Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:
631 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
632 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und LiquidationKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA100081 | Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf Teilnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Vorbringen; Recht; Urteil; Schaden; Urteils; Beschwerdeschrift; Urteilsberatung; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Gungen; Konkurs; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Angefochtene; Verweis; Diesbezüglich; Rechtsvertreter; Vorliegenden; Berufung; Verletzung; Übrigen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 81 | Art. 756 Abs. 2 OR und Art. 260 SchKG. Tragweite der Abtretung für die Aktivlegitimation im Verantwortlichkeitsprozess. Dem im Konkurs rechtskräftig kollozierten Gesellschaftsgläubiger, der sich von der Konkursmasse das Klagerecht der Gesellschaft hat abtreten lassen, kann das auf Verantwortlichkeitsansprüche belangte Gesellschaftsorgan nicht entgegenhalten, die Kollokation sei zu Unrecht erfolgt. | Konkurs; Abtretung; Kollokation; Forderung; Recht; Gläubiger; Kolloziert; Kollokationsplan; SchKG; Gesellschaft; Konkursmasse; Konkursverwaltung; Klagte; Klagten; Intertest; Aktivlegitimation; Prozessführung; Appellationshof; Masse; Konkursforderung; Urteil; Unrecht; Beklagten; Prozessführungsrecht; Ansprüche; Abgetreten; Kollozierte; Angefochten |
90 II 490 | Haftung aus Grundung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft; Art. 753/54 OR. Verhältnis zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 753 OR (Erw. 1). Haftung bei Überbewertung von Sacheinlagen. Der Gesellschaft stehen dem fehlbaren Gründer gegenüber keine Ansprüche zu, wenn die andern Gründer die Überbewertung gekannt haben oder hätten kennen sollen. Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft wegen Verschuldens der Mitgründer (Erw. 2-4). Bedeutung der in einer Vereinbarung über die Einbringung einer einfachen Gesellschaft vorgesehenen Wegbedingung der Gewährspflicht (Erw. 5). Verhältnis von Art. 753 zu Art. 754 OR (Erw. 6). | été; Société; Dubuis; Apport; L'art; Fondateur; Bilan; Simple; Autre; Anonyme; Apports; Demande; Fondateurs; Responsabilité; Aurait; Autres; Même; Entre; Exact; Toute; Cours; Recourant; D'une; Devillaz; Inexact; Demander; Juillet; Selon; Elles; Felley |