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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 9 VRV vom 2022

Art. 9 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 9

Kreuzen

(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreu­zen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte er­schwert wird.

2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben An­hän­gerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahr­zeuge vor leichten und Gesell­schaftswagen vor Lastwagen.73 Unter gleichar­tigen Fahrzeugen muss jenes zurückfah­ren, das sich näher bei einer Aus­weichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Berg­strassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.74

73 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

74 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1-13-8Verletzung von Vorschriften der StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Fahrzeug; Stanz; Gericht; Schuldig; Instanz; Beschuldigte; Schwindigkeit; Strasse; Graubünden; Fungskläger; Geschwindigkeit; Urteil; Berufungskläger; Plessur; Strassen; Letzung; Zirksgericht; Kanton; Strasse; Lastwagen; Bezirksgericht; Recht; Verfahren; Beschuldigten; Kantons; Unfall; Vorinstanz
GRBK-02-56VerkehrsregelverletzungBeschwerde; Lizist; Anhänger; Gemeinde; Engpass; Meindepolizist; Gemeindepolizist; Fahrzeug; Vortritt; Führer; Fahrzeuge; Gefahren; Beschwerdeführer; Angehalten; Bünden; Kantons; Rausweis; Graubünden; Trittsrecht; Präsident; Chauffeur; Rerausweis; Strasse; Beschwerdekammer; Führer; Habe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 42AGVE 2005 42 S.203 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 203 42 Erschliessung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und...Einengung; VSS-Norm; Verkehr; Erschliessung; Einengungen; Ausweichstellen; Stickiweg; Normen; Verkehr; VSS-Normen; Breite; Strasse; Bereich; Anforderungen; Verwaltungsgericht; Länge; Personenwagen; Verhältnisse; Erschliessungsplan; Berücksichtigung; Abweichung; Kehrssicherheit; Fahrbahn; Verkehrsaufkommen; Richtlinien; Ausweitung; Fahrzeuge; Raumplanung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
126 I 19Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e). Anklage; Urteil; Anspruch; Beschwerde; Geschwindigkeit; Gehör; Urteil; Rechtliches; Kantons; Klagte; Beschwerdeführer; Würdigung; Recht; Angeklagte; Verurteilung; Staatsanwalt; Vorgeworfen; Beantragt; Rechnen; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Kantonsgerichtspräsident; Rechtsprechung; Schuldig; Anklagegrundsatz; Unangemessen; Gericht; Obergericht
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