführerin bringt betreffend Anlagebewertung vor, der Kaufpreis von CHF ( ), den sie 2001 für die von der EGL AG übernommenen und heute noch in ihrem Eigentum stehenden Netzanlagen bezahlt habe, entspreche den massgeblichen tatsächlichen Anschaffungskosten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG und sei daher als Basis für die Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten zu verwenden bzw. wäre von der Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung zu berücksichtigen gewesen. Bezüglich dieser durch Sacheinlage erworbenen Anlagen, welche allesamt vor 1999 erstellt worden seien, seien die auf dem Kaufpreis basierenden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 anzuerkennen. Zur Festlegung des Kaufpreises sei der Netzanteil der Voreigentümerin auf der Basis der SBDK-Studie 1998 (zusammenfassender Bericht der Cygnus Engineering AG und Electrowatt Engineering AG "Bewertung Schweizer Verbundnetz", erstellt am 18. Januar 2000 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirektoren-Konferenz SBDK) anhand von Wiederbeschaffungszeitwerten bewertet worden. Diese Studie habe den Substanzwert des gesamten Übertragungsnetzes auf CHF 3.462 Mia. eingestuft, wobei die Bewertung rein kostenbasiert erfolgt sei und somit weit unter dem Verkehrsbzw. Ertragswert liege. Die damalige Bewertung sei anhand dieser Studie vorgenommen worden, abzüglich der Abschreibungen und zuzüglich der Investitionen für die Jahre 1999 und 2000. Gestützt darauf sei der Kaufpreis in der Höhe von CHF ( ) (inkl. dazugehöriger Grundstücke sowie der Grundstücke in [ ] und [ ]) ermittelt worden. Insgesamt seien ausgehend von den zu Unrecht nicht anerkannten Anlagerestwerten von CHF ( ) (exkl. Grundstücke) für die vor 1999 errichteten Anlagen im Tarifjahr 2011 zusätzlich zu den bereits anerkannten Kapitalkosten auch kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von CHF ( ) und kalkulatorische Zinsen von CHF ( ) anzuerkennen.

        Falls die Anlagewerte der vor 1999 erbauten Anlagen nicht auf der Basis des Kaufpreises berechnet würden, seien die entsprechenden Anschaffungsbzw. Herstellkosten, soweit sie nicht mit Baukostenbelegen ermittelt werden könnten, synthetisch zu bewerten. Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden Verfahren eine Zusammenstellung von mit Baukostenabrechnungen belegten ursprünglichen Anschaffungsund Herstellkosten in der Höhe von CHF ( ) ein. Für alle Anlagen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorhanden seien, macht sie in ihrer Eventualposition synthetische, anhand der Pöyry-Studie (Bericht der Pöyry Energy AG, "Bewertung per 31. Dezember 2005 des schweizerischen Übertragungsnetzes", erstellt am 12. Februar 2007 im Auftrag der Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz SBDK) ermittelte Werte geltend. Zudem weist sie darauf hin, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mittels synthetischer Methode stets eine Anlage in ihrer Gesamtheit zu bewerten sei und nicht bloss einzelne Lücken zu schliessen seien. Die Baukostenabrechnungen für die Leitung ( ) seien unvollständig; es fehle der Abschnitt ( ). Deshalb sei dieser Leitungsabschnitt aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen entfernt worden (CHF [ ]) und werde synthetisch bewertet. Die synthetischen Anschaffungszeitwerte aller vor 1999 errichteten Anlagen würden insgesamt CHF ( ) betragen, diejenigen der Anlagen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorliegen würden, CHF ( ); diese Werte seien vollumfänglich anzuerkennen.

        Die Beschwerdeführerin erklärt, stets bestritten zu haben, dass es sich bei den von der Vorinstanz anerkannten Anlagerestwerten um ursprüngliche Anschaffungsbzw. Herstellkosten handle. Vielmehr habe die Vorinstanz in Anwendung ihrer mittlerweile vom Bundesgericht für rechtswidrig erklärten Praxis die Buchwerte der Voreigentümerin anerkannt. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten, die auf der Basis der Baukostenabrechnungen ermittelt worden seien, habe die Vorinstanz hingegen nicht anerkannt. Die geltend gemachten und belegten Anlagenrestwerte in der Höhe von CHF ( ) sowie die entsprechenden Kapitalkosten für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von CHF ( ) seien vollumfänglich anzuerkennen.

      2. Die Vorinstanz anerkennt einen Restwert von CHF ( ) für die vor 1999 errichteten Anlagen exkl. Abschreibungen und Zinskosten als Basis für die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011. Da die ursprünglichen Anschaffungsund Herstellkosten bekannt seien, bestehe grundsätzlich kein Grund, auf synthetische Werte auszuweichen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergebe sich, dass es sich bei den von ihr nachdeklarierten Werten um Kaufpreise handle, welche keine ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten

i.S.v. Art. 15 Abs. 3 StromVG darstellen würden und damit nicht Basis für die Netzbewertung und Ermittlung der anrechenbaren Kosten bilden

könnten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin für diese Gebäude und Schaltanlagen ebenfalls die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten einzureichen. Falls diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht vorhanden sein sollten, seien diese Anlagen allenfalls ausnahmsweise anhand der swissasset-Methode synthetisch zu bewerten.

Sie beantragt die Rückweisung zur Neuberechnung der Kapitalkosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2011 und erklärt in diesem Zusammenhang, es sei kein Grund ersichtlich, den gesamten Leitungsabschnitt ( ) aus der Zusammenstellung der Baukostenabrechnungen zu entfernen. Es sei möglich, die Kosten für den Abschnitt ( ) von den Kosten der übrigen Leitungsabschnitte abzugrenzen. Demnach sei einzig letzterer Abschnitt aus der Zusammenstellung zu entfernen und synthetisch zu bewerten. Für den Abschnitt ( ) seien hingegen die vorhandenen historischen Restwerte zu verwenden.

    1. In ihrer Hauptposition verlangt die Beschwerdeführerin, für alle Anlagen, die vor 1999 errichtet worden seien, solle der Kaufpreis für die Ermittlung der anrechenbaren Netznutzungskosten massgebend sein. Die Verwendung des Kaufpreises als Basis für die anrechenbaren Kosten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren betreffend die Netznutzungskosten und -tarife 2009 behandelt. Es hat diesbezüglich Folgendes festgehalten:

      1. Art. 15 Abs. 3 erster Satz StromVG bestimmt, dass die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen zu ermitteln sind. Die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom

        3. Dezember 2004 (BBl 2005 1611, nachfolgend: Botschaft StromVG) hält diesbezüglich fest, dass der Anschaffungswert Ausgangsbasis für die Bemessung der Abschreibung gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG sein solle. Das Anlagevermögen berechne sich auf Basis des ursprünglichen Anschaffungswerts (BBl 2005 1653). Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der Betriebsund Kapitalkosten fest. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV präzisiert die anrechenbaren Kapitalkosten dahingehend, dass als Anschaffungsbzw. Herstellkosten nur die Baukosten der betreffenden Anlage gelten. Die Vorinstanz sei demnach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung gefolgt, indem sie den Kaufpreis nicht als Anschaffungsbzw. Herstellkosten anerkannt habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2).

      2. Der Begriff der Anschaffungsbzw. Herstellkosten hat seinen Ursprung im Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung). Unter die Anschaffungsbzw. Herstellkosten fallen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Herstellung eines Produktes. So können im Rahmen der Beschaffung insbesondere auch Vergütungen für Dritte wie Kaufpreis, Gebühren, Transportkosten etc. aktiviert werden, aber auch etwa die im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Herstellung von Produkten anfallenden Fremdfinanzierungskosten. Im Rahmen der Herstellung sind insbesondere die Fertigungslöhne, die Material-, die Fertigungsgemein-, die Lagerhaltungskosten etc. zu erfassen. Der Gesetzgeber verwendete allerdings nicht nur den Begriff Anschaffungsbzw. Herstellkosten, sondern ergänzte diesen um das Wort "ursprüngliche". Insbesondere mit Blick auf die französische und italienische Fassung von Art. 15 Abs. 3 StromVG, in denen "initial" bzw. "iniziale" verwendet wird, also von anfänglichen Kosten die Rede ist, drückt der Gesetzgeber aus, dass er nicht Anschaffungsbzw. Herstellkosten zu einem beliebigen Zeitpunkt akzeptiert, sondern nur die anfänglichen, beim Bau der Anlage entstandenen Kosten. Zu beachten ist ferner, dass der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 StromVG eine anlagenbezogene und nicht eine eigentümerbezogene Sichtweise hat, dass also die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten der Anlagen zu ermitteln sind und nicht etwa die dem aktuellen Eigentümer irgendwann entstandenen Anschaffungsbzw. Herstellkosten. Weder der Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1653) noch der parlamentarischen Diskussion zu Art. 15 StromVG ist etwas Gegenteiliges zu entnehmen; die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Bestimmung wurde ohne Änderung zum Gesetz erhoben (AB 2005 N 1068 bzw. AB 2006 S 846). Schon bei der Erarbeitung des Elektrizitätsmarktgesetzes vom 15. Dezember 2002 (EMG, BBl 2000 6189), das in der Referendumsabstimmung vom 22. September 2002 abgelehnt wurde, war die Art der Netzbewertung umstritten. Damals einigte man sich auf die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten als Basis, ein Kompromiss der in Art. 15 Abs. 3 StromVG übernommen wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

        Zudem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 in E. 5.4 zwar in Bezug auf den anwendbaren Zinssatz, aber nicht weniger deutlich festgehalten,

        "dass das Gesetz nicht auf den Kaufpreis abstellt, welchen ein Netzbetreiber bezahlt hat, sondern auf die ursprünglichen Anschaffungskosten unter Abzug der

        kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StromVV). Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn im Falle von Handänderungen jeweils der Kaufpreis als Kalkulationsbasis genommen würde, könnten doch dadurch die anrechenbaren Kosten beliebig in die Höhe getrieben werden."

      3. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 3 StromVG unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis zum Ergebnis gelangt, dass unter den ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten nur die historischen Baukosten zu verstehen sind. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV, welcher diese Beschränkung auf die Baukosten ausdrücklich festhält, stimme mit den gesetzlichen Vorgaben überein und sei von der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.2.5). An der zitierten Rechtsprechung ist festzuhalten und es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung vorgenannter Bestimmungen den von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 bezahlten Kaufpreis nicht als ursprüngliche Anschaffungsbzw. Herstellkosten akzeptiert hat. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

5.3 Eventualiter - für den Fall, dass die Anlagewerte nicht auf der Basis des Kaufpreises ermittelt würden - macht die Beschwerdeführerin geltend, sie seien anhand der Baukostenbelege zu evaluieren. In diesem Zusammenhang beanstandet sie die vorinstanzliche Praxis, auf die Buchwerte der Voreigentümerin abzustellen. Bei Anlagen, für welche keine Baukostenabrechnungen vorhanden seien, sei anhand der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen synthetischen Methode vorzugehen.

5.3.1 Übereinstimmend mit der in den vorangehenden Erwägungen

5.2.1 ff. festgehaltenen Rechtsprechung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten von den historischen Baukosten als ursprüngliche Anschaffungsbzw. Herstellkosten auszugehen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 138 II 465 E. 6.3.2 festgehalten, dass der nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde Anschaffungsrestwert nicht identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert ist. Folglich sind die von der Beschwerdeführerin bis heute nachgewiesenen historischen Baukosten anzuerkennen und bilden die Grundlage für die der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 zu vergütenden Kapitalkosten und Abschreibungen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die vorinstanzliche Verfügung insofern aufzuheben. Unterhaltskosten hingegen sind bei der Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten im Rahmen der Festsetzung der Netznutzungsentgelte gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.3 sowie nachfolgende E. 5.4).

      1. In Fällen, in denen die massgebenden historischen Bauabrechnungen nicht mehr vorliegen, ist einzig die synthetische Methode nach Art. 13 Abs. 4 StromVV - mit der letztlich ebenfalls die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten ermittelt werden sollen - anzuwenden. Es bleibt kein Raum für eine andere Bewertungsart. Gerade im Rahmen einer Handänderung eines Stromnetzes kann daher - wie bereits erwähnt

        • der Kaufpreis für eine seit Jahren bestehende Anlage nicht massgebend sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.3 und vorne E. 5.2.1).

          Der sogenannte synthetische Anlagewert ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngliche Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind (BGE 138 II 465 E. 6.2 in fine). Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 1998 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert (Anschaffungsneuwert). Davon werden die kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.5). Die synthetische Bewertung gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV ist eine Ausnahmemethode, für den Fall, dass sich die Baukosten nicht mehr feststellen lassen. Dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind, hat der Netzeigentümer, welcher sich darauf beruft, zu beweisen, wobei diese negative Tatsache nicht im strengen Sinn bewiesen werden kann. Immerhin kann erwartet werden, dass derjenige, der sich auf die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die historischen Werte nicht mehr ermitteln kann (BGE 138 II 465 E. 6.3; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 7.7 und 8).

      2. Die Beschwerdeführerin fordert wie bereits in den Tarifüberprüfungsverfahren 2009 und 2010 für etwas mehr als die Hälfte ihrer vor 1999 errichteten Anlagen die Anwendbarkeit der synthetische Methode, wobei die Pöyry-Studie den Ausgangspunkt dieser Bewertung bildet. Sie macht insbesondere geltend, dass gewisse Anlagen vor Jahrzehnten errichtet worden seien und sie selbst das Netz gekauft und nicht gebaut

        habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die strittigen Anlagewerte bereits festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Fehlen der entsprechenden historischen Belege / Bauabrechnungen plausibel dargelegt, so dass für diese im vorliegenden Verfahren identischen Anlagen die synthetische Methode grundsätzlich ergänzend zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 6.3).

      3. Betreffend die beantragte synthetische Bewertung des Leitungsabschnitts ( ) ist Folgendes festzuhalten: Mittels synthetischer Methode können nicht bloss "Lücken" innerhalb einer Anlage geschlossen werden, es wird immer der gesamte Anlagewert ermittelt; einzelne Kostenkomponenten wie z.B. die Projektkosten werden demnach nicht getrennt bewertet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.2.2.3 mit Hinweis, A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 4.2.3 und A-8581/2010 vom 23. Juli 2013 E. 4.2.3). Es trifft somit zu, dass nicht nur einzelne Komponenten innerhalb einer Anlage mittels synthetischer Methode zu bewerten sind, sondern vielmehr der Anlagewert als Ganzes so zu ermitteln ist. Da es sich dabei - wie erwähnt - um eine ergänzende Methode für den Fall handelt, dass die ursprünglichen Anschaffungsund Herstellkosten nicht feststellbar sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 4 StromVV), spricht jedoch nichts dagegen, einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen bzw. voneinander abzugrenzen. Sofern die betreffenden Leitungsabschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur StromVV, zu Art. 12 Abs. 4, wonach bei teilweiser Lückenhaftigkeit der Anlagenbuchhaltung die fehlenden Werte - und nur diese - mit einer transparenten und einheitlichen Methode auf der Basis von repräsentativen Einheitspreisen zurückgerechnet werden).

5.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten müssen noch daraufhin überprüft werden, ob es sich tatsächlich um Baukosten im vorgenannten Sinne handelt. Die Prüfung der Bauabrechnungen erfordert Fachkenntnisse, die dem Bundesverwaltungsgericht nicht in gleichem Masse zur Verfügung stehen wie der Vorinstanz. Ausserdem hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2009 wieder eröffnet und wird aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen bundesverwaltungsge-

richtlichen Rechtsprechung weitere Abklärungen zu treffen haben, die sich auch auf die anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2011 auswirken. Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit zur Prüfung der Bauabrechnungen und Neuberechnung der anrechenbaren historischen als auch der synthetischen Kapitalkosten an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Angelegenheit ist aber auch zur Klärung des Sachverhaltes an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen: Diese wird im Rahmen der Rückweisung bei der Neuberechnung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2654/2009 vom

7. Mai 2013 in E. 9.2 aufgeworfene Frage der Zuordnung der die Leitung ( ) betreffenden Bauabrechnungen zu den geltend gemachten synthetischen Werten sowie die Möglichkeit der wertmässigen Unterteilung der einzelnen Abschnitte der Leitung ( ) zu klären haben. Dass die Leitung von ( ) nach ( ) in ( ) vollumfänglich zum schweizerischen Übertragungsnetz gehört (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 7.3), weshalb die damit verbundenen Kapitalkosten grundsätzlich anrechenbar sind, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 bereits anerkannt.

6.

Im Zusammenhang mit der synthetischen Bewertung der vor 1999 errichteten Anlagen der Beschwerdeführerin stellen sich weiter die Fragen nach der Verwendung des Indexes für die Rückindexierung und der Anwendung eines individuellen Korrekturfaktors.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüglich zum einen, der von der Vorinstanz vorgenommene rechtswidrige Abzug von 20.5 % sei ersatzlos aufzuheben und zum anderen sei auf ihren synthetisch ermittelten Werten anstelle des Abzuges von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV bloss eine individuelle Korrektur von höchstens 5.80 % vorzunehmen. Sie betont, dass die swissasset-Studie (swissasset, "Prüfung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen exemplarischer Leitungen", 17. Oktober 2008) sowohl den Produzentenund Importpreisindex (PPI) als auch den Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index) für anwendbar erachte, weshalb die Verwendung des PPI nicht zu beanstanden sei. Sie habe die Restwerte der anhand von Bau-

kostenabrechnungen nachgewiesenen Anlagen mit ihrer synthetischen Bewertung verglichen und so ihren individuellen Korrekturfaktor ermittelt: Die Differenz betrage rund CHF ( ) bzw. 5.80 %. Die Anwendung des Hösple-Indexes führe tendenziell im Vergleich zur Anwendung des PPI zu einem tieferen Korrekturfaktor. In ihrem Fall führe die Anwendung des Hösple-Indexes jedoch zu zu tiefen Anlagewerten: Anstatt eines MalusKorrekturfaktors von 5.80 % müsste ein Bonus-Korrekturfaktor von

3.39 % angewendet werden. Deshalb sei der Hösple-Index in ihrem Fall für die Ermittlung von Anlagewerten nicht geeignet bzw. nicht sachgerecht, da er auch bei einem Korrekturfaktor von 0 % zu einer zu tiefen und damit gesetzeswidrigen Bewertung der Anlagen führen würde. Es werde im Übrigen bestritten, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass ausschliesslich der Hösple-Index für die Rückindexierung anzuwenden sei.

6.1.2 Die Vorinstanz erklärt, bei Neuberechnungen der anrechenbaren Kosten auf den Hösple-Index und damit auf einen Korrekturfaktor von

1.47 % abzustellen. Auch im vorliegenden Verfahren habe die synthetische Bewertung der Anlagen der Beschwerdeführerin gestützt auf die swissasset-Methode zu erfolgen und es sei der Hösple-Index zur Rückindexierung zu verwenden. Anerkenne man die swissasset-Methode als auf alle Übertragungsnetzeigentümerinnen zur Ermittlung objektivierter synthetischer Werte gleichermassen anwendbar, könnten zwischen den Daten der Beschwerdeführerin und denjenigen aller übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen keine systematischen Differenzen vorliegen. Demnach seien für die Berechnung des individuellen Korrekturfaktors die Anlagen aller Übertragungsnetzeigentümerinnen und nicht nur eine Auswahl der Anlagen der Beschwerdeführerin heranzuziehen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen, darunter auch die Beschwerdeführerin, hätten die Erarbeitung einer einheitlichen Bewertungsmethode in Auftrag gegeben und damit individuelle Bewertungsmethoden ausgeschlossen. Im Rahmen der swissasset-Methode sei das Mengengerüst diverser Anlagenkomponenten erfasst, ihre Einheitswerte pro Anlagegruppe definiert und der Anschaffungsneuund Anschaffungszeitwert ermittelt worden. Die Einheitswerte würden auf historischen Investitionskosten basieren, welche sich aus vorhandenen Ist-Abrechnungen exemplarischer Anlagen des Übertragungsnetzes ergäben. Bei Verwendung der swissasset-Methode und des Hösple-Indexes sei für das Übertragungsnetz ein genereller Abzug von 1.47 % auf synthetischen Werten vorzunehmen. Ein individueller Abzug für jede Übertragungsnetzeigentümerin wäre nur mit einer Änderung der Einheitswerte bzw. mit einer von der swissasset-Methode abweichenden Bewertungsart zu begründen, was die Beschwerdeführerin nicht geltend mache. Die Berechnung des Korrekturfaktors von 1.47 % basiere auf einer Durchschnittsbetrachtung für alle Übertragungsnetzeigentümerinnen, welche die swissasset-Methode verwenden würden. Sobald ein Unternehmen einen anderen, d.h. individuellen Korrekturfaktor zugesprochen erhalte, werde dieser Durchschnitt für alle anderen Übertragungsnetzeigentümerinnen systematisch unrichtig. Da die Beschwerdeführerin im Vergleich einen tieferen individuellen Korrekturfaktor geltend mache, würde der durchschnittliche Korrekturfaktor für die übrigen Übertragungsnetzeigentümerinnen konsequenterweise ansteigen. Folglich müsste der durchschnittliche Korrekturfaktor neu berechnet werden, was jedoch nicht möglich sei, solange unklar sei, welche Übertragungsnetzeigentümerinnen einen vom durchschnittlichen Korrekturfaktor abweichenden individuellen Faktor geltend machten. Somit könnten nur noch individuelle Abzüge verfügt werden und der durchschnittliche Abzug von 1.47 % wäre nicht mehr anzuwenden.

6.1.3 Die Beschwerdeführerin erklärt in diesem Zusammenhang, die Einheitswerte gemäss swissasset-Methode unverändert übernommen zu haben. Es stehe jeder Übertragungsnetzeigentümerin frei, nachzuweisen, dass der für sie anzuwendende individuelle Korrekturfaktor tiefer als

1.47 % bzw. 12.7 % liege. Gemäss Rechtsprechung handle es sich bei der synthetischen Methode um eine Hilfsmethode, anhand welcher möglichst mit den ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten vergleichbare Werte ermittelt werden sollen. Wie hoch der individuelle Korrekturfaktor ausfalle, hänge nur in einem ersten Schritt von der synthetischen Bewertungsmethode und damit von den verwendeten Einheitswerten und vom verwendeten Index ab. In einem zweiten Schritt stehe der individuelle Korrekturfaktor in Relation zu den vergleichsweise herangezogenen Anschaffungsbzw. Herstellkosten der historisch bewerteten Anlagen sowie zur Zusammensetzung dieser Anlagen. Ihre Stichprobe zur Berechnung des individuellen Korrekturfaktors sei im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanz repräsentativer und aussagekräftiger. Der von der Vorinstanz auf der Basis von 14 Leitungen berechnete durchschnittliche Korrekturfaktor verliere seine Aussagekraft nicht, wenn er im Einzelfall nicht angewendet werde. Seine Gültigkeit sei jedoch auf jene Fälle beschränkt, in welchen den entsprechenden Unternehmen der Nachweis eines (tieferen) individuellen Korrekturfaktors nicht gelinge. Es sei sachlogisch, dass sich für die einzelnen Übertragungsnetzeigentümerinnen unterschiedliche individuelle Korrekturfaktoren ergäben, da jedes Netz eine andere Kostenstruktur aufweise.

Zum von ihr ermittelten Korrekturfaktor und dessen Datenbasis nimmt sie wie folgt Stellung: Während die von der Vorinstanz angewendeten Korrekturfaktoren von 1.47 % bzw. 12.7 % auf einem Vergleich von lediglich 14 Leitungen basierten, bestehe ihre Stichprobe zur Berechnung des individuellen Korrekturfaktors nebst einem wertmässigen Anteil von 53 % Leitungen zu 47 % aus Schaltanlagen und sei daher aussagekräftiger. Es könne davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte individuelle Korrekturfaktor von 5.80 % bei Verwendung des PPI repräsentativer sei als der von der Vorinstanz angewendete Korrekturfaktor.

6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2010 auf von ihr anerkannten synthetischen Werten einen Abzug von 20.5 % vorgenommen, weil sie in einem Anlagenvergleich zum Schluss gelangt war, dass die Ist-Kosten um diesen Faktor unter den synthetischen Werten lägen. Zusätzlich hat sie auf den synthetischen Werten einen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgenommen (Rz. 132). Das Bundesgericht hatte in BGE 138 II 465 zunächst im Rahmen einer Instruktionsverhandlung versucht, die Differenz zwischen den Bewertungsmethoden anhand von Bauabrechnungen und einer synthetischen Bewertung zu überprüfen und zu plausibilisieren (E. 6.9). Dabei hat es bei verschiedenen Netzeigentümern grosse Unterschiede in den Anlagebewertungen festgestellt. Als Zwischenergebnis hielt das Bundesgericht fest, eine gewisse Reduktion sei begründet, der Abzug von 20.5 % sei jedoch zu hoch (BGE 138 II 465 E. 6.9.3 und 6.8.4). Auf diesen Abzug ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren zu verzichten.

6.3

      1. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV beruht auf der swissasset-Studie. Diese Studie wurde durchgeführt, um einer Überbewertung der Anlagen durch Anwendung der synthetischen Methode entgegenzuwirken. Eine Delegation der swissasset sicherte 2008 Vertretern des Bundesamtes für Energie (BFE) sowie Vertretern der Vorinstanz zu, die synthetischen Anschaffungswerte anhand exemplarischer Ist-Kosten für Leitungen zu stützen. Die swissasset setzte dementsprechend eine Arbeitsgruppe ein, deren Ziel es war, Leitungen möglichst unterschiedlicher Art über ein möglichst breites Zeitfenster für die Erstellung aussagekräftiger Ist-Abrechnungen aufzufinden bzw. die entsprechenden Daten aufzubereiten und diese den synthetischen Werten gemäss swissasset-Bewertungsmethodik gegenüberzustellen. Der Wert der untersuchten 14 Anlagen entspricht rund 10 % des Übertragungsnetzes (swissasset-Studie, S. 3 und 5).

      2. Zum Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV für Anlagewerte, die nach der synthetischen Methode ermittelt worden sind, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 465 E. 7.7 Stellung genommen und erkannt, dass dieser gesetzwidrig sei, soweit er kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde. Der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung sei ein pauschaler Wert, der solange anwendbar sei, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass er zu einer gesetzwidrigen Bewertung führe, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liege, da sie sich auf eine Ausnahmemethode beriefen. Der korrekte Abzug würde in jenem Verfahren bei weniger als 20 % liegen, doch hätten jene Beschwerdeführerinnen mit ihren drei Anlagen, für welche sie die historischen Baukosten belegen konnten, nicht mit genügender Bestimmtheit darlegen können, wie hoch der korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit gehe zu Lasten der Netzeigentümerin. Es sei daher in solchen Fällen der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzunehmen, aber nicht kumulativ dazu ein weiterer individueller Abzug.

        Sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht erachten die synthetische Bewertung gemäss swissasset-Methode als sachgerecht (BGE 138 II 465 E. 6.8.1 und E. 6.9.1; Urteile des Bundes-

        verwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2;

        A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.1.3 und A-8581/2010 vom 23. Juni 2013 E. 5.1.2 f. und E. 5.3). Das Bundesgericht hat im Übrigen festgestellt, dass bei Verwendung des PPI die Ist-Werte gegenüber den synthetischen um 12.7 % tiefer seien und der PPI zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungswerten eher ungeeignet sei. Die Verwendung des Hösple-Indexes sei nicht zu beanstanden: Das Gutachten des Instituts für Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB), auf welchem der Hösple-Index beruhe, komme zum Ergebnis, dass der PPI für die Ermittlung der Anschaffungsbzw. Herstellkosten bei Anlagen des Übertragungsund Verteilnetzes nicht sachgerecht sei, da darin die im Leitungsbau hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. die zur Erstellung von elektrischen Anlagen notwendigen Komponenten nicht (vollständig) abgebildet würden. Der PPI sei zwar bereits in den Vorarbeiten zur StromVV als möglicher Index bezeichnet worden, was aber nicht ausschliesse, dass von den damaligen Annahmen abgewichen werde, wenn sich aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweise. Die für den Hösple-Index verwendeten Subindices seien offiziell ausgewiesen und erfüllten damit auch die entsprechenden Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV. Der Hösple-Index beziehe sich zwar nur auf Leitungen, nicht aber auf die übrigen Anlagen. Aus dem IWSB-Gutachten ergebe sich aber, dass der PPI für Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Hösple-Index mangels besserer Alternativen nebst der Rückindexierung von Leitungen auch für die anderen Anlagen verwendet werde (BGE 138 II 465 E. 6.8.3 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2009 vom 7. November 2012 E. 8.1 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2). Die Differenz zwischen den synthetisch mit dem Hösple-Index berechneten Werten und den (historischen) Ist-Werten beträgt 1.47 % (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 6.3.3.2 und A-2518/2012 vom

        7. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

      3. Die für die synthetische Bewertung per 31. Dezember 1998 verwendeten Einheitskosten wurden gemäss Pöyry-Studie 2007 nochmals auf ihre Plausibilität hin überprüft. In diesen Einheitskosten als Durchschnittskosten sind alle Aufwendungen (Eigenund Fremdleistungen), die zur Erstellung von üblichen Anlagetypen benötigt werden, enthalten (S. 16).

        Bei den Leitungen wurden die Einheitskosten im Jahr 2000 anhand von Erfahrungswerten und abgerechneten Projekten ermittelt und 2007 anhand aktueller Marktpreise überprüft (Pöyry-Studie 2007, S. 16). Für die Schaltanlagen wurden historische Kosten sowie Richtangebote der ABB und von Siemens für verschiedene Primäranlagen untersucht. Diese Kosten wurden gemittelt, aufgerechnet und mit einem prozentualen Zuschlag für Engineering, Bau, Schutz, Leittechnik und Overhead versehen. 2007 wurden diese Kosten aufgrund aktueller Marktpreise mit einem Bottom-up Ansatz verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 17 ff.). Zur Bewertung der Transformatoren wurden im Jahr 2000 Richtangebote von Lieferanten eingeholt und mit Erfahrungswerten der Energiegesellschaften verglichen. Es erfolgten prozentuale Zuschläge für Engineering, Bau, Schutz und Leittechnik, Montage, Inbetriebsetzung und Diverses. 2007 wurden diese Kosten

        u.a. aufgrund der steigenden Metallpreise um 10 % erhöht sowie mit internationalen Studien für Höchstspannungstransformatoren verglichen und verifiziert (Pöyry-Studie 2007, S. 19). Die Grundstückspreise wurden wie bereits im Jahr 2000 mit Einheitskosten von 100 CHF/m² veranschlagt und weder rückindexiert noch abgeschrieben (vgl. dazu hinten E. 7.5).

      4. Die Aussage der Vorinstanz, dass nur eine Änderung der Einheitskosten zu einer Änderung der Korrekturfaktoren führen würde, trifft nicht zu. Auch ein Indexwechsel würde zu einer Anpassung des Korrekturfaktors führen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, von den bereits mehrfach überprüften Einheitskosten gemäss swissasset-Methode abzuweichen, zumal keine bekannten Alternativen existieren. Mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung ist folglich mit der Vorinstanz für die Rückindexierung von der Anwendung des Hösple-Indexes auszugehen. Der Abzug von 1.47 % bei dessen Verwendung anstelle des PPI entspricht dem ursprünglichen Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV, dies unter Berücksichtigung der Änderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Er beruht wie erwähnt auf einem Vergleich von 14 Anlagen.

    1. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist der Korrekturfaktor von 1.47 % bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung anzuwenden, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. vorangehende E. 6.2.2 ff.).

      Die Zahl der von der Beschwerdeführerin historisch belegten Anlagen bzw. Anlagenbestandteile ist erheblich grösser als etwa in dem vom Bundesgericht in BGE 138 II 465 beurteilten Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin konnte die Anschaffungsbzw. Herstellkosten von 43 % ihres Übertragungsnetzanteils mittels Bauabrechnungen historisch nachweisen. Insgesamt ist ihre Stichprobe daher genügend gross für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil insbesondere auf den swissasset-Bericht verwiesen. Darin wird eine Auswahl von Anlagen, die etwa 10 % des gesamten schweizerischen Höchstspannungsnetzes abdeckt, als repräsentativ eingestuft. Mengenmässig dürfte daher die Auswahl der Beschwerdeführerin erst recht repräsentativ sein. Zudem kann die Beschwerdeführerin Baukosten für Anlagen aus allen Jahrzehnten nachweisen. Wie sich ferner bestätigt, ist auch die Verbreitung der Anlagentypen im Anlagenspiegel und im Zusammenzug der historisch belegbaren Anlagen ähnlich: Während die gesamten Anlagen der Beschwerdeführerin wertmässig zu 55 % aus Leitungen und 45 % aus Schaltanlagen bestehen, umfassen die mit historischen Bauabrechnungen belegten Anlagen zu 57 % Leitungen und zu 43 % Schaltanlagen. Insgesamt ist daher die Stichprobe der Beschwerdeführerin genügend gross für einen Vergleich der historischen mit den synthetischen Werten bzw. zur Festsetzung eines individuellen Korrekturfaktors. Die Anwendbarkeit eines individuellen Faktors wurde in diesem Sinn für das Tarifjahr 2009 bestätigt und kann auch für die Folgejahre bestätigt werden, da es sich um dieselbe Stichprobe handelt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013

      E. 9.2). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin orientiert sich an der swissasset-Studie, welche von der Rechtsprechung als sachgerecht gestützt wird. Hingegen muss der individuelle Korrekturfaktor neu berechnet werden, da die Beschwerdeführerin die Rückindexierung mittels PPI vorgenommen hat. Seit Juni 2010 sind die neuen Indexreihen der Vorinstanz (Hösple-Index) bekannt. Da diese zu einem exakteren Ergebnis führen, sind sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzuwenden, so dass die Rückindexierung mittels Hösple-Index zu erfolgen hat (vgl. vorangehende E. 6.3.2).

    2. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit ebenfalls als begründet: Der synthetisch ermittelte Anlagewert ist anstelle des gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV vorgesehenen Abzugs von 20 % nur um einen individuellen Korrekturfaktor zu kürzen; die zusätzliche Kürzung um 20.5 % entfällt. Die Anwendung des Hösple-Indexes durch die Vorinstanz ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, führt jedoch dazu, dass die synthetischen Werte und der konkrete individuelle Korrekturfaktor neu zu ermitteln sind. Da es sich hierbei um detaillierte Sachverhaltsfragen betriebswirtschaftlicher Art handelt, ist die Sache auch diesbezüglich an die Vorinstanz zur Überprüfung zurückzuweisen.

7.

    1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Grundstücke seien grösstenteils zum aktuellen Verkehrswert von CHF ( ) anzurechnen. Für die restlichen Grundstücke, für welche aufgrund des geringen Werts kein Gutachten eingeholt worden sei, werde der Kaufpreis in der Höhe von CHF ( ) als damaliger Verkehrswert geltend gemacht. Insgesamt sei also von einem Verkehrswert der Grundstücke von CHF ( ) auszugehen, welcher zu einem voll gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC) von 4.25 % zu verzinsen sei, so dass ihr diesbezüglich Zinskosten in der Höhe von CHF ( ) anzurechnen seien. Da Grundstücke nicht abgeschrieben würden, fielen keine anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen an. Es seien die enteignungsrechtlichen Grundsätze der Grundstücksbewertung anzuwenden, welche durch Art. 15 StromVG nicht ausgeschlossen würden.

      Eventualiter - für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Grundbuchwerte abzustellen gedenke - bringt die Beschwerdeführerin vor, für diejenigen Grundstücke, für welche die Grundbuchwerte nicht mehr eruierbar seien, sei auf den jeweiligen Verkehrswert abzustellen. Sie führt aus, sofern das Gericht (auch) die Bewertung der Grundstücke zu Verkehrswerten ablehne, sei in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung bezüglich vier strittiger Grundstücke in den Kantonen ( ) und ( ) auf den synthetischen Wert abzustellen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die in den Grundbuchbelegen aufgeführten Werte oft keinen vollständigen Aufschluss über die Grundstückswerte zu geben vermöchten, da gewisse Grundstücke umparzelliert, getauscht oder zusammengelegt worden seien. Aus den vorhandenen Grundbuchbelegen betreffend die beiden Parzellen in ( ) ergebe sich nicht, von welchem Wert die Parteien beim Tausch ausgegangen seien. Für diese Parzellen lägen keine Preise vor, weil sie sich in einem Regulierungsgebiet befänden. Im Tauschvertrag würden einzig die Zahlungen für Inkonvenienzen und Gewinnanteilsrechte beziffert, die jedoch keine Rückschlüsse auf den Wert der Grundstücke zuliessen. Die Grundstücke in ( ) seien per 1. Juni 1984 durch Güterregulierung entstanden; die vorhandenen Grundbuchbelege liessen ebenso wenig Rückschlüsse auf deren damaligen Wert zu. Deshalb habe sie die betreffenden Grundstücke synthetisch bewertet und zwar im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der vorinstanzlichen Praxis, indem sie mit dem PPI den Einheitswert von CHF 100/m2 auf das Baujahr der sich auf den Grundstücken befindlichen elektrischen Anlagen rückindexiert habe.

      Für einen wertmässig geringen Anteil von Grundstücken im ( ),( ) und ( ) habe sie aus Zeitgründen die entsprechenden Grundbuchbelege nicht einholen können; diese seien aufgrund der Minderheitsbeteiligungen an den entsprechenden Grundstücken nicht in ihren Unterlagen archiviert. Da diese Grundstücke wertmässig von geringer Bedeutung seien (CHF [ ]), wäre die Einholung jedes einzelnen Grundbuchbelegs mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass sie zu Grundbuchoder tieferen Werten übergegangen seien. Betreffend die Grundstücksanteile in den ( ) Gemeinden

      ( ),( ),( ),( ),( ) und ( ) sei demnach auf den Kaufvertrag vom

      27. Februar 2003 abzustellen. Dieser Vertrag belege einen auf den Grundbuchoder tieferen Werten basierenden Kaufpreis in der Höhe von CHF ( ), weshalb dieser Betrag als Grundbuchwert anzuerkennen sei. Die Behauptung der Vorinstanz, die Tabelle 2 in Randziffer 17 ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 sei fehlerhaft, treffe nicht zu: Grundstücke seien elektrischen Anlagen nicht gleichzusetzen, weshalb kein Korrekturfaktor und kein reduzierter WACC zur Anwendung gelange. Allenfalls sei ein zum Korrekturfaktor betreffend synthetisch bewerteter Anlagen analoger Korrekturfaktor anzuwenden.

    2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der aktuelle Verkehrswert spiele für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten keine Rolle. Massgebend bleibe der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit im Zusammenhang stehenden Anlage. Die Grundstückswerte seien im Übrigen nur mit dem WACC von 4.25 % zu verzinsen, sofern dafür die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten eingesetzt worden seien. Bei einer Bewertung der Grundstücke zu Verkehrswerten oder Kaufpreisen fände jedoch eine Aufwertung und somit eine Neubewertung statt, weshalb die entsprechenden Werte diesfalls zum reduzierten WACC von 3.25 % zu verzinsen seien. Auch für die anrechenbaren Kosten von Grundstücken dürfe nicht ohne Weiteres auf die Kaufpreise abgestellt werden, selbst wenn diese mittels Beleg im Grundbuch hinterlegt seien. Massgebend sei nämlich nicht der letzte Grundbuchwert, sondern der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Baus der damit zusammenhängenden elektrischen Anlage. Es sei jedoch denkbar, dass der letzte im Grundbuch belegte Kaufpreis dem ursprünglichen Grundstückswert entspreche.

      Sie bringt in Bezug auf die geltend gemachten synthetischen Werte der Beschwerdeführerin für Grundstücke vor, die ursprünglichen Anschaffungspreise der Grundstücke seien aus den Belegen ersichtlich, die sich bei den Grundbuchämtern befänden. Die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung seien damit in der Regel nicht gegeben. Sie anerkennt grundsätzlich, dass für gewisse Grundstücke die Grundbuchwerte nicht mehr eruierbar sein können. Soweit möglich, seien die Grundbuchbelege jedoch für alle Grundstücke einzureichen, selbst wenn sie wertmässig von geringer Bedeutung seien. Bei Tauschgeschäften sei der Wert des eingetauschten Grundstücks, welcher ebenfalls aus dem Grundbuch ersichtlich sei oder sich durch Hochrechnungen oder Quervergleiche ermitteln lasse, anstelle des Werts des erworbenen Grundstücks einzusetzen. Bei Neuparzellierungen dürfte der Wert einer Parzelle sich ebenso anhand des Werts der ursprünglichen Parzelle ableiten lassen. Somit sei bei nicht eruierbaren Grundbuchwerten ebenso wenig wie beantragt auf den Verkehrswert abzustellen, welcher keine Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten bilden könne. Vielmehr seien diese Grundstücke wie alle übrigen Anlagen, für welche die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden könnten, nach der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehenen synthetischen Methode zu bewerten. Die synthetische Bewertung von Grundstücken des Übertragungsnetzes folge grundsätzlich wie diejenige anderer Anlagen der von der Branche festgelegten swissasset-Methode. Im Rahmen dieser Methode habe die Branche für die Grundstücksbewertung einen Einheitswert von CHF 100 pro m2 definiert, welchen sie akzeptiert habe. Die so bewerteten Grundstücke würden anschliessend ebenfalls rückindexiert und in die Gesamtsumme zur Bestimmung des individuellen Korrekturfaktors einbezogen. Es sei zutreffend, dass Grundstücke nicht abgeschrieben würden und daher Art. 15 Abs. 3 Bst. a StromVG und Art. 13 Abs. 2 zweiter Satz StromVV auf Grundstücke nicht anwendbar seien. Der Wert der Grundstücke sei Teil der Baukosten der Anlage.

    3. Die strittigen Grundstücke wurden zu einem Grossteil 2003 von der Axpo Trading AG zu einem Verkaufspreis von CHF ( ) bzw. unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Abgänge CHF ( ) übernommen. Anlässlich der Überführung des Übertragungsnetzes wurden die Grundstücke per 31. Dezember 2012 neu bewertet. Diese Neubewertung hat einen Gesamtwert exkl. Zinsen von CHF ( ) bzw. ( ) (inkl. Grundstücke ohne Gutachten Verkehrswert) ergeben. Davon machen die Grundbuchwerte exkl. Zinsen CHF ( ) bzw. CHF ( ) (inkl. Grundstücke ohne Grundbuchbelege, Bewertung zum Verkehrswert resp. zum Kaufpreis) aus. Mit ihrer abschliessenden Stellungnahme überarbeitete die Beschwerdeführerin diese Aufstellung und ersetzte die Grundstückwerte, für welche keine Grundbuchwerte vorhanden sind, zum einen durch synthetisch kalkulierte Werte in der Höhe von CHF ( ), zum anderen wurden die Werte, welche vorher als auf dem Kaufvertrag basierend deklariert waren, mit dem Vermerk "implizit und explizit auf Grundbuchwerten basierend" versehen.

      1. Mit dem Netznutzungsentgelt gemäss Art. 14 StromVG werden den Netzeigentümern die ihnen entstehenden Betriebsund Kapitalkosten (Art. 15 StromVG) vergütet. Um die Leitungen zu erstellen, mussten die Netzeigentümer auch die erforderlichen Grundstücke oder zumindest beschränkte dingliche Rechte daran erwerben. Der dafür benötigte Kapitalbedarf bzw. die massgeblichen Kapitalkosten bilden Teil der ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten. Für einen allfälligen Mehrwert der Grundstücke, der seit dem Bau der elektrischen Anlagen entstanden sein kann, ist ebenso wenig ein Kapitalisierungsbedarf ersichtlich wie für eine kalkulatorische Aufwertung. Es muss dafür grundsätzlich weder Eigen- noch Fremdkapital eingesetzt werden (vgl. zur Finanzierung der Aufwertungen Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012

        E. 4.6.2). Für die Ermittlung der anrechenbaren Betriebsund Kapitalkosten, die den Netzeigentümern im Jahr 2011 aus dem Netznutzungstarif zu vergüten sind, spielt daher der aktuelle Verkehrswert der Grundstücke keine Rolle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aktuellen Verkehrswerte der Grundstücke sind für die Berechnung der Kosten im Jahr 2011 sowie für die entsprechende Tarifbewertung somit nicht massgebend. Soweit für die Grundstücke die entsprechenden Grundbuchbelege vorliegen, sind diese gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Basis der anrechenbaren Kosten zu verwenden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.6.3 mit Hinweis). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verkehrswert der Grundstücke ist allenfalls im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 E. 6.8.3 und E. 8).

      2. Aus der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung der Grundstücke eingereichten Aufstellung ist ersichtlich, dass 62 % der deklarierten Werte dem Grundbuch entnommen wurden, 3 % auf Kaufverträgen basieren und 35 % der Grundstücke synthetisch bewertet wurden.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 138 II 465, in welchem es verschiedene Aspekte der synthetischen Methode zu beurteilen hatte, wie erwähnt die Pöyry-Studie als Basis für die in Art. 13 Abs. 4 StromVV genannte synthetische Methode anerkannt, sich jedoch nicht konkret zur Grundstücksbewertung geäussert (BGE 138 II 465 E. 6.9.1). In Bezug auf die Grundstücke sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, so etwa dass diese nur konjunkturelle oder raumplanungsbedingte Wertveränderungen erfahren können, nicht aber eine Altersentwertung kennen und folglich nicht gemäss Art. 960a OR abzuschreiben sind. Weiter dürften die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung der Grundstücke kaum je erfüllt sein: Wie bereits im Rahmen der Anlagebewertung festgestellt

worden ist, handelt es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungsbzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. vorne E. 5.3.2). Gemäss Art. 216 Abs. 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss dessen Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Art. 37 Abs. 2 der Grundbuchverordnung vom

23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 8.6.2).

    1. Die Beschwerdeführerin bringt keine triftigen Gründe vor, weshalb ihr der Nachweis der ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke nicht möglich sein sollte und diese stattdessen synthetisch bewertet werden müssen. Insbesondere wären die Grundbuchbelege betreffend die Grundstücke im ( ) offenbar vorhanden und wurden dennoch nicht eingeholt. Diese Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten. Betreffend die Grundstücke in ( ) und im ( ) hat die Beschwerdeführerin die entsprechenden Grundbuchbelege eingereicht. Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente bezüglich Tausch, Umparzellierung und Zusammenlegung erachtete die Vorinstanz in einem nicht die Beschwerdeführerin betreffenden Fall als plausibel und liess dementsprechend ausnahmsweise die synthetische Bewertung der fraglichen Grundstücke zu (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2014 im Verfahren 212-0004/212-0005/212-0008/212-0017 Rz. 34). Mit Verweis auf vorgehend zitierte Rechtsprechung bleibt nochmals festzuhalten, dass grundsätzlich für jedes einzelne Grundstück der entsprechende Grundbuchbeleg einzureichen und auch massgeblich ist und eine synthetische Bewertung nur im Ausnahmefall und im Vergleich zur Anlagebewertung noch seltener zur Anwendung kommen dürfte (vgl. vorangehende E. 7.3.2). Es wird jedoch Sache der Vorinstanz sein, im Rahmen der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin für das Tarifjahr 2011 betreffend einzelne Grundstücke allenfalls nötige Quervergleiche oder Hochrechnungen anzustellen.

    2. Im Rahmen einer allfälligen synthetischen Bewertung der betreffenden Grundstücke stellen sich des Weiteren folgende Fragen: Zum einen hat die Beschwerdeführerin zur Rückindexierung den PPI verwendet. Dieser Index erscheint jedoch betreffend die Ermittlung von Grundstückspreisen nicht sachgerecht, d.h. mittels PPI kann kein zuverlässiger Schluss auf die ursprünglichen Anschaffungskosten gezogen werden. Ebenso wenig berücksichtigt der Hösple-Index, welcher für die Rückindexierung von Anlagen entwickelt wurde, die Entwicklung der Grundstückspreise. Der von der Branche erarbeitete und von der Vorinstanz akzeptierte Einheitswert von CHF 100, welcher pro m² verwendet wird (PöyryStudie, S. 18), basiert auf der swissasset-Studie. Für die Bewertung wurden die Einheitskosten per 31. Dezember 1998 verwendet, welche 2007 nochmals überprüft wurden (Pöyry-Studie, S. 16). Der so ermittelte Grundstückwert wird gemäss Studie weder rückindexiert noch abgeschrieben (Pöyry-Studie, S. 18). Zum anderen wurden die synthetisch bewerteten Grundstücke von der Beschwerdeführerin weder mit einem Korrekturfaktor multipliziert noch zu einem reduzierten WACC von 3.25 % verzinst. Wie soeben erwähnt ist der Hösple-Index für die Rückindexierung von Grundstückwerten nicht sachgerecht. In diesem Zusammenhang ebenso wenig geeignet ist ein Korrekturfaktor, welcher auf einem Anlagenvergleich beruht. Sofern keine sachgerechten Alternativen vorhanden sind, könnte für die Grundstücksbewertung wie im Rahmen der Anlagebewertung erwähnt, auf eine Einheitsmethode abgestellt werden (vgl. vorne E. 6.2.3). Es stellt sich im Übrigen die Frage, ob betreffend die strittigen Grundstückwerte überhaupt eine Aufwertung stattgefunden hat. Der Verzicht auf die Anwendung des obgenannten Korrekturfaktors im Rahmen der Bewertung von Grundstücken ist nachvollziehbar, da dieser auf Anlagen basiert. Den Fragen nach der Verwendung eines sachgerechten Indexes i.S.v. Art. 13 Abs. 4 StromVV für eine allfällige Rückindexierung und der allfälligen Anwendung eines Korrekturfaktors sowie der Verzinsung zum vollen WACC von 4.25 % wird die Vorinstanz im Rahmen der erneuten Überprüfung der anrechenbaren Kosten der Beschwerdeführerin nachzugehen haben.

8.

Nachdem das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Anlagenrestwerten und Kapitalkosten insofern gutzuheissen ist, als die Angelegenheit zu neuer Prüfung und Neuberechnung der anrechenbaren Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist das Nettoumlaufvermögen nochmals auf der Basis der neu festzusetzenden Kapitalkosten zu berechnen (und in der Folge auch die Deckungsdifferenzen, vgl. dazu nachfolgende E. 9). Insofern ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ebenfalls gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Nettoumlaufvermögens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur vorinstanzlichen Methode der Ermittlung des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeit das Nettoumlaufvermögen präzisiert und nur einen halben Monatsumsatz als betriebsnotwendig erachtet (BGE 138 II 465 E. 9.4). Die Praxis der Vorinstanz, nur einen halben Monatsumsatz als betriebsnotwendig anzuerkennen, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10. März 2014 E. 7.2).

9.

Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung von DispositivZiffer 3 der Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, den Differenzbetrag zwischen den effektiv anrechenbaren Netzkosten und den einstweilen anerkannten Netzkosten unverzüglich zu bezahlen. Betreffend die Verzinsung verlangt sie mit ihrer ursprünglichen Beschwerdeschrift sowie in ihrer abschliessenden Stellungnahme einen Zinssatz von 5 % ab Beschwerdeerhebung, mit Beschwerdeergänzung erklärt sie sich hingegen einverstanden mit der Verzinsung zum jeweiligen WACC der Jahre 2010 bis 2014. Die Vorinstanz hatte in DispositivZiffer 3 verfügt, die Differenz zwischen dem am 10. Juni 2010 vorsorglich verfügten Tarif, der während des gesamten Jahrs 2011 anzuwenden sei, und dem in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Tarif sei im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung durch Senkung der Netznutzungstarife in den Folgejahren zu kompensieren.

Die Beschwerdegegnerin hält in diesem Zusammenhang fest, in Ziff. 10.6.4 des zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Sacheinlagenvertrags sei vorgesehen, dass entsprechende Differenzen ohne Abzug und periodengerecht gemäss den Vorgaben der vorinstanzlichen Weisung 1/2012 an die Sacheinlegerin weitergeleitet würden. Es sei daher sachgerecht, eine allfällige, gerichtlich angeordnete Rückzahlung hinsichtlich der geforderten Auszahlung der Differenz zwischen den bereits erfolgten Zahlungen und den für das Tarifjahr 2012 anerkennbaren Beträgen nach demselben Modus vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit von Ziff. 10.6.4 des Sacheinlagenvertrags. Eine zusätzliche Verzögerung durch Zuwarten, bis die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag

über die Tarife eingenommen habe, entbehre jeglicher Grundlage und sei nicht zumutbar. Die Vorinstanz erhebt keine Einwände dagegen, dass mit den Deckungsdifferenzen gemäss ihrer Weisung 1/2012 verfahren werde. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen unrichtigen WACC verwende: Richtigerweise würden die Deckungsdifferenzen 2011 ab dem 1. Januar 2011 mit dem WACC 2013 von 3.83 % und ab

dem 1. Januar 2012 mit dem WACC 2014 von 4.7 % und ab dem 1. Januar 2013 mit dem noch nicht bekannten WACC 2015 verzinst.

    1. Das Entgelt für die Netznutzung darf gemäss Art. 14 Abs. 1 StromVG die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. In der Botschaft zum StromVG wird betreffend die anrechenbaren Kosten zunächst festgehalten, dass das Netznutzungsentgelt grundsätzlich von den stromverbrauchenden Endverbrauchern zu zahlen ist (sog. Ausspeiseprinzip [BBl 2005 1652]). Weiter wird ausgeführt, dass vom Kostendeckungsprinzip ausgegangen werde. Sollte zum Ende einer Kalkulationsperiode festgestellt werden, dass die erhobenen Netznutzungsentgelte über den anrechenbaren Netzkosten sowie den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen liegen, sei die entsprechende Differenz in der nachfolgenden Kalkulationsperiode kostenmindernd zu berücksichtigen (BBl 2005 1653). Dies wurde schliesslich so mit Art. 19 Abs. 2 StromVV auf Verordnungsstufe kodifiziert. Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG betont ferner, dass die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln sollen. Die Vorinstanz wendet Art. 19 Abs. 2 StromVV analog auch auf den Fall an, in welchem die Netznutzungsentgelte eines Jahrs unter den anrechenbaren Kosten liegen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012/13. Juni 2013 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren). Im Bereich der Tarife der Netzebene 1 können sehr grosse Deckungsdifferenzen entstehen, die in der Regel über drei aufeinander folgende Kalkulationsperioden zu verteilen sind. Sofern die Beschwerdegegnerin mehreren Übertragungsnetzeigentümerinnen gleichzeitig grosse Deckungsdifferenzen zurückzahlen müsste, könnte deren Liquidität gefährdet sein und es daher zu Tarifschwankungen kommen. Die sichere Elektrizitätsversorgung, welche Hauptzweck des StromVG bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1 StromVG), wäre somit nicht mehr gewährleistet. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht und steht im Einklang mit dem StromVG, dass Deckungsdifferenzen in den kommenden Tarifperioden berücksichtigt und auf diese Weise von den kostenpflichtigen Endverbrauchern getragen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.1 f.).

    2. Eine sofortige Auszahlung der Unterdeckung an eine einzige Eigentümerin erscheint mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) als heikel. Gemäss diesem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654 mit Hinweisen). Darüber hinaus haben direkte Konkurrenten einen besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung, der sich aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) ergibt; das Gemeinwesen hat sich gegenüber den am freien Markt direkt Konkurrierenden neutral zu verhalten. Selbst wenn eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt und damit nach Art. 8 Abs. 1 BV gerechtfertigt wäre, kann dies die Wirtschaftsfreiheit verletzen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 1056). Die verschiedenen Eigentümer des Übertragungsnetzes sind als direkte Konkurrenten zu qualifizieren, weshalb hoheitlich angeordnete, unterschiedliche Auszahlungsfristen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zur Folge haben würden. Sofern die Beschwerdeführerin die umgehende Auszahlung der Unterdeckung beantragt, ist das Begehren daher abzuweisen (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.3 mit Hinweisen).

    3. Gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. a StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur Berechnung der Betriebsund Kapitalkosten fest. Da sich die Kapitalkosten u.a. aus der kalkulatorischen Verzinsung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte ergeben (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG), muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Kompetenz, die Grundlage zur Berechnung der Kapitalkosten festzulegen, zwangsläufig auch die Kompetenz enthalten sein, den für die Kalkulation massgebenden Zinssatz festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2011 vom

3. Juli 2012 E. 4.4). Sofern die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Praxis betreffend Verzinsung allfälliger Deckungsdifferenzen gemäss Weisung 1/2012 nicht akzeptieren sollte, bleibt Folgendes festzuhalten:

Sind die Einnahmen der Beschwerdegegnerin aufgrund der Anwendung der im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgelegten Tarife nicht kostendeckend bzw. übersteigt der verfügte Hauptsachentarif den einstweilen verfügten Tarif, entsteht bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei den ehemaligen Übertragungsnetzeigentümerinnen eine entsprechende Deckungsdifferenz. Diese ist von den Deckungsdifferenzen der Übertragungsnetzeigentümerinnen zu unterscheiden. Letztere entstehen, wenn eine Beschwerdeinstanz die Betriebsoder Kapitalkosten eines Netzeigentümers höher festlegt, als sie von der Vorinstanz als anrechenbar verfügt worden sind. Aus der Erhöhung der anrechenbaren Kapitalkosten der Beschwerdeführerin resultieren für sie neue Tarife 2011. Damit geht eine Erhöhung der Deckungsdifferenz 2011 sowie des entsprechenden, akzessorischen Zinsbetrags einher. Diese Deckungsdifferenz soll mit entsprechender Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 auf die Tarife 2013, 2014 und 2015 verteilt werden. Ihre Ermittlung wird aber erst mit Rechtskraft der Verfügung betreffend die Tarife 2013 definitiv, denn sowohl in diesem Rahmen als auch bei der Berechnung der Tarife 2014 und 2015 ist die entsprechende Deckungsdifferenz zu berücksichtigen. Da das Übertragungsnetz bzw. der Anteil der Beschwerdeführerin daran bereits ins Eigentum der Beschwerdegegnerin übergegangen ist, kommt der im entsprechenden Sacheinlagevertrag unter Ziff. 10.6 Abs. 4 festgeschriebene Ausgleichsmechanismus zum Tragen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, sich im Rahmen der aus der Neuberechnung der Tarife 2011 für die Beschwerdeführerin folgenden Neufestsetzung der Deckungsdifferenzen sowie des entsprechenden Zinsbetrags mit dem Verhältnis der relevanten Bestimmungen des Sacheinlagevertrags zur Weisung 1/2012 auseinanderzusetzen. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch bereits festgehalten werden, dass hierbei spezifisch der Ausgleich von Deckungsdifferenzen und nicht eine allgemeine Verzugssituation zu beurteilen ist, so dass der WACC Anwendung findet. Der von der Vorinstanz betreffend Deckungsdifferenzen vorgesehene Kompensationsmechanismus ist deshalb an sich nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

10.

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Kostenauflage in der Höhe von CHF ( ) sei unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein Verfahren handle, welches bereits zum dritten Mal durchgeführt werde, als überhöht. Insbesondere erscheine die pauschale Aufteilung der Gebühren auf die Beschwerdegegnerin und die Übertragungsnetzeigentümerinnen nicht sachgerecht. Sie habe der Vorinstanz keinen massgeblichen Aufwand verursacht; so seien insbesondere keine kostenintensiven Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Es sei daher von einer Kostenauflage abzusehen.

Die Vorinstanz erklärt, die Gesamtkosten nach dem Zeitaufwand ermittelt zu haben, wie dies in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En, SR 730.05) vorgesehen sei. Hingegen bestehe keine Regelung über die

Aufteilung dieser Gesamtkosten in einem Mehrparteienverfahren. Unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und Willkürverbots seien die Kosten anhand sachgerechter Kriterien zu verlegen. Sie habe sich daher bei der Kostenverteilung auf das Mass der vorgenommenen Kürzungen als sachgerechtes Kriterium gestützt und die Gebühren demnach den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten auferlegt. Indem die verursachten Handlungsbeiträge den dafür Verantwortlichen zugerechnet würden, werde auch dem Verursacherprinzip Rechnung getragen.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen bereits ergangenen Urteilen zur Kostenund Tarifverfügung 2009 für die Netzebene 1 vom

      6. März 2009 festgestellt, dass die Vorinstanz die Gebührenverteilung in Dispositiv-Ziff. 13 offensichtlich einzig nach den Resultaten ihrer Überprüfung der Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 vorgenommen hat. Sie habe in der angefochtenen Verfügung dargelegt, wie sie die Verfahrenskosten berechnet und entsprechend dem Verteilschlüssel verlegt habe. Zentral sei dabei die Erläuterung, dass die errechneten Gebühren zu 30 % der Beschwerdegegnerin und zu 70 % den einzelnen Übertragungsnetzeigentümern im Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten zu den bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Netzkosten auferlegt würden. Auf die nachvollziehbaren und rechtlich begründeten Ausführungen der Vorinstanz könne ohne weitere Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der von den jeweiligen Übertragungsnetzeigentümern überhöht geltend gemachten anrechenbaren Kosten als sinnvoll und sachgerecht, um die Verfahrenskosten proportional aufzuteilen. An den von der Vorinstanz für die Gebührenberechnung angewendeten Grundsätzen und Berechnungsschritten sei an sich nichts auszusetzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 18.3 f. und A-2649/2009 vom 24. August 2011 E. 9).

    2. Indessen ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung als teilweise berechtigt erweist und somit ein Teil der Kürzungen zu Unrecht erfolgt ist. Andererseits hat die Beschwerdeführerin gewisse Belege erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht, ist also ihrer Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachgekommen. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur entsprechenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird Letztere eine allenfalls reduzierte Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren im Rahmen der erneu-

ten Prüfung zu berücksichtigen haben. Die entsprechende DispositivZiffer 9 ist demnach in Bezug auf die Beschwerdeführerin ebenfalls aufzuheben.

11.

Zusammenfassend ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 samt dazugehöriger Tabellen und die Dispositiv-Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung eines individuellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Gebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

12.

    1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Verfahrenskosten, die durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht wurden, können auch der obsiegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Beschwerdeführende das Beschwerdeverfahren durch Verletzung der Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht haben, indem beispielsweise Beweismittel spät eingereicht werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13 mit Hinweisen). Dies trifft teilweise auf die Beschwerdeführerin zu; sie hat erst im Beschwerdeverfahren gewisse Anlagen nachdeklariert und einige Grundbuchbelege gar nicht eingeholt. Somit ist ihr auch insoweit ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, als sie obsiegt.

    2. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,

      wobei der genaue Streitwert aufgrund der komplizierten Sachlage nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den anrechenbaren Kapitalkosten ist aber sicher ein Streitwert von über CHF 5 Mio. gegeben, womit der diesbezügliche Gebührenrahmen von CHF 15'00 bis CHF 50'000 nach Art. 4 VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien und der Tatsache, dass Zwischenverfügungen betreffend Sistierung erlassen worden sind, werden die Verfahrenskosten auf CHF 20'000 festgesetzt.

    3. Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei auf die Kaufpreise als ursprüngliche Anschaffungsbzw. Herstellkosten abzustellen, weshalb zusätzliche Anlagezeitwerte in der Höhe von etwa CHF( ) (inkl. Grundstückwerte) anzuerkennen seien bzw. gestützt darauf etwa CHF ( ) zusätzlich anrechenbare Kapitalkosten. Dem Hauptstandpunkt auf Anerkennung des 2001 bezahlten Kaufpreises als ursprüngliche Anschaffungsbzw. Herstellkosten kann nicht gefolgt werden. Hingegen wird die Vorinstanz nach Rechtskraft dieses Entscheids die anrechenbaren Werte im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen haben. Betreffend Dispositiv-Ziffer 7 bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Gegenstandslosigkeit des entsprechenden Antrags verursacht hat, erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens, also nach Beschwerdeerhebung ergangen ist. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie diesbezüglich als unterliegend einzustufen und mit Kosten zu belasten. Von untergeordneter Bedeutung sind der fallen gelassene Antrag auf integrale Anwendung des nicht reduzierten Satzes für die kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens, der Rückzug des Begehrens betreffend Dispositiv-Ziffer 10 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) und das teilweise Obsiegen in Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin im Ausmass von ca. zwei Dritteln obsiegt und ist zu einem guten Drittel unterlegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen ist, sind ihr die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 10'000 ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen, da es nicht gerechtfertigt sei, sie im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei zu qualifizieren. Sie macht geltend, wie im Verfahren betreffend die Tarifperiode 2009 ausdrücklich auf die Stellung von Anträgen verzichtet zu haben und verweist auf ihre Beschwerdebegründung vom 13. Juni 2013 im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend die Tarifperiode 2009. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten, dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge gestellt und die Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführerinnen keine Systemdienstleistungskosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegenpartei und als solche unterlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in Beschwerdeverfahren, die sich gegen die vorinstanzliche Tarifverfügung vom 6. März 2009 richteten, die Beschwerdegegnerin jeweils als teilweise mitobsiegend bzw. mitunterliegend eingestuft, weil auch sie Zweifel an der Rechtmässigkeit gewisser Anordnungen der Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf die Systemdienstleistungen geäussert hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 20 und A-2607/2009 vom 10. Oktober 2010 E. 15). Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand nicht konkret geäussert. In BGE 138 II 465 hat das Bundesgericht die Kosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern der Vorinstanz auferlegt (nicht publ. E. 11). In jenem Verfahren war dieselbe Konstellation zu beurteilen wie im vorliegenden: Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdegegnerin festgelegten Netznutzungstarife abgesenkt. Dagegen erhoben diverse EVU, welche damals noch Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes waren, Beschwerde mit dem Antrag, es seien höhere anrechenbare Betriebsund Kapitalkosten zu berücksichtigen als diejenigen, welche die Vorinstanz anerkannt hatte. Die (teilweise) Gutheissung der Beschwerde hatte zur Folge, dass die Netznutzungstarife und damit auch die Einnahmen der Beschwerdegegnerin anstiegen; diese hatte die gleichläufigen Interessen wie die obsiegenden Beschwerdeführerinnen, weshalb sie nicht als unterliegende Partei betrachtet werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Dementsprechend sind der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 auf die Staatskasse zu nehmen.

13.

    1. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG

      i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren entscheidwesentliche Beweismittel eingereicht hat und damit im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, gilt der entsprechende Aufwand als selbst verschuldet. Insofern besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010

      E. 15.4 und A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 14). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren einzureichen waren, des nur teilweisen Obsiegens und des teilweise selbst verschuldeten Aufwandes wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf CHF 20'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen aussenstehenden Anwalt vertreten, sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

    2. Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist. Wie in vorangehender Erwägung 12.3 festgehalten, vertreten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin gleichläufige Interessen, so dass Erstere nicht als (teilweise) unterliegend eingestuft werden kann. Die Vorinstanz hat daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG für die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung aufzukommen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren

betreffend die Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung vom 11. November 2010 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben und betreffend die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 11. November 2010 (Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren) als nachträglich gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dazugehörigen Tabellen und Dispositiv-Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung werden in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Prüfung und Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung eines individuellen Korrekturfaktors sowie des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens und entsprechender Zinskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'000 auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 10'000 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postoder Bankverbindung anzugeben. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird auf die Staatskasse genommen.

4.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 20'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-131; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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