Art. 93 SchKG vom 2023
Art. 93
204 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
6. Pfändung von Früchten vor der Ernte
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150058 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Obergerichts; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfahren; Unterlagen; Unterhaltsbeiträge; Hauptsache; Obergerichtspräsident; Gericht; Verhältnisse; Densrichteramt; Schlichtungsverfahren; Beschwerde; Frist; Gesuchstellers; Rechtsbeistandes; Zürich; Bestellung; Partei; Kantons |
SG | I/2-2019/16, 17 | Entscheid Art. 224 StG (sGS 811.1). Stellt eine steuerpflichtige Person ein Erlassgesuch, sind bei der Prüfung der notwendigen Lebenshaltungskosten die bezahlten Steuern zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzurechnen (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, I/2-2019/16, 17 vom | Steuern; Existenz; Existenzminimum; Betreibungsrechtliche; Rechtsprechung; Betreibungsrechtlichen; Entscheid; Unentgeltliche; Rechtspflege; Urteil; Kanton; Beschwerde; Bundesgerichtliche; Erlass; Vorinstanz; SchKG; Steuererlass; Unentgeltlichen; Berücksichtigen; Schuldner; Berücksichtigung; Gesuch; Gläubiger; Steueramt; Existenzminimums; Verpflichtung; Gesuchsteller; Erwägungen; Konkurs; Rekurs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 255 (5A_479/2018) | Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). | Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG |
144 III 531 (4A_362/2018) | Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). | Recht; Kapital; Unentgeltliche; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Beschwerdeführer; Eintritt; Gesuch; Ausbezahlte; Urteil; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Prozessuale; Vorinstanz; Berufliche; Unentgeltlichen; Entschied; Entschieden; Kapitalabfindung; Säule; Anzurechnen; Versicherungsgericht; Erfahre; über |