Zusammenfassung des Urteils AA100081: Kassationsgericht des Kantons Zürich
A. hat eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bezirksgericht Winterthur eingereicht, da das Konkursamt den Verkauf von Aktien nicht wie gewünscht durchgeführt hat. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab. A. hat daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Obergericht entschied, dass keine Rechtsverzögerung vorliegt und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA100081 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.11.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf Teilnahme |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Vorbringen; Recht; Beschwerdegegner; Urteil; Schaden; Beschwerdeschrift; Urteils; Urteilsberatung; Über; Beschwerdeführer; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkurs; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Verweis; Rechtsvertreter; Berufung; Übrigen; Verletzung; Akten; Zusammenhang; Sinne; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 260 KG ;Art. 404 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 OR ;Art. 729 OR ;Art. 729b OR ;Art. 753 OR ;Art. 754 OR ; |
Referenz BGE: | 132 III 350; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100081-P/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel
Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2011
,
_,
in Sachen
Kläger, Erstappellant und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt
_,
_,
_,
_,
D,
_,
_,
_,
_,
gegen
Beklagte, Zweitappellanten und Beschwerdegegner
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt 4 vertreten durch Rechtsanwalt
_,
Beklagte, Erstappellatin und Beschwerdegegnerin
G AG
_,
_, Streitberufene
sowie
betreffend Forderung
I.
H, ursprünglich Klägerin 1 (welche ihre Rechtsansprüche mit Vertrag vom 23. November 2006 an A [heutiger Beschwerdeführer] abtrat, welcher in der Folge im Berufungsverfahren anstelle von H als Kläger 1 ins Rubrum aufgenommen wurde [vgl. dazu KG act. 2 S. 44 ff. und S. 53 Disp.-Ziff. 1]), betrieb seit ca. 1982 ein Textilhandelsunternehmen unter der Firmenbezeichnung K; sie erwarb im Ausland Kleider, welche sie an Kleidergeschäfte und Boutiquen in der ganzen Schweiz weiterverkaufte. Am 14. September 1992 schloss sie mit der I AG in Gründung, vertreten durch die Beschwerdegegner 1 und 4 (Beklagte und Zweitappellanten 1 und 4), einen GESCHÄFTSÜBERNAHME - VERTRAG ab, laut welchem sie die K an die I AG in Gründung verkaufte. Als Kaufpreis vereinbart wurde der Betrag von Fr. 350'000.--, zu zahlen in drei Raten. Zusätzlich wurde (u.a.) vereinbart, dass H mit der Gesellschaft einen branchenüblichen Agenturvertrag für mindestens 2-3 Jahre abschliessen würde, wobei sie 12% Umsatzprovision erhalten sollte (BG act. 6/7). Am 17. September 1992 schloss H sodann mit den Beschwerdegegnern 1 und 4 einen ebenfalls mit dem 14. September 1992 datierten GESCHÄFTSÜBERNAHME - VERTRAG, welcher den am 14.9.92 provisorisch unterzeichnete(n) Vertrag ( ) ersetzt und gemäss welchem die Beschwerdegegner 1 und 4 als Käufer auftraten, mit der Absicht, in absehbarer Zeit eine Aktiengesellschaft, vorzugsweise mit dem Namen I AG, zu gründen und dieser die Rechte aus diesem Vertrag zu übertragen, wobei die Pflichten aus dem Vertrag auch dann als erfüllt gelten sollten, wenn sie durch die AG erfüllt würden (BG act. 97/9).
Die I AG wurde am 26. November 1992 gegründet; Gründer und Aktionäre waren (auch nach einer im Dezember 1994 erfolgten Kapitalerhöhung) die Beschwerdegegner 1-3 (Beklagte und Zweitappellanten 1-3). Am 29. August 1995 wurde über die I AG der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurde eine Forderung von H über Fr. 433'492.85 zuzüglich Zins, welche sich ihrer (bestrittenen) Darstellung
nach aus einem Teil des Kaufpreises, Umsatzprovision, entgangener Provision und einer Abgangsentschädigung zusammensetzt, rechtskräftig kolloziert (BG act. 6/13); der diesbezüglich beim Handelsgericht des Kantons Zürich bereits hängige Prozess wurde (mangels Fortführung durch die Konkursmasse einzelne Gläubiger) als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben (BG act. 6/6) und H wurde nach Art. 63 KOV mit ihrer Forderung ohne weitere Prüfung im Umfang der Klageanerkennung kolloziert.
Am 24. Oktober 1997 trat die Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Gründern, Verwaltungsräten, Geschäftsführern und Revisionsstelle der I AG in Konkurs im Sinne von Art. 260 SchKG (u.a.) an H ab (BG act. 6/2; Abtretungen erfolgten auch an die Beschwerdegegner 1, 2 und 4). Innert erstreckter Frist zur gerichtlichen Geltendmachung machte diese am 8. Januar 1999 beim Bezirksgericht Affoltern gegen die Beschwerdegegner 1-5 (Beklagte 1-
5) eine Forderungsklage anhängig auf solidarische Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 489'347.90 (zuzüglich Zins und unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche; BG act. 1-3).
Mit Beschluss vom 23. Juli 1999 wurde der vom Beschwerdegegner 4 gegen die Beklagten 1-3 separat (als dortiger Kläger) erhobene Prozess betreffend Verantwortlichkeitsansprüche mit dem Prozess der Klägerin 1 vereinigt, womit er gleichzeitig als Kläger 2 fungierte (BG act. 46 und 48).
Replicando beantragte die Klägerin 1 sodann eventualiter die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 433'492.85 (nebst Zins) und von Fr. 27'255.-- (nebst Zins; BG act. 148 S. 3). Eine Erweiterung der Klage von H zusätzliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 4 persönlich als Käufer aus dem definitiven Geschäftsübernahmevertrag vom 14./17. September 2002 wurde im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens jedoch nicht zugelassen (KG act. 2 S. 7 mit Verweis auf BG act. 193 und 195).
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 teilte H der Erstinstanz mit, dass sie ihre im Konkurs der I AG kollozierte Forderung mit den ihr abgetretenen Rechtsansprüchen der Masse, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, samt ihrer Parteiund Rechtsstellung in diesem Prozess mit Vertrag vom 23. November 2006 an den heutigen Beschwerdeführer abgetreten habe (KG act. 2 S. 7 mit Verweis auf BG act. 312).
Das Bezirksgericht Affoltern wies die Klage der Klägerin 1 (und die des Klägers 2 sowie eine Eventualwiderklage des Beschwerdegegners 4) mit Urteil vom 1. Dezember 2006 ab (BG act. 315 = OG act. 321). Der Kläger 1 (Erstappellant) und die Beklagten 1-4 (Zweitappellanten) erhoben kantonale Berufung (KG act. 2 S. 4 f. mit Verweis auf OG act. 330 S. 3, OG act. 336 S. 2 und OG act. 337, S. 2). Die Beklagte 5 (Erstappellatin) stellte Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufungsanträge des Klägers (OG act. 350 S. 2).
Mit Urteil vom 27. Mai 2010 wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Klage in Abweisung der Erstberufung ab (KG act. 2 S. 53 UrteilsDisp.-Ziff. 2). In Gutheissung der Zweitberufung wurde sodann das Rubrum und das Urteilsdispositiv der Erstinstanz vom 1. Dezember 2006 dahin berichtigt, dass der heutige Beschwerdeführer als Kläger 1 eingesetzt wurde anstelle von H (KG act. 2 S. 53 Urteils-Disp.-Ziff. 1).
Zur Prozessgeschichte kann im Übrigen (insb. betreffend Verrechnungserklärungen und Eventualwiderklagen) auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (KG act. 2 S. 5 ff.).
Gegen dieses Urteil der Berufungsinstanz vom 27. Mai 2010 richtet sich die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers (Klägers 1) vom 5. Juli 2010, mit welcher dieser dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (unter Kostenund Entschä- digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner; KG act. 1 S. 3). Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2010 antragsgemäss (KG act. 1 S. 3) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die dem Beschwerdeführer gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 30'000.-ging rechtzeitig ein (KG act. 11). Die Beschwerdegegner beantragen mit (rechtzeitig eingereichten Beschwerdeantworten vom 20. September 2010 [KG act. 14 für die Beschwerdegegner 1-3, KG act. 15 für den Beschwerdegegner 4 und KG act. 16 für die Beschwerdegegnerin 5] allesamt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (unter Kostenund Entschädigungsfolgen [die Beschwerdegegner 1-4 zuzüglich MwSt] zulasten des Beschwerdeführers (KG act. 14 S. 2, KG act. 15 S. 3 und KG act. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer liess in der Folge eine Stellungnahme (KG act. 20) sowie die Kopie eines Schreibens an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1- 3 (KG act. 24) einreichen, was die Beschwerdegegner 1-3 zu einer weiteren Eingabe veranlasste (KG act. 25). Der Beschwerdeführer liess dem Gericht sodann eine Kopie des Antwortschreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner
1-3 zukommen (KG act. 28 und 29). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10).
Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl.
§ 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom
8. September 2010).
II.
Vorgängig rechtfertigen sich Bemerkungen prozessrechtlicher Natur:
Wie bereits erwähnt, hat H, welche die vorliegende Klage ursprünglich rechtshängig gemacht hatte, ihre im Konkurs der I AG kollozierte Forderung an A (heutiger Beschwerdeführer) abgetreten. Dies führte zu einer Änderung des Rubrums dahingehend, dass A anstelle von H als Kläger 1 eingesetzt wurde (KG act. 2 S. 44 ff. und S. 53 Disp.-Ziff. 1). Wenn nachfolgend von Vorbringen des Beschwerdeführers resp. des Klägers 1 die Rede ist, wird damit gegebenenfalls auf Vorbringen seiner Rechtsvorgängerin, der ursprünglichen Klägerin 1 (H), Bezug genommen.
Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b für eine Beschwerde in Zivilsachen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten geforderte Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-ist in casu gegeben (vgl. KG act. 2 S. 52 Erw. 1.3.2). Dies führt dazu, dass im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren auf Bundesrecht tangierende Vorbringen nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO ZH).
Eine nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren überprüfbare Frage (weil Bundesrecht tangierend) ist insbesondere, ob die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung von Vorbringen betreffend Ansprüche aus materiellem Bundesrecht verkannte nicht (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 87).
Im Weiteren ist auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtig-
keitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ZH ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288).
Die Gliederung der vorliegenden Beschwerdeschrift richtet sich nicht nach (angeblichen) Nichtigkeitsgründen, sondern nach materiellrechtlichen Fragen. Eine solche Gliederung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht von vorneherein unzulässig, hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdeschrift rechtfertigt sich indessen einleitend festzuhalten, dass aus ihr nicht immer (genügend) klar hervorgeht, welcher konkrete Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der gerügten Erwägungen der Vorinstanz überhaupt geltend gemacht wird. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nachgehend insoweit einzutreten, als daraus klar hervorgeht, welcher Nichtigkeitsgrund (im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH) hinsichtlich welcher Erwägungen der Vorinstanz geltend gemacht wird. Aus den obgenannten Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde erhellt sodann, dass allein mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird.
Den Vorbringen unter Ziff. III der Beschwerdeschrift (Ergänzendes zur Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz) können keine Rügen (dahingehend, dass
dem angefochtenen Entscheid Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO ZH zugrunde lägen), entnommen werden (weshalb darauf nicht separat eingegangen zu werden braucht).
Unter dem Titel 8. Verletzung der Parteiöffentlichkeit rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 135 GVG zunächst eine Verletzung seines Teilnahmerechts an der Urteilsberatung vor Berufungsinstanz: Nach wiederholten aber erfolglosen Bemühungen des Beschwerdeführers um Auskunft über den Verfahrensstand und den Zeitpunkt der Urteilsberatung habe der Präsident der I. Zivilkammer am 17. Mai 2010 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachgefragt (ohne dass diese Anfrage protokolliert worden sei), ob klägerischerseits auf öffentliche Urteilsberatung und -eröffnung verzichtet werde, und ausgeführt, dass wegen des Ausscheidens des Referenten die Verhandlung vor Ende Mai 2010 durchgeführt werden müsse. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass er vom 20.-29. Mai 2010 im Ausland weile und klägerischerseits auf die Teilnahme an der öffentlichen Urteilsberatung nicht verzichtet werde. Dies habe er gleichentags schriftlich bestätigt und die Verschiebung der Urteilsberatung beantragt. Dennoch sei mit Datum vom 19. Mai 2010 die Anzeige zur Urteilsberatung am 27. Mai 2010 versandt worden. Dass die Kammer wegen mangelhafter Planung möglicherweise unter Zeitdruck geraten sei, vermöge die Verletzung des Parteirechts nicht zu rechtfertigen, zumal die Verhandlung auch nach Rückkehr des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am Montag, 31. Mai 2010, noch innerhalb der behaupteten Amtszeit-Guillotine hätte durchgeführt werden können (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. IV/8).
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Protokoll und insbesondere in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung weder sein Festhalten an der öffentlichen Urteilsberatung mit Verschiebungsantrag erwähnt werde, noch die Verweigerung seines Parteirechts auf Teilnahme an der öffentlichen Urteilsberatung begründet sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und beruhe der angefochtene Entscheid auf einer weiteren Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (KG act. 1 S. 7 Abs. 2).
Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegend interessierenden Zusammenhang auf § 135 GVG. Gemäss dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor den Gerichten und die mündliche Eröffnung der Entscheide grundsätzlich öffentlich, am Obergericht (und am Kassationsgericht) auch die Urteilsberatungen. Ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Beratung durchzuführen ist nicht, ist eine Frage der richtigen Anwendung prozessualer Vorschriften (Verfahrensgrundsätze i.S. von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH). Diese Frage kann zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen der (vorliegend als verletzt gerügten) Parteiöffentlichkeit (Recht der Verfahrensbeteiligten, an Prozesshandlungen teilzunehmen) einerseits und der Publikumsöffentlichkeit (Zutritt Dritter zu den Verhandlungen und Anspruch der Öffentlichkeit auf Information über den Gang eines Verfahrens) anderseits, wobei nur Erstere Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsberatung verlangt nur, dass diese öffentlich sind, nicht auch, dass sie vor den Parteien und Rechtsvertretern stattfinden müssen. Die Anwesenheit an der Urteilsberatung stellt ein verzichtbares Parteirecht dar, dessen Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, und zwar ohne dass geprüft werden müsste, ob die Wahrung des Grundsatzes den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat (ZR 90 Nr. 74 Erw. 4; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 ff. zu § 135).
Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass keine Aktennotiz zu einem zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Präsidenten der
I. Zivilkammer am Nachmittag des 17. Mai 2010 geführten (Telefon-)Gespräch betreffend Verzicht auf öffentliche Urteilsberatung und -eröffnung zu finden ist. (Dass dadurch wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH gesetzt worden wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht [genügend substantiiert] geltend gemacht [weshalb darauf vorliegend nicht eingegangen zu werden braucht].) Bei den Akten liegt dagegen das Original des Schreibens des klägerischen Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010, worin von einem solchen (Telefon-)Gespräch die Rede ist und vorgebracht wird, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter nicht auf
Teilnahme an einer mündlichen Urteilsberatung verzichteten und deren Verschiebung beantragt wird (OG act. 376). Darauf ist die am 19. Mai 2010 präsidialiter verfügte Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers vermerkt (OG act. 376
S. 3). Mit Anzeige vom 19. Mai 2010 (eingegangen beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Mai 2010) informierte die Vorinstanz die Parteien über die Anberaumung der Urteilsberatung auf den 27. Mai 2010 (den Beschwerdegegnern 1-4 unter Beilage einer Kopie des Schreibens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2010; OG act. 377). Am besagten Termin erschienen seitens der Parteien die Beschwerdegegner 1 und 3 persönlich. Diese verzichteten auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hin auf die Durchführung der öffentlichen Urteilsberatung. In der Folge wurde das Urteil nicht öffentlich beraten (OG Prot. S. 20).
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Vorbringens auf ZR 90 Nr. 74. Anders als in der diesem Entscheid zugrundeliegenden Streitsache hat die Vorinstanz in casu die Parteien zur Urteilsberatung vorgeladen. Dass eine öffentliche Urteilsberatung letztlich dann doch nicht stattfand, lag nicht daran, dass die Vorinstanz der (unzutreffenden) Auffassung gewesen wäre, in casu bestehe kein Parteianspruch auf Teilnahme an der Urteilsberatung, sondern weil sie davon ausging, dass die Parteien auf den ihnen grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Teilnahme verzichtet hätten. Nach der zürcherischen Praxis ist ein Verzicht der Parteien auf Teilnahme an der Urteilsberatung ausdrücklich formlos durch Ausbleiben zulässig (womit die öffentliche Urteilsberatung entfällt; ZR 90 Nr. 74 Erw. 4; vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 135), weshalb der Vorinstanz insoweit keine Verletzung von § 135 GVG vorzuwerfen ist.
Zu prüfen ist indessen, ob die Vorinstanz in casu allenfalls zu Unrecht von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Urteilsberatung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift darauf, dass er dem Gericht (im Gespräch mit dem Vorsitzenden und im Schreiben vom 17. Mai 2010) mitgeteilt habe, dass er auf eine Teilnahme an der Urteilsberatung nicht verzichte. Eine solche Äusserung geht aus dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 denn auch hervor (OG act. 376 S. 3). Sie erfolgte zusammen mit einem Antrag um Verschiebung der Urteilsberatung. (Dabei handelt es sich [ohne dass dies aber letztlich massgebend wäre] wohl eher um ein Ersuchen, die Urteilsberatung erst auf einen Zeitpunkt nach dem Auslandaufenthalt des klägerischen Rechtsvertreters anzusetzen, zumal den Parteien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens/Antrags noch keine Anzeige betreffend Urteilsberatung zugestellt worden ist.) Dieses Ersuchen resp. diesen Antrag hat die Vorinstanz zur Kenntnis genommen und behandelt: Kopien des Schreibens des klägerischen Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 wurden den Gegenparteien zugestellt (OG act. 377). Das Ersuchen resp. der Antrag wurde schliesslich am 19. Mai 2010 präsidialiter abgelehnt (OG act. 376 S. 3). Gleichentags zeigte die Vorinstanz den Parteien die Anberaumung der Urteilsberatung auf den 27. Mai 2010 an (mit Hinweis darauf, dass ihnen das Erscheinen freistehe; OG act. 377). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift nicht (genügend substantiiert) geltend, dass er von der Ablehnung seines Ersuchens/Antrags und/oder von der Anzeige betreffend Urteilsberatung keine Kenntnis gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass die Urteilsberatung auf einen Zeitpunkt nach seiner Landesabwesenheit angesetzt werde. Im Übrigen müsste eine Partei, solange sie über ein von ihr gestelltes Verschiebungsgesuch vom Gericht keinen Bescheid erhalten hat, ohnehin von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (ZR 90 Nr. 71). Nachdem am 27. Mai 2010 zur anberaumten Urteilsberatung weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Rechtsvertreter etwa ein von Letzterem damit beauftragter Drittanwalt (der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte Substitutionsvollmacht; BG act. 313) erschienen war, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass klägerischerseits auf Teilnahme an der Urteilsberatung letztlich doch verzichtet wurde.
Dass die erfolgte Anberaumung der Urteilsberatung auf den 27. Mai 2010 andere prozessrechtliche Bestimmungen etwa hinsichtlich der Fristen für die Zustellung von Vorladungen (§ 175 Abs. 1 GVG), hinsichtlich Ersuchen um Berücksichtigung von Abwesenheiten von Rechtsvertretern und/oder hinsichtlich Verschiebungsgesuchen (§ 195 GVG) verletzte und dadurch ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH gesetzt worden wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht (genügend substantiiert) geltend gemacht (weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht).
Zutreffend ist, dass das Ersuchen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 17. Mai 2010 um Nichtansetzen der Urteilsberatung während der Landesabwesenheit seines Rechtsvertreters resp. um Verschiebung der Urteilsberatung sowie dessen Ablehnung durch den Präsidenten nicht im gerichtlichen Protokoll vermerkt ist. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche ist indessen zu verneinen. Wie bereits erwähnt hat das Gericht das Ersuchen resp. den Antrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt und darüber befunden (OG act. 376 S. 3 und OG act. 377). Dass die Vorinstanz durch die Nichtaufführung dieses Ersuchens und dessen Abweisung im gerichtlichen Protokoll Vorschriften zur Protokollführung verletzt und dadurch einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH gesetzt hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht (genügend substantiiert) geltend gemacht.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe im Protokoll und insbesondere im angefochtenen Entscheid die Verweigerung seines Parteirechts auf Teilnahme an der öffentlichen Urteilsberatung nicht begründet, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Begründung der Entscheide grundsätzlich nicht notwendiger Bestandteil des Protokolls ist (Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 143). Im Weiteren ergibt sich aus § 159 GVG, der regelt, in welchen Fällen prozessleitende Entscheide in Zivilsachen einer Begründung bedürfen, kein Anspruch auf Begründung eines Ersuchens um Berücksichtigung einer Landesabwesenheit des Rechtsvertreters resp. eines Verschiebungsgesuches betreffend Urteilsberatung.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Ziff. IV/8 der Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (insbesondere keine Verletzung von § 135 GVG und/oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör) darzutun.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. bis 29. Mai 2010 tatsächlich im Ausland weilte nicht (was die Beschwerdegegner 1-4 in ihren Beschwerdeantworten bestreiten liessen [KG act. 14 S. 4 Ziff. 3 und KG act. 15 S. 6 Ziff. 9], was in der Folge zu einem dem Kassationsgericht seitens des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebrachten Briefwechsel zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1-3 und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte [KG act. 24, 28 und 29]), für den vorliegenden Entscheid nicht von Belang ist. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Vormerknahme des Inhalts des Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1-3 vom 14. Oktober 2010 (KG act. 28 und 29) ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel 9. Vorwurf der ungenügenden Substanzierung (KG act. 1 S. 7 ff.) ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Vorinstanz verwies zunächst (im Rahmen ihrer Erwägungen zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt) auf die anlässlich der Referentenaudienz vor Erstinstanz vom 1. November 2000 als auch im erstinstanzlichen Beschluss vom 20. Dezember 2000 an die Adresse des Klägers 1 gerichteten Substantiierungshinweise und erwog in der Folge, unter diesen Umständen sei die Erstinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger 1 seine Klage spätestens in der Replik entsprechend den ergangenen Hinweisen habe substantiieren müssen; in den Stellungnahmen zu Dupliknoven sei der Kläger 1 mit weiteren Substantiierungen sowie neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen ausgeschlossen gewesen, soweit sie sich nicht auf neue Vorbringen in den Dupliken beziehen würden. Indessen werde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls welche konkreten Vorbringen in den Stellungnahmen zu Dupliknoven allenfalls aufgrund von § 115 ZPO (ZH) hätten berücksichtigt werden müssen (KG act. 2 S. 14 f. Erw. III/A/2.1-2.3).
Für das Berufungsverfahren hielt die Vorinstanz mit Verweis auf § 267 Abs. 1 ZPO (ZH) fest, dass neues Vorbringen unter den Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO (ZH) zulässig sei, und allfällige Noven im zweitinstanzlichen Verfahren als Teil der Berufungsbegründung bzw. -antwort geltend zu machen seien (KG act. 2 S. 11 f. Erw. II/5).
Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess (auf welche an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift verwiesen wird) erwog die Vorinstanz sodann, nachdem der Kläger 1 den (richtigen) Substantiierungsauflagen in der Replikschrift weitgehend nicht nachgekommen sei, könne er nur noch mit neuen Behauptungen zugelassen werden, die er in Reaktion auf Noven in den erstinstanzlichen Dupliken vortrage und die im Übrigen unter den restriktiven Voraussetzungen nach § 115 ZPO (ZH) zulässig seien. Immerhin seien Behauptungen, die er vor Erstinstanz ohne speziellen und konkreten Bezug zu einer Schadensberechnung aufgestellt habe, zuzulassen, soweit er aus ihnen im Berufungsverfahren rechtliche Schlüsse ableite. Was den Schaden angehe, so sei davon auszugehen, dass er sich auf eine Überschuldung der I AG berufe. Dazu seien vor Erstinstanz tatsächliche Behauptungen aufgestellt worden (KG act. 2 S. 35 f. unten u.a. mit Verweis auf § 267 Abs. 1 ZPO [ZH]).
Hinsichtlich der Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess mangelte es der Vorinstanz an Behauptungen bezüglich eines oberen Grenzwerts für die behauptete Überschuldung der I AG einerseits (Schadenshöhe aus Überschuldung im Zeitpunkt des Konkurses) und eines unteren solchen Grenzwerts anderseits (Überschuldungssituation bei rechtzeitiger Konkurserklärung; KG act. 2 S. 36 f.).
Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerdeschrift mit Verweis auf diverse Stellen seiner Eingaben vor Erstinstanz (BG act. 148 [Klagereplik], 307 und 309 [Stellungnahmen zu den Duplikschriften]) geltend, es sei unzutreffend, dass der Kläger 1 den (erstinstanzlichen) Substantiierungsauflagen nicht genügend nachgekommen sei (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 9.1; vgl. auch S. 10 Ziff. 9.4 S. 13 Ziff. 10.3).
Soweit der Beschwerdeführer dabei auf Vorbringen in seinen Stellungnahmen zu den Duplikschriften (BG act. 307 und 309) verweist, geht dies primär daran vorbei, dass die Vorinstanz (wie aufgezeigt) Noven zur Schadensberechnung in diesen Rechtsschriften nur als Reaktion auf Noven in den erstinstanzlichen Dupliken
und im Übrigen unter den Voraussetzungen nach § 115 ZPO ZH für zulässig erachtete. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vorbringt, er sei nach den Erwägungen der Berufungsinstanz in den erstinstanzlichen Triplikschriften mit Vorbringen zur Schadensberechnung nicht eingeschränkt gewesen (KG act. 1 S. 13 Ziff. 10.3). Insbesondere geht dies auch nicht aus der Erwägung der Vorinstanz hervor, immerhin seien klägerische Behauptungen vor Erstinstanz ohne speziellen und konkreten Bezug zu einer Schadensberechnung zuzulassen, soweit aus ihnen im Berufungsverfahren rechtliche Schlüsse abgeleitet würden (KG act. 1 S. 7 Ziff. 9.1). Der Beschwerdeführer legt an den hier interessierenden Stellen der Beschwerdeschrift (S. 7 ff. Ziff. 9) nicht dar, inwieweit Vorbringen in seinen Stellungnahmen zu den Dupliken in Reaktion auf Noven in diesen erstinstanzlichen Dupliken erfolgten diesbezüglich die Voraussetzungen von § 115 ZPO ZH gegeben gewesen wären.
Obwohl der Beschwerdeführer im interessierenden Zusammenhang von einer Aktenwidrigkeit spricht (KG act. 1 S. 7 a.E.), geht sein Vorbringen im Weiteren letztlich nicht dahin, dass einzelne seiner Vorbringen im Sinne einer Aktenwidrigkeit gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO ZH (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 44 zu §
281) schlicht übersehen worden wären und der angefochtene Entscheid deshalb auf einem blanken Irrtum basierte (aus der vorinstanzlichen Entscheidbegründung ginge im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz in der Beschwerdeschrift angeführte Stellen der klägerischen Eingaben vor Erstinstanz nicht übersehen hat; vgl. etwa KG act. 2 S. 34 Mitte mit Verweis auf BG act. 148 S. 29). Er macht im Kern vielmehr geltend, die Vorinstanz habe die klägerischen Vorbringen (etwa zum Schaden im Verantwortlichkeitsprozess) zu Unrecht als nicht genügend substantiiert erachtet. Diese Frage kann jedoch nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden (Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 87; vgl. vorgehend Erw. II/1.3).
Die gerügte Feststellung der Vorinstanz (der Kläger 1 sei den Substantiierungsauflagen in der Replikschrift weitgehend nicht nachgekommen) erfolgte sodann im Rahmen der Erwägungen zur Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess (KG act. 2 S. 32 ff. Erw. III/A/3.3.4). Mit Verweisen auf nicht die Frage des Schadens betreffende Vorbringen (vgl. etwa KG act. 1 S. 8 oben) vermöchte der Beschwerdeführer daher hinsichtlich der gerügten Stelle des angefochtenen Entscheids (S. 35 unten) im Übrigen ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.
Wie dargelegt, mangelte es der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess an Behauptungen sowohl bezüglich eines oberen als auch eines unteren Grenzwerts für die behauptete Überschuldung der I AG (KG act. 2 S. 36 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 7 ff.) nicht genügend substantiiert auseinander. Gegen welche übrigen konkreten Erwägungen der Vorinstanz sich diese Vorbringen (insbesondere auch jene in Ziff. 9.2 und 9.3 Abs. 1 und 2) richten, geht aus ihnen nicht genügend substantiiert hervor. Im Übrigen wären alleinige Verweise auf Beilagen (ohne aufzuzeigen, an welcher Stelle der Rechtsschriften auf sie verwiesen wurde) zur Begründung des Vorbringens, die gerügte Feststellung der Vorinstanz (der Kläger 1 sei den Substantiierungsauflagen in der Replikschrift weitgehend nicht nachgekommen) sei aktenwidrig und/oder gehörsverweigernd, ohnehin nicht zielführend (ZR 95 Nr. 12).
Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegengehalten hätte, der seinerseits im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Erstinstanz sei deshalb unbegründet, weil er nur generell erhoben worden sei (vgl. dazu KG act. 1 S. 11 Abs. 1), geht sodann mindestens aus der in der Beschwerdeschrift diesbezüglich genannten S. 15 des angefochtenen Entscheids nicht hervor. Die Vorinstanz erwog an dieser Stelle, die Erstinstanz sei zu Recht grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Kläger 1 in seinen Stellungnahmen zu Dupliknoven mit weiteren Substantiierungen sowie neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen ausgeschlossen gewesen sei, soweit sie sich nicht auf neue Vorbringen in den Duplikschriften beziehen würden. Daran ändere nichts (so die Vorinstanz weiter), dass die neuen Vorbringen in den Dupliken, zu welchen der Kläger 1 Stellung habe nehmen dürfen, in der Verfügung nicht im Einzelnen bezeichnet worden seien; dies bedeute lediglich, dass dem Gericht im Nachhinein die Prüfung obliege, ob sich die Stellungnahme tatsächlich auf neue Tatsachen beschränkt habe. Die generelle Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei deshalb unbegründet. Indessen (so die Vorinstanz abschliessend) werde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls welche konkreten Vorbringen in den Stellungnahmen zu Dupliknoven allenfalls aufgrund von § 115 ZPO [ZH] hätten berücksichtigt werden müssen (KG act. 2 S. 15; vgl. dazu KG act. 1 S. 11 oben). Wenn der Beschwerdeführer bezüglich Letzterem schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe erneut seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie entgegen ihren Erwägungen nicht geprüft habe, ob konkrete Vorbringen in seinen Stellungnahmen zu Dupliknoven hätten berücksichtigt werden müssen (KG act. 1
S. 11 Abs. 2), hätte er zum Nachweis einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen gehabt, welche konkreten Vorbringen in seinen Stellungnahmen zu den Duplikschriften aus welchem Grund zu prüfen gewesen wären (unter Darlegung, dass seine Vorbringen in Reaktion auf Noven [welche] in den Duplikschriften erfolgten inwieweit diesbezüglich ein Ausnahmefall von § 115 ZPO ZH [welcher] vorgelegen hat). Solches kann der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift indessen nicht genügend substantiiert entnommen werden.
Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten mit seinen Vorbringen in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund (insb. keine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine Verkennung der zivilprozessualen Vorschriften der §§ 113-115 und 267 Abs. 1 ZPO ZH) darzutun.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Titel 10. Schadensnachweis (KG act. 1 S. 11 ff.) kann zunächst auf das in vorgehender Erw. II/3 Gesagte verwiesen werden. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:
Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess (auf welche Erwägungen in Ziff. 10 der Beschwerdeschrift verwiesen wird), bestehe der Schaden wie in casu behauptet in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden sei, so sei die tatsächlich eingetretene Überschuldung der Konkursitin
mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildeten dagegen keine bundesrechtlich verbindliche Grundlage, die der Schadensberechnung zugrunde zu legen wäre. Der Beschwerdeführer habe zur Schadenshöhe aus Überschuldung im Zeitpunkt des Konkurses lediglich auf die Verteilungsliste im Konkurs der I AG, die ein Total der zugelassenen Konkursforderungen von Fr. 903'219.88 nenne, verwiesen. Diese Grundlage sei untauglich. Einen anderweitigen oberen Grenzwert für die behauptete Überschuldung der I AG habe der Beschwerdeführer nicht genannt. Damit sei aber a priori die zur Schadensbestimmung anzustellende Vergleichsoptik mit der Überschuldungssituation bei rechtzeitiger Konkurserklärung verunmöglicht. Aber auch diese Werte - die theoretischen Liquidationsergebnisse bei zeitlich korrekter Insolvenzerklärung seien nicht rechtzeitig behauptet worden (KG act. 2 S. 36 f.).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, er habe in der Berufungsbegründung dargelegt, dass der Schaden der Gläubigergesamtheit aus der Konkursverschleppung seit Juli 1993 bei mindestens Fr. 700'000.-liege. Die Vorinstanz habe sodann bestätigt, dass der Kläger schon in der Replik einen Schaden der Gesellschaft von mehr als Fr. 700'000.-aus Unterlassungen bei der Gründung geltend gemacht habe, welcher offenkundig nicht identisch sei mit den im Konkurs kollozierten Passiven (KG act. 1 Ziff. 10.1). Weiter habe er replicando einen Schaden in der Grössenordnung von Fr. 500'000.-substantiiert, der H und der I AG dadurch zugefügt worden sei, dass die Gesellschaft aus Verschulden der Beschwerdegegner 1-4 sowohl die Ausstattung der Gesellschaft mit dem benötigten Kapital wie auch die Geschäftsführung grob vernachlässigt und die mit dem Geschäftsübernahmevertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 10.2). Schliesslich sei die Schadensberechnung auch in der Triplik vor Erstinstanz vertieft worden (KG act. 1 S. 13 Ziff. 10.3). Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, dass es sich bei diesen Ausführungen um unzulässige Noven handle. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Schaden dem kollozierten Passivtotal gleichgesetzt und es versäumt, diesen nach der Differenzmethode darzulegen, sei schon bezogen auf die Sachdarstellung vor erster Instanz aktenwidrig (KG act. 1 S. 13 Ziff. 10.3).
Soweit der Beschwerdeführer dabei auf Vorbringen in nach der erstinstanzlichen Replik ergangenen Rechtsschriften verweist, geht dies primär daran vorbei, dass die Vorinstanz (ohne dass mit der vorliegenden Beschwerde diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen würde) eine Substantiierung des Schadens nach der erstinstanzlichen Replik grundsätzlich als verspätet erachtete. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht begründet, dass und/oder weshalb sie diese Vorbringen als unzulässige Noven erachtet habe (KG act. 1 S. 13), ist nicht gerechtfertigt. Es kann diesbezüglich auf die vorgehenden Erwägungen II/3 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren auf Vorbringen in der erstinstanzlichen Klagebegründung und -replik verweist, geht sein Vorbringen (obwohl er auch an dieser Stelle von einer angeblichen Aktenwidrigkeit spricht) im Kern wiederum dahin, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als nicht genügend substantiiert erachtete. Dies kann (wie bereits erwogen) im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (§ 285 ZPO ZH). Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechenden vorgehenden Erwägungen II/3 verwiesen werden. Gleiches (§ 285 ZPO ZH) gilt hinsichtlich der Frage, ob die Vorinstanz die für eine Schadensberechnung im Verantwortlichkeitsprozess notwendigen Grundlagen verkannte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bereits in der erstinstanzlichen Replik einen Schaden der Gesellschaft von mehr als Fr. 700'000.-aus Unterlassungen bei der Gründung geltend gemacht zu haben, führt er im Übrigen selber aus, dass dies der Vorinstanz nicht entgangen sei (vgl. dazu deren Erwägungen unter dem Titel 3.2. Gründungshaftung; KG act. 2 S. 24). Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH ist auch mit dem Vorbringen in Ziff. 10 der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel 11. Gründungshaftung, Urteil S. 20-25 (KG act. 1 S. 14 ff.) ist Folgendes entgegenzuhalten:
Im Rahmen ihrer Erwägungen zur Gründungshaftung (KG act. 2 S. 20 ff.) erwog die Vorinstanz, zwar deuteten gewisse Umstände darauf hin, dass zumindest bei den Beschwerdegegnern 1 und 4 als Vertragspartner im Kaufvertrag die Absicht bestanden habe, die Textilagentur in eine zu gründende Gesellschaft einzubringen. Indessen (so die Vorinstanz weiter) bedürfe es hinsichtlich dieser Absicht
keiner Abklärung durch ein Beweisverfahren. Es fehle nämlich vorliegend an den Voraussetzungen einer Sachübernahmegründung, sei doch ausschliesslich ein Kauf von Aktiven auf Kredit, nicht zulasten des Aktienkapitals erfolgt. Es ergäbe sich weder aus dem (zweiten) Übernahmevertrag vom 17. September 1992 noch aus den vorliegenden Geschäftsabschlüssen, dass die Übernahme der Textilagentur direkt indirekt zulasten des Aktienkapitals erfolgt sei; vielmehr sei was ja vom Beschwerdeführer auch beanstandet worden sei in deren Büchern die Kaufpreisschuld nicht als Schuld der Gesellschaft geführt worden. Hingegen seien gleichzeitig mit der Einbuchung der Kundenund Lieferantenbeziehungen etc. als Goodwill mit Fr. 150'000.-- drei Darlehen der Beklagten 1, 3 und 4 in der Höhe von Fr. 150'000.-- (entsprechend der Teilkaufpreisschuld gegenüber H) gebucht worden. Über diese Konti seien denn auch (zuvor schon!) die Zahlungen an den Kaufpreis gebucht worden. Buchmässig sei damit nicht eine Übernahme der Schuld aus dem Geschäftsübernahmevertrag erfolgt, sondern habe die I AG gewisse Aktiven von den drei betreffenden Herren erworben, die sie bezahlt habe, indem sie deren Schulden gegenüber H (teilweise) beglichen habe (KG act. 2 S. 23 f.).
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe ja gerade gerügt, dass die Kaufpreisschuld in die zur gleichen Zeit erstellte Bilanz nicht aufgenommen worden sei. Schon der Vergleich der ohne die Kaufpreisschuld erstellten Bilanzen per Ende 1992 und Mitte 1993 mit dem Kaufvertrag beweise, dass für die Sachübernahme keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden seien und diese direkt zu Lasten des Aktienkapitals erfolgt sei. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Begründung (mangelnde Finanzierung der Übernahme zu Lasten des Aktienkapitals) materielles Recht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 11.1 und 11.2).
Aus den gezeigten Erwägungen der Vorinstanz erhellt, dass dieser nicht entgangen ist, dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Übernahme der Textilagentur erfolgte Buchführung der I AG beanstandete (vgl. dazu auch KG act. 2 S. 23 unten). Die Vorinstanz prüfte im interessierenden Zusammenhang (Gründungshaftung) indessen nicht (resp. hielt nicht für massgebend), ob die fragliche Übernahme der Textilagentur in den Büchern der I AG buchhalterisch korrekt erfasst wurde nicht und/oder ob einzelnen Personen diesbezüglich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, sondern stellte auf die diesbezüglich buchhalterisch erfolgten Transaktionen resp. auf die vorliegenden Geschäftsabschlüsse der I AG ab. Ob sie zu Recht (1) allein auf die tatsächlich erfolgten Buchungen abstellte und (2) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sachübernahmegrün- dung verneinte, kann nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden (§ 285 ZPO ZH). Auf das obgenannte Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzutreten.
Der Beschwerdeführer rügt im interessierenden Zusammenhang sodann diverse (angebliche) Aktenwidrigkeiten:
Zunächst bringt er vor, mit den drei fiktiven Darlehen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 seien der I AG weder Mittel zugeflossen noch Kredite eröffnet worden. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig (KG act. 1 S. 16 oben mit Verweis auf KG act. 2 S. 24 Mitte).
Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass seitens des Klägers 1 bestritten wurde, dass die fraglichen Darlehen tatsächlich geflossen sind (KG act. 2 S. 38). In der Beschwerdeschrift wird indessen nicht dargelegt (und solches wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich), dass der angefochtene Entscheid massgebend auf einem solchen tatsächlich erfolgten Kapitalfluss basierte. Wie erwogen stellte die Vorinstanz auf die im Zusammenhang mit der Übernahme der Textilagentur buchhalterisch erfolgten Transaktionen resp. auf die Geschäftsabschlüsse der I AG ab. Dass aktenwidrig wäre, dass (wie die Vorinstanz mit Verweis auf BG act. 149/3-5 festhielt) drei Darlehen der Beschwerdegegner 1, 3 und 4 in Höhe von Fr. 150'000.-gebucht worden seien, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht (und wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich, welche gewisse Aktiven die I AG von den Beschwerdegegnern 1, 3 und 4 erworben haben sollte. Der Beschwerdegegner 3 sei am Kaufvertrag mit H nicht beteiligt gewesen (KG act. 1 S. 16).
Mit den (gemäss Vorinstanz) durch die I AG von den drei betreffenden Herren buchmässig erworbenen Aktiven meinte die Vorinstanz explizit und klarerweise die als Goodwill eingebuchten Kundenund Lieferantenbeziehungen der übernommenen Textilagentur. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass (wie auch der Vorinstanz nicht entgangen ist; vgl. etwa KG act. 2 S. 5) der Beschwerdegegner 3 nicht als Vertragspartei des Geschäftsübernahmevertrages auftrat. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch gar nicht dar, inwieweit ihm dadurch, dass im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Erwägungen zur Gründerhaftung von auch vom Beschwerdegegner 3 (und nicht nur von den Beschwerdegegnern 1 und 4) erworbenen Aktiven die Rede ist, ein Nachteil im Sinne von § 281 ZPO ZH entstanden sein soll.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, gemäss Darstellung und Zugabe in der Klageduplik habe die I AG am 25. Januar 1993 von den Beschwerdegegnern 1 und 4 nicht gewisse Aktiven gegen teilweise Begleichung deren Schulden gegenüber H, sondern den Geschäftsübernahmevertrag mit sämtlichen Aktiven und Passiven, insbesondere mit der noch offenen Kaufpreisschuld von Fr. 350'000.--, übernommen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig (KG act. 1 S. 16 Mitte).
Dass der gesamte Kaufpreis für die Textilagentur (der umsatzunabhängige und der umsatzabhängige zusammen) im Geschäftsübernahmevertrag mit Fr. 350'000.-beziffert war, ist der Vorinstanz nicht entgangen (KG act. 2 S. 24 mit Verweis auf BG act. 97/9). Diese hielt indessen (wie schon wiederholt erwogen) die im fraglichen Zusammenhang tatsächlich vorgenommenen Buchungen in den Büchern der I AG für massgebend. Dass diesbezüglich eine Aktenwidrigkeit vorläge, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sein Vorbringen geht vielmehr dahin, in den Büchern der I AG sei zu Unrecht nicht der gesamte Kaufpreis berücksichtigt worden resp. sei die Übernahme der Textilagentur buchhalterisch nicht korrekt erfasst worden. Es kann diesbezüglich auf die vorgehenden Erwägungen II/5.2 Abs. 2 verwiesen werden.
Die Vorinstanz erwog abschliessend, es liesse sich höchstens (wenn überhaupt) noch fragen, ob die erworbenen Aktiven (der verbuchte Goodwill) in einem
Ausmass überbewertet waren, dass letztlich doch das Aktienkapital erheblich tangiert worden wäre. Abgesehen davon (so die Vorinstanz), dass dies vom Beschwerdeführer so nicht dargelegt werde, sei es aber auch aufgrund der Akten unwahrscheinlich: Der gesamte Kaupreis für die Textilagentur habe Fr. 350'000.-betragen; wenn soweit ersichtlich alle erworbenen Aktiven auf die Gesellschaft übertragen worden seien, jedoch dieser nur Fr. 150'000.-- der Kaufpreisschuld verrechnet worden seien, so sei eine Überbewertung keineswegs offensichtlich (und sei denn auch bestritten; KG act. 2 S. 24 Abs. 1 a.E.).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei willkürlich, einerseits festzustellen, die Gesellschaft sei nur mit Fr. 150'000.-belastet worden, und anderseits zu erwägen, der gesamte Kaufpreis für die Textilagentur habe Fr. 350'000.-betragen (KG act. 1 S. 16 unten).
Dass der im Geschäftsübernahmevertrag vom September 1992 zwischen den diesbezüglichen Vertragsparteien (H einerseits und die Beschwerdegegner 1 und 4 anderseits) festgelegte gesamte Kaufpreis für die Textilagentur Fr. 350'000.-betragen habe, wird vom Beschwerdeführer selber ausgeführt (KG act. 1 S. 5 Ziff. 7.1) und geht im Übrigen auch aus den Akten hervor (Fr. 100'000.-bei Unterzeichnung, Fr. 50'000.-bis 1. April 1993 und Fr. 200'000.-- umsatzabhängig; BG act. 97/9). Eine Aktenwidrigkeit ist diesbezüglich zu verneinen. Der Beschwerdeführer zeigt sodann in der Beschwerdeschrift nicht auf, dass hinsichtlich der Frage, wieviel der I AG in den Büchern dafür als Kaufpreisschuld verrechnet worden ist, eine Aktenwidrigkeit vorläge. Ebenso wenig zeigt er auf, dass aktenwidrig wäre, davon auszugehen, dass alle erworbenen Aktiven auf die Gesellschaft übergegangen sind. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht darzutun, dass es willkürlich wäre, nicht von einer erheblichen Überbewertung der übernommen Aktiven auszugehen.
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer replicando vorgebracht habe, dass die Gesellschaft mit einem Grundkapital von Fr. 50'000.-- den ihr zugewiesenen Zweck niemals habe erreichen können, hätte doch der Kapitalbedarf der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gründung mindestens Fr. 150'000.--, wenn nicht sogar Fr. 250'000.-betragen (KG act. 2 S. 25 oben mit Verweis auf BG act.
148 S. 54 f.). Auch aus diesen Vorbringen ergebe sich (so die Vorinstanz), dass der Beschwerdeführer die Tragweite der Vorschriften zur Sacheinlageoder Sachübernahmegründung verkenne. Er mache nicht geltend, dass aufgrund der (angeblichen) Übernahme der Textilagentur bzw. der Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsübernahmevertrag das Grundkapital reduziert worden sei, sondern dass generell der Finanzplan ungenügend und der Betrieb mit den vorhandenen Mitteln unrealistisch gewesen sei. Dies (so die Vorinstanz) entspreche nicht dem Schaden, den die Gründungshaftung ausgleichen könnte. Auch in der Berufung werde nicht geltend gemacht, die Zahlungen an H im Zeitraum vom 29. Januar 1993 bis zum 7. Juni 1993 von insgesamt Fr. 113'000.-für die übernommene Textilagentur seien aus dem Aktienkapital bezahlt worden und hätten so das Haftungssubstrat reduziert. Bei dieser Sachlage sei der Frage nicht weiter nachzugehen, ob eine falsche Stampa-Erklärung abgegeben worden sei. Dieses Thema wäre nur von Interesse, wenn der Sachübernahmewert aus dem Eigenkapital der I AG bezahlt und das Haftungssubstrat dadurch reduziert worden wäre (KG act. 2 S. 25).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, mit den beiden Bilanzen per Ende 1992 und Mitte 1993 sei offenkundig, dass der im Geschäftsübernahmevertrag festgelegte Sachübernahmewert von Fr. 350'000.--, wovon Fr. 100'000.-per Datum der rückwirkenden Sachübernahme seit vier Monaten verfallen gewesen seien, die Aktiven und insbesondere das Eigenkapital der I AG überstiegen und das Eigenkapital mangels Bereitstellung genügenden Fremdkapitals belastet habe und, da kein entsprechendes Fremdkapital bereitgestellt worden sei, aus dem Eigenkapital der I AG habe bezahlt werden müssen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig, und mit der darauf abgestützten Verweigerung eines Beweisverfahrens habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 17 Ziff. 11.5).
Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt wird, dass und an welcher Stelle der Beschwerdeführer (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) geltend gemacht hätte, aufgrund der Übernahme der Textilagentur sei das Grundkapital der
I AG reduziert worden resp. (wie der Beschwerdeführer vorbringt) der Kaufpreis habe aus dem Eigenkapital bezahlt werden müssen (der alleinige Verweis auf Beilagen reicht hiefür [wie bereits erwogen] nicht aus). Im Übrigen ginge auch dieses Vorbringen daran vorbei, dass die Vorinstanz (wie bereits erwogen) auf die in den Büchern ersichtlichen Transaktionen (hinsichtlich welcher mit der vorliegenden Beschwerde kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Aktenwidrigkeit, dargetan wird) abstellte. Es kann daher auch an dieser Stelle auf die vorgehenden Erwägungen II/5.2 Abs. 2 verwiesen werden.
Für offenkundig aktenwidrig und auf einem Kanzleiversehen beruhend (weshalb zu streichen) rügt der Beschwerdeführer die (zur Frage einer Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation erfolgte) Erwägung der Vorinstanz, in der Berufungsbegründung habe der Kläger 1 im Übrigen klargestellt, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht aus Gründerhaftung belange. An anderer Stelle (so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift) anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 4 zu Recht als an der Gründung beteiligte Person bezeichnet sei (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 11.7 mit Verweis auf KG act. 2 S. 22 und 30).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf S. 22 des angefochtenen Entscheids nicht (wie in der Beschwerdeschrift dargestellt) erwog, dass der Beschwerdegegner 4 zu Recht als an der Gründung beteiligte Person bezeichnet werde, sondern lediglich festhielt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger 1 in ausreichendem Mass auch den Beklagten 4 als an der Gründung beteiligte Person bezeichnet habe. Sodann verwies die Vorinstanz im Rahmen der gerügten Erwägung (in der Berufungsbegründung habe der Kläger 1 im Übrigen klargestellt, dass er den Beschwerdegegner 4 nicht aus Gründerhaftung belange) auf dessen Vorbringen auf S. 46 der Berufungsbegründung (KG act. 2 S. 30 mit Verweis auf OG act. 330 S. 46). Der Beschwerdeführer liess an dieser Stelle vorbringen:
Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1-3 als Grün- der, die Beklagten 1 und 3 als Verwaltungsräte, der Beklagte 4 als faktisches Organ sowie der Beklagte 2 zusätzlich als Geschäftsführer und Verwaltungsrat
durch schuldhaftes und pflichtwidriges Handeln für den gesamten von I AG erlittenen Schaden von Fr. 910'000.-gemeinsam und solidarisch haftbar sind.
Gestützt darauf ist die gerügte Erwägung der Vorinstanz auf S. 30 des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwiese sich im Übrigen auch deshalb nicht als zielführend, weil er in der Beschwerdeschrift nicht darlegte, dass der angefochtene Entscheid massgeblich darauf beruhte, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 nicht aus Gründerhaftung belangt habe (was im Übrigen auch gar nicht ersichtlich wäre, da die Vorinstanz eine Gründerhaftung mangels Erfüllung materiellrechtlicher Voraussetzungen verneinte).
Dass und inwiefern mit dem Vorbringen in Ziff. 11.8 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 18) ein Nichtigkeitsgrund gerügt würde, geht daraus nicht (genügend substantiiert) hervor.
Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen, etwa angesichts des Inhalts des fraglichen Geschäftsübernahmevertrages, der in diesem Zusammenhang in den Bilanzen und Abschlüssen der I AG vorgenommenen Buchungen sowie angesichts der gegebenen finanziellen Mittelausstattung der I AG zu Recht zum Schluss kam, es fehle an den Voraussetzungen einer Sachübernahmegrün- dung, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüfbare Frage des materiellen Bundesrechts (§ 285 ZPO ZH).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel 12. Schadensstiftung durch Pflichtverletzungen, Urteil S. 37-44 (KG act. 1 S. 18 ff.) ist Folgendes entgegenzuhalten: Während die Vorinstanz in casu einerseits eine Gründungshaftung (Art. 753 OR) mangels Vorliegens einer Sachübernahme verneinte, schloss sie anderseits eine Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR) zufolge ungenügender Substantiierung des Schadens aus. Ihre Erwägungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen erfolgten daher explizit lediglich der Vollständigkeit halber (KG act. 2 S. 37 ff. Erw. III/A/3.3.5). Diese sind hinsichtlich des angefochtenen Entscheids nicht tragender Natur, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen dagegen gerichteten Vorbringen von vorneherein
keinen sich zu seinem Nachteil auswirkenden Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH nachzuweisen vermag.
Gleiches ist sodann den Vorbringen unter dem Titel 16. Schadensstiftung durch Pflichtverletzungen, Urteil Seiten 32 ff. (KG act. 1 S. 28 ff.) entgegenzuhalten.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers unter den Titeln 13. Kapitalverlust und Ueberschuldung und 14. Schaden aus pflichtwidriger Verletzung der Anzei-
gepflichten Art. 725 Abs. 2, Art. 729 b Abs. 2 OR (KG act. 1 S. 20 ff. und S. 24 ff.) ist Folgendes entgegenzuhalten:
Diese Vorbringen richten sich zunächst gegen die (nach Ansicht des Beschwerdeführers aktenwidrige) Erwägung der Vorinstanz (im Rahmen der Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess), es seien (auch) die theoretischen Liquidationsergebnisse bei zeitlich korrekter Insolvenzerklärung (die dann [so die Vorinstanz] dem tatsächlichen eingetretenen Verlust gegenüber zu stellen wären) nicht rechtzeitig behauptet worden (KG act. 1 S. 20 f. mit Verweis auf KG act. 2 S. 37). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten aufgezeigt, wie hoch bei korrekter Bilanzierung die Passiven und die Überschuldung per Anfang 1993, per Mitte und per Ende 1993 auszuweisen gewesen seien. Die Überschuldung der I AG, bezogen auf die drei Bilanzdaten (Ende 1992, Mitte und Ende 1993), sei schon gestützt auf die vorliegenden Bilanzen offensichtlich und klägerischerseits in den Rechtsschriften substantiiert aufgezeigt und belegt (KG act. 1 S. 20 ff. Ziff. 13).
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Vorbringen in seinen Stellungnahmen zu den erstinstanzlichen Duplikschriften (BG act. 307 und 309) verweist (KG act. 1 S. 21 Ziff. 13.3 Abs. 2), ist dies auch in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es kann dabei auf die vorgehenden Erwägungen II/3.2 verwiesen werden. Unbehelflich ist sodann auch der Verweis auf Vorbringen im Berufungsverfahren, ohne darzulegen, inwieweit diesbezüglich ein Anwendungsfall von § 115 ZPO ZH gegeben war. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (ohne dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen geltend gemacht würde [eine solche wäre im Übrigen auch
gar nicht ersichtlich]), vor Berufungsinstanz sei neues Vorbringen (unter gleichzeitiger Darlegung der Gründe für das verspätete Nachbringen) unter den Voraussetzungen von §§ 115 und 138 ZPO (ZH) zulässig (vgl. dazu KG act. 2 S. 11 f. Erw. II/5 mit Verweis auf § 267 Abs. 1 ZPO ZH). Dass im Übrigen alleinige Verweise auf Klagebeilagen unbehelflich sind, wurde bereits dargelegt (vgl. dazu vorgehend Erw. II/3.3). Dass die Vorinstanz Vorbringen in der Klagebegründung und/oder in der erstinstanzlichen Replikschrift betreffend die theoretischen Liquidationsergebnisse bei zeitlich korrekter Insolvenzerklärung übersehen resp. übergangen hätte (und diesbezüglich allenfalls von einer Aktenwidrigkeit und/oder von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden müsste), vermag der Beschwerdeführer an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (S. 20 ff. Ziff. 13 und 14) nicht darzutun. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe den mittelbaren Schaden (trotz den seitens des Gerichts erfolgten Substantiierungsauflagen) bis und mit der erstinstanzlichen Replikschrift nicht genügend substantiiert, tangiert materielles Bundesrecht und kann daher nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden (§ 285 ZPO ZH). Gleiches gilt sodann für die Frage, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang allenfalls Art. 42 Abs. 2 OR verletzt hat (vgl. dazu KG act. 1 S. 20 ff. Ziff. 13 und 14).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die seinerseits in der Berufungsreplik dargelegten Berechnungsbeispiele (aus denen der eingeklagte Schaden in vollem Betrag hervorgehe) seien von der Vorinstanz zwar nicht als unzulässige Noven zurückgewiesen worden (aber zufolge Nichtberücksichtigung im Ergebnis dennoch als solche behandelt worden; KG act. 1 S. 26), ist dies nicht zutreffend (KG act. 2 S. 11 f. Erw. II/5).
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht durchzudringen, wenn er sodann hinsichtlich der seinerseits in der Berufungsreplik dargelegten Berechnungsbeispiele zum (angeblichen) Schaden auf § 115 Ziff. 2 ZPO ZH verweist, wonach Behauptungen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergebe die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden könnten, auch nach der letzten Rechtsschrift noch vorgebracht werden können (KG act. 1 S. 26): Die Vorinstanz
erwog (im Rahmen ihrer Erwägungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen), nicht restlos geklärt sei, was im Zuge der Übernahme des Geschäftsübernahmevertrages mit Bezug auf die Zahlung des umsatzabhängigen Restpreises von Fr. 200'000.--, welcher nach Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 4 und H der gesonderten Regelung im Rahmen eines Agenturverhältnisses vorbehalten worden sei, vorgesehen gewesen sei. Damit sei auch nicht abschliessend klar, wie diese Regelung buchhalterisch lege artis zu erfassen gewesen wäre (KG act. 2 S. 38 unten). Der Beschwerdeführer zeigt an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 24-27 Ziff. 14) nicht auf, dass und weshalb diese (nach Ansicht der Vorinstanz bestehenden) Unklarheiten nicht bestünden resp. dass sich die buchhalterische Richtigkeit der seinen Berechnungsbeispielen zugrundeliegenden Erfassung der Übernahme der Textilagentur ohne Weiteres (aus den Prozessakten) ergebe. Solches kann im Weiteren auch den S. 44-46 der Berufungsreplik (OG act. 357; auf welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweist) nicht entnommen werden. Gewisse Unklarheiten hinsichtlich der Zahlung des Restkaufpreises erhellen sogar aus der Darstellung in Ziff. III/7.1 der Beschwerdeschrift, wo bezüglich des Restkaufpreises keine Fälligkeit vermerkt ist und von Fr. 200'000.-- durch ca. 10% des Umsatzes die Rede ist. Eine Verletzung von § 115 Ziff. 2 ZPO ZH ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht dargetan.
Mit seinen Vorbringen in Ziff. 15 der Beschwerdeschrift (Weitere Schadenselemente) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zusätzlichen Schaden aus Konkursverschleppung geltend gemacht (KG act. 1 S. 27 f.). Mit diesen Vorbringen wird kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH genügend substantiiert geltend gemacht (weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht).
Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel 16. Schadensstiftung durch Pflichtverletzungen, Urteil Seiten 32 ff. (KG act. 1 S. 28 ff.) kann auf die vorgehenden Erwägungen II/6 verwiesen werden. Wenn an dieser Stelle der Beschwerdeschrift schliesslich vorgebracht wird, im gleichen Sinne (wie im Falle der Beschwerdegegner 1-3) hafte auch der Beschwerdegegner 4, der mit
den im Prozess verfügbaren Belegen klar als faktisches Organ ausgewiesen sei (KG act. 1 S. 29 unten), mangelte es dieser Stelle der Beschwerdeschrift im Übrigen ohnehin an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Qualifizierung des Beschwerdegegners 4 als faktisches Organ der I AG (vgl. dazu KG act. 2 S. 27 ff. Erw. III/A/3.3.2).
Den Vorbringen unter dem Titel 17. Revisionshaftung der Beklagten 5 (KG act. 1 S. 30 ff.) ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegnerin 5 sei vor Erstinstanz replicando vorgeworfen worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Jahresrechnung 1993 mangels Bilanzierung des Restkaufpreises zu Unrecht bestätigt zu haben. Auf diesen Vorwurf gehe die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 5 in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ein.
Klägerischerseits wurde vor Erstinstanz replicando vorgebracht, die Beschwerdegegnerin 5 habe nicht einmal festgestellt, aus welchen Mitteln die I AG die Fr. 350'000.-bezahlt und wie viel davon sie noch geschuldet habe. Im Jahresabschluss 1993 (so der Kläger 1 replicando weiter) habe u.a. eine Rückstellung für die mit Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 1993 von der Klägerin geforderten Fr. 344'322.60 gefehlt (BG act. 148 S. 86 f.). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen nicht übersehen (KG act. 2 S. 41 Erw. III/A/3.4.3). In ihren nachfolgenden Erwägungen zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin 5 befasste sich die Vorinstanz zunächst insbesondere mit der Frage einer allfälligen Überbewertung des Goodwills. Abschliessend erwog sie, eine Anzeigepflicht habe die Revisionsstelle nur bei offensichtlicher Überschuldung. Dies sei aber buchmässig per Ende 1993 bei einem Einbezug des aktivierten Goodwills nicht der Fall gewesen. So wie der (von der Beschwerdegegnerin 5 beigezogene) Geschäftsübernahmevertrag formuliert gewesen sei, sei sie denn auch nicht gehalten gewesen, sich nach der Übernahme von Pflichten zu erkundigen solche zu beanstanden (KG act. 2 S. 42 f., insb. S. 43 unten). Mit Letzterem setzte sich die Vorinstanz mit dem nach Ansicht des Beschwerdeführers von ihr übergangenen Vorwurf sehr wohl auseinander (weshalb die diesbezüglich behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist). Ob die Vorinstanz zu Recht erwog, die Beschwerdegegnerin 5 sei nicht gehalten gewesen, sich nach der Übernahme von Pflichten zu erkundigen solche zu beanstanden, tangiert materielles Bundesrecht (namentlich die Vorschriften betreffend die Prüfungspflichten einer Revisionsstelle) und kann daher nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden (§ 285 ZPO ZH).
Welche weiteren Vorwürfe (behauptete Pflichtverletzungen) an die Adresse der Beschwerdegegnerin 5 die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid übergangen haben sollte (KG act. 1 S. 30 Ziff. 17.1 Abs. 1), wird der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.
Unter dem Titel Schaden und adäquater Kausalzusammenhang erwog die Vorinstanz weiter, wäre der Beschwerdegegnerin 5 im Rahmen der Revision der Jahresrechnung 1993 ein Vorwurf zu machen, hätte der Kläger 1 geltend machen müssen, welcher Schaden entstanden sei, weil sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sei. Dies hätte entweder ein Bericht nach Art. 729b Abs. 1 OR aber eine Benachrichtigung des Richters nach Art. 729 Abs. 2 OR sein können. Weder die eine noch die andere Variante werde konkretisiert in einer Art und Weise, dass sich die Beschwerdegegnerin 5 dazu hätte äussern können. Dazu komme, dass auch der Schaden (mittels Behaupten zweier Liquidationsbilanzen) zu substantiieren und darzutun wäre, dass er sich adäquat kausal aus der fehlenden Benachrichtigung herleiten lasse (KG act. 2 S. 44 Erw. III/A/3.4.6).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, vorgebracht zu haben, dass die Beschwerdegegnerin 5 als Revisionsstelle pflichtwidrig die offenkundige Überschuldung der I AG nicht festgestellt, nicht gerügt und in Anbetracht der Passivität des Verwaltungsrates ihre Verpflichtung zur Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 729b OR nicht wahrgenommen und dadurch pflichtwidrig gehandelt habe, an der Konkursverschleppung mitschuldig und für den dadurch nicht verhinderten Schaden ersatzpflichtig sei (KG act. 1 S. 32 Ziff. 17.2).
Wie bereits gezeigt, erwog die Vorinstanz (mit Verweis auf Art. 729b OR), die Revisionsstelle habe nur bei offensichtlicher Überschuldung eine Anzeigepflicht.
Dies (so die Vorinstanz weiter) sei aber buchmässig per Ende 1993 nicht der Fall gewesen (KG act. 2 S. 43 Abs. 2). Mindestens insoweit (hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin 5 sei ihren Anzeigepflichten gemäss Art. 729b OR nicht nachgekommen), liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz vor. Ob diese in der Folge zu Recht erwog, der Beschwerdeführer habe weder eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 729b Abs. 1 OR (Nichtverfassen eines Berichtes) noch eine solche im Sinne von Art. 729b Abs. 2 OR (Benachrichtigung des Richters) genügend substantiiert geltend gemacht (in einer Art und Weise, dass sich die Beschwerdegegnerin 5 dazu hätte äussern können), kann nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (§ 285 ZPO ZH; vgl. vorgehend Erw. II/1.3).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel 18. Stellung des Beklagten 4 (KG act. 1 S. 32 ff.) richtet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation des Beschwerdegegners 4 als faktisches Organ der I AG (KG act. 2 S. 27 ff. Erw. III/A/3.3.2):
Hinsichtlich des Vorbringens in Ziff. 18.1 der Beschwerdeschrift kann auf die vorgehenden Erwägungen II/5.6 verwiesen werden.
Es ist eine Frage des materiellen Bundesrechts (wie auch der Beschwerdeführer vorbringt; KG act. 1 S. 33 oben), nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine Person, in casu der Beschwerdegegner 4, als faktisches Organ einer Aktiengesellschaft, in casu der I AG, zu qualifizieren ist nicht. Der Vorinstanz mangelte es in casu an diesbezüglichen (genügend) substantiierten Behauptungen (KG act. 2 S. 29 f.). Ob zu Recht (oder ob der angefochtene Entscheid [wie der Beschwerdeführer meint] diesbezüglich an überspitztem Formalismus leide), kann nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren überprüft werden (§ 285 ZPO ZH). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe über die Frage, ob der Beschwerdegegner 4 als faktisches Organ der I AG zu qualifizieren sei nicht, zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt (KG act. 1 S. 34). Eine diesbezügliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargelegt. Die alleinigen Verweise auf Beilagen zu den Rechtsschriften (etwa BG act. 149/32 und 149/13) sind dafür jedenfalls (wie bereits erwogen) nicht ausreichend.
Inwieweit mit den Vorbringen unter dem Titel 19. Verweigerung des Beweisverfahrens (KG act. 1 S. 34 f.) hinsichtlich des angefochtenen Entscheids - über die bereits gerügten Nichtigkeitsgründe hinaus weitere Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, geht daraus nicht genügend substantiiert hervor.
Schliesslich richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 35 ff. Ziff. 20) gegen die (im Rahmen der Frage des Schadens im Verantwortlichkeitsprozess erfolgte) Erwägung der Vorinstanz, im Zusammenhang mit der klägerischerseits zur Schadenshöhe aus Überschuldung im Zeitpunkt des Konkurses geltend gemachten Verteilungsliste im Konkurs der I AG wäre im Übrigen zu sehen, dass im Verteilungsplan auch rechtskräftig kollozierte Forderungen der Beschwerdegegner 1-5 im Gesamtbetrag von gesamthaft rund Fr. 330'000.-aufgenommen worden seien, die sich der Beschwerdeführer im Verantwortlichkeitsprozess entgegen halten lassen müsste. Auch deshalb (so die Vorinstanz abschliessend) könne die Verteilungsliste keine taugliche Grundlage sein (KG act. 2 S. 37 oben mit Verweis auf BGE 132 III 350).
Dass aktenwidrig wäre, dass (wie die Vorinstanz festhielt) im Verteilungsplan im Konkurs der I AG auch rechtskräftig kollozierte Forderungen der Beschwerdegegner 1-5 im Gesamtbetrag von gesamthaft rund Fr. 330'000.-aufgenommen worden seien, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtete die Schadenshöhe aus Überschuldung im Zeitpunkt des Konkurses mit alleinigem Verweis auf die Verteilungsliste im Konkurs der I AG als nicht genügend substantiiert behauptet (u.a. weil sich der Beschwerdeführer [nach Rechtsansicht der Vorinstanz] die im Verteilungsplan rechtskräftig kollozierten Forderungen der Beschwerdegegner 1-5 im Verantwortlichkeitsprozess entgegenhalten lassen müsste). Ob zu Recht, ist nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (§ 285 ZPO ZH; vgl. vorgehend Erw. II/1.3). Nachdem (wie die Vorinstanz erwog [ohne dass diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht würde]) der Beschwerdeführer auf die fragliche Verteilungsliste im Konkurs der I AG und die Gesamtheit der darin rechtskräftig kollozierten Forderungen verwiesen habe, erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
einer Verletzung der Verhandlungsmaxime (KG act. 1 S. 36 Ziff. 20.5) als unbegründet.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Urteils des Obergerichts vom 27. Mai 2010 keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.
III.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH; vgl. dazu auch vorgehend Erw. I/4). Der Beschwerdegegnerin 5 ist für ihre Aufwendungen im Kassationsverfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, welche nach Ermessen auf Fr. 1'000.-festgelegt wird (§ 69 ZPO ZH).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Vormerknahme des Inhalts des Schreibens des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1-3 vom 14. Oktober 2010 (KG act. 28) wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
20'500.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, für das Kassationsverfahren den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 eine Prozessentschädigung von insgesamt
Fr. 12'912.-- (inkl. MWST), dem Beschwerdegegner 4 eine Prozessentschä- digung von Fr. 12'912.-- (inkl. MWST) sowie der Beschwerdegegnerin 5 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-zu entrichten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 489'347.90.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 27. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Affoltern (CG990002), je gegen Empfangsschein.
KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die jur. Sekretärin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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