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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 688 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 688 B. Restricziuns / III. Dretg da vischinanza / 3. Plantas / b. Prescripziuns chantunalas

b. Prescripziuns chantunalas

Ils chantuns han il dretg da prescriver en tge distanza dal bain immobigliar vischinant ch’i dastgan vegnir fatgas plantaziuns prendend resguard da la qualitad dal funs e da las plantas; els pon er obligar ils proprietaris dals bains immobigliars da tolerar che roma u ragischs da bostgs da fritga tanschian vi en lur proprietad ed els dastgan reglar u abolir en quests cas il dretg da far diever da quests fritgs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 688 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Partei; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Hecke; Parteien; Schneiden; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Einzelgericht; Rückschnitt; Verfahren; Gericht; Thujahecke; Bezirksgericht; Bülach; Verschiebungsgesuch; Entscheid; Klage; Ausland; Obergericht; Vater
SHNr. 40/2015/19 Art. 641 Abs. 2, Art. 687 Abs. 1 und Art. 688 ZGB; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB. Störung des Grundeigentums durch überragende Äste und durch zu nahe an der Grenze stehende bzw. zu hohe Sträucher Grundstück; Sträucher; Grundstücks; Äste; Vollstreckung; Weide; Grundstücksgrenze; Antrag; Rückschnitt; Kantonsgericht; Schneiden; Schädigung; Beklagten; Vollstreckungsmassnahme; Verpflichtet; Zurückzuschneiden; Grenze; Gesetzlich; Strünke; Partei; Vollstreckungsmassnahmen; Hecke; Entferne; Entfernt; Gesetzliche; Anspruch; Kommentar; Beseitigung; Hecken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 568Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Verpfändet; Anteile; Gläubiger; Grundstück; Verpfändung; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Anteilen; Rechte; Pfandrechten; Gläubiger; MEIER-HAYOZ; Belasten; Anteilspfandgläubiger; Vorgehen; Fassung; Grundpfandrechte; Stehen; Miteigentümern; Schwierigkeiten; Hausmann; Grundpfandverschreibung
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