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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 8 ArG vom 2021

Art. 8 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 81Nichtindustrielle Betriebe

Nichtindustrielle Betriebe

Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.


1 Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00200Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)Arbeit; Ziffer; Dispositiv; -ärzte; Arbeitsgesetz; Betrieb; öffentlichrechtliche; Ärzte; Ärztinnen; Anstalten; Arbeitsgesetzes; Verfügung; VSAO-ZH; öffentlichrechtlichen; Entscheidung; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Bestimmungen; Betriebsteil; Verfügt; Spitäler; Umfrage; Wirtschaft; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Ruhezeitbestimmungen; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
ZHPB.2001.00010Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.Arbeit; öffentlichrechtliche; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; -ärzte; Anstalten; öffentlichrechtlichen; Verfügung; Assistenzärztinnen; VSAO-ZH; Betriebsteil; Betriebe; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Anträge; VOLAZ; Ärztinnen; Dispositiv; AArGV; Arbeitsgesetzes; Angezeigten; Verfügt; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Spital; Ärzte; Geschäft
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