Strafgesetzbuch (StGB)
Art. 92 StGB vom 2023
Art. 92
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
Informations- recht
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Art. 92 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | JK-04-1 | einfache Körperverletzung | Berufung; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Letzung; Recht; Kanton; Beweis; Graubünden; Körper; Tätlichkeit; Kantons; Schuldig; Körperverletzung; Setzung; Entscheid; Verhalten; Täter; Einfache; Vorinstanz; Gendkammer; Tätlich; Kantonsgericht; Beeinträchtigung; Wohlbefinden; Richter |
BE | SK 2022 488 | Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.340) | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 287 (6B_630/2019) | Art. 92a StGB; Informationsrecht betreffend die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen der Verurteilten. Gemäss Art. 92a Abs. 3 StGB darf die Vollzugsbehörde Informationen gegenüber dem Berechtigten nur dann verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn ein berechtigtes Interesse des Verurteilten überwiegt. Dazu muss die genannte Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit auf ein zufälliges Zusammentreffen des Berechtigten mit dem freigelassenen Verurteilten zu berücksichtigen. Darüber hinaus macht das Gesetz die Bekanntgabe der betreffenden Informationen in keiner Weise vom Vorliegen eines "negativen Verhaltens" des Verurteilten gegenüber dem Berechtigten abhängig, insbesondere bezüglich der Abgabe von Drohungen gegen diesen (E. 2). | Condamné; Droit; Intérêt; Victime; Informations; Recourante; Refus; Conseil; D'information; L'exécution; L'autorité; Fédéral; Refuser; être; Décision; Forme; Contre; Peine; Demande; Transmission; Faire; Prépondérant; Personne; été; Ayant; Matière; L'information; Intérêts; Mesure; Notamment |
126 IV 53 | Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). | Blutprobe; Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Vereitelung; Tatbestand; Versuch; Untaugliche; Meldung; Untauglichen; Meldepflicht; Unfalls; Objektiv; Objektive; Verhalten; Umstände; Fahrzeuglenker; Versuchs; Verpflichtet; Vorinstanz; Verhaltens; Urteil; Täter; Unterlassung; Signalmast; Rechtsprechung; Beschädigt; Pflichtwidrigen; Qualifizierte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Cornelia Koller | Basler Kommentar Strafgesetzbuch I | 2013 |