Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2015/19: Obergericht
Der Angeklagte wurde des mehrfachen Gefährdens des Lebens und des Raufhandels schuldig gesprochen, jedoch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit festgesetzt. Zudem wurde er verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte behauptete, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben, indem er ein Messer zur Verteidigung einsetzte. Die Aussagen des Angeklagten wurden als widersprüchlich und unglaubhaft eingestuft, da sein Verhalten während des Vorfalls nicht mit einer tatsächlichen Notwehrsituation übereinstimmte.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 40/2015/19 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.01.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 641 Abs. 2, Art. 687 Abs. 1 und Art. 688 ZGB; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB. Störung des Grundeigentums durch überragende Äste und durch zu nahe an der Grenze stehende bzw. zu hohe Sträucher |
Schlagwörter : | Grundstück; Sträucher; Grundstücks; Äste; Rückschnitt; Kantonsgericht; Grundstücksgrenze; Weide; Antrag; Vollstreckung; Schädigung; Beklagten; Grenze; Vollstreckungsmassnahme; Vollstreckungsmassnahmen; Strünke; Hecke; Schweizerische; Grundeigentums; Beseitigung; Kapprecht; Anpflanzung; Hecken; Höhe; Anspruch; Entfernung; Büsche |
Rechtsnorm: | Art. 227 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 5 ZGB ;Art. 56 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 641 ZGB ;Art. 687 ZGB ;Art. 688 ZGB ; |
Referenz BGE: | 131 III 505; |
Kommentar: | Geiser, Rey, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 687 ZGB, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Zur Beseitigung der Störung seines Grundeigentums stehen dem Eigentümer das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit der Störung wird aufgrund der konkreten Umstände und des Ortsgebrauchs beurteilt und ist durch die Kläger zu substanzieren. Eine allein durch Laubfall verursachte Beeinträchtigung gilt nicht als übermässig (E. 3 und E. 4.2).
Das kantonale Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs hält Mindestgrenzabstände für neue Anpflanzungen fest. Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baums. Der Mindestabstand kleiner Zierund Nutzbäume, Sträucher sowie Hecken von der Grenze beträgt die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 60 cm. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt nicht (E. 3 und E. 5.2).
Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen (E. 6).
OGE 40/2015/19 vom 15. Januar 2016 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
SachverhaltDas Kantonsgericht verpflichtete den Beklagten, die prozessgegenständlichen Pflanzen auf seinem Grundstück in Schaffhausen zum Grundstück der Kläger wie folgt zurückzuschneiden bzw. zu entfernen:
Bis spätestens Ende März 2016: Rückschneidung aller über die Grundstücksgrenze ragender Äste der Weide bis zur Grundstücksgrenze, ab März 2016 wiederholend alle 5 Jahre;
bis Ende Juni 2015: Entfernung aller Büsche und Haselsträucher, inkl. Strünke, welche sich näher als 60 cm an der Grundstücksgrenze befinden;
bis Ende März eines jeden Jahres, erstmals bis Ende März 2015: Rückschneidung aller Büsche, Haselsträucher und Stauden, welche sich mindestens 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt befinden, auf die Grenze und auf die gesetzliche Höhe.
Sollte der Beklagte seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, ordnete das Kantonsgericht für jeden weiteren Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse
von Fr. 100.an. Ausserdem berechtigte es diesfalls die Kläger, die Rückschnitte und Entfernungen auf Kosten des Beklagten durch eine Fachperson ausführen zu lassen. Der Beklagte beschwerte sich daraufhin beim Obergericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat.
Aus den ErwägungenGemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kappen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Statt das Kapprecht auszuüben, kann der Nachbar grundsätzlich mit der Negatorienklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) die Beseitigung der eindringenden Wurzeln und Äste verlangen. Allerdings hat er diesfalls dieselben Voraussetzungen wie bei der Beanspruchung des Kapprechts zu beachten: Es muss eine erhebliche Schädigung vorliegen (Rey/Strebel, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 687/688 N. 12, S. 1243; BGE 131 III 505
E. 5.4 f. S. 509 f.). Schädigung ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums. Dazu gehören Grund und Boden, die damit fest verbundenen Objekte wie Bauten, Anlagen und Pflanzen sowie der Luftraum. Folge einer derartigen Schädigung kann zum Beispiel sein: Die Behinderung Erschwerung der Bewirtschaftung, das Begehen Befahren des Nachbargrundstücks, übermässige Feuchtigkeit Schattenwurf. Die Übermässigkeit wird aufgrund der konkreten Umstände und des Ortsgebrauchs beurteilt (Rey/Strebel, Art. 687/688 N. 8, S. 1242). Eine allein durch Laubfall verursachte Beeinträchtigung gilt nicht als übermässig (BGE 131 III 505 E. 4.2 S. 507).
Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln aufzuheben. Art. 688 ZGB enthält einen echten, zuteilenden Vorbehalt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 ZGB zugunsten der Kantone (Rey/Strebel, Art. 687/688 N. 26, S. 1245). Dementsprechend hält Art. 93a Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) Mindestgrenzabstände für neue Anpflanzungen fest, so für Wald-, grosse Zier-, Nussund hochstämmige Obstbäume (Ziff. 1 - 4) sowie für kleine Zierund Nutzbäume, Sträucher und Hecken (Ziff. 5). Allerdings verjähren Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baums gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 1 - 4 EG ZGB. Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zierund Nutzbäumen, Sträuchern
sowie Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB verjährt nicht (Art. 94c EG ZGB).
Das Kantonsgericht verpflichtete den Beklagten, alle über die Grundstücksgrenze ragenden Äste des sich auf seinem Grundstücks befindlichen Weidenbaums bis zur Grundstücksgrenze bis Ende März 2016 zurückzuschneiden. Im Weiteren verpflichtete es den Beklagten, diesen Rückschnitt alle 5 Jahre ab März 2016 zu wiederholen.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass die Äste der Weide auf das klägerische Grundstück hinüberragten. Er habe sich daher bereit erklärt, den Rückschnitt im Winter 2014/2015 vorzunehmen. Hierzu sei er aber rechtlich nicht verpflichtet. Die Vorinstanz habe denn auch keine rechtliche Grundlage genannt. Zudem hätten es ihm die Kläger untersagt, ihr Grundstück zu betreten. Es sei ihm daher gar nicht möglich, die Weide zurückzuschneiden. Darüber hinaus hätten die Kläger keinen Antrag gestellt, dass er den Rückschnitt alle fünf Jahre wiederholen solle.
Unbestritten ist, dass Äste des beklagtischen Weidenbaums auf das Grundstück der Kläger hinüberragen. Zwar können die Kläger, statt das Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB auszuüben, gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB vom Beklagten die Beseitigung der auf ihr Grundstück ragenden Äste der Weide verlangen. Allerdings müsste hierfür eine erhebliche Schädigung ihres Grundeigentums vorliegen. Eine solche Schädigung machten die Kläger vor Kantonsgericht jedoch nicht substanziert geltend. Die durch Laubfall allein verursachte Beeinträchtigung wäre im Übrigen nicht eigentumsschädlich. Der auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützte Beseitigungsanspruch der Kläger scheitert somit von vornherein am Umstand, dass eine erhebliche Schädigung ihres Grundeigentums durch die hinüberragenden Äste des Weidenbaums nicht behauptet ist. Überdies könnte der Beklagte auch bei Vorliegen einer solchen Schädigung mangels eines entsprechenden Antrags der Kläger (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht verpflichtet werden, den Baum ab März 2016 alle 5 Jahre zurückzuschneiden. Das Kantonsgericht hätte die Klage somit in Bezug auf den Weidenbaum abweisen müssen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
Das Kantonsgericht verpflichtete den Beklagten, bis Ende Juni 2015 alle Büsche und Haselsträucher, inklusive Strünke, welche sich näher als 60 cm an der Grundstücksgrenze befinden, zu entfernen und bis Ende März eines jeden Jahres
erstmals bis Ende März 2015 alle Büsche, Haselsträucher und Stauden, welche sich mindestens 60 cm von der Grundstücksgrenze entfernt befinden, auf die Grenze und auf die gesetzliche Höhe zu schneiden.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Kläger hätten keinen Antrag gestellt, dass er bis Ende März jeden Jahres, erstmals bis Ende März 2015, alle Büsche, Haselsträucher und Stauden, welche sich mindestens 60 cm von der Grenze entfernt befinden, zurückschneiden solle. Sie hätten lediglich verlangt, dass er die Hecken, Stauden inklusive Wurzeln und Baumstrünke entlang der Grundstücksgrenze und die mittlerweile auf das Grundstück gewachsenen Dornenbüsche etc. entferne. Zudem genüge das Rechtsbegehren der Kläger den gesetzlichen Anforderungen nicht, zumal nicht klar festgelegt werde, welche konkreten Pflanzen zu beseitigen seien. Selbst wenn das Rechtsbegehren hinreichend wäre, bestehe gestützt auf das EG ZGB kein Anspruch der Kläger auf Beseitigung. Schliesslich habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keinen Anspruch auf Entfernung Rückschnitt anerkannt.
Der Beklagte anerkannte an der Hauptverhandlung vom 17. März 2015 vor Kantonsgericht, dass es oben noch drei Haselnussbäume gebe. X. habe ihm ganz klar gesagt, dass oben zwei bis drei Haselnussbäume noch zu hoch seien. Oben gebe es nur den Weidenstrauch und den Haselnussbaum. Er könne den Haselnussbaum auf 1.50 Meter schneiden. Und die anderen Sträucher, die zu hoch seien, seien zu hoch. An der Hecke gebe es im Übrigen zur Zeit nichts zu schneiden; dort sei gerade Kahlschlag. Es sei nicht mehr so, wie heute behauptet würde. Ausserdem würden sämtliche Haselnusssträucher durch den Umbau entfernt, da an deren Stelle der Bau von Parkplätzen vorgesehen sei. Deswegen werde er diesen Haselnussstrunk auch nicht sofort entfernen. Es stimme, dass die Haselnusssträucher beim asphaltierten Platz noch vorhanden seien, diese würden aber ebenfalls mit dem Bauvorhaben entfernt werden und die Strünke liessen sich einfach auf zwei Meter schneiden. Jedoch würden diese Strünke nur so hoch aussehen, weil von unten fotografiert worden sei. In der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2015 bestätigt der Beklagte sodann, dass er gesagt habe, dass es zu hohe Sträucher gebe. Im Übrigen ist es notorisch, dass Sträucher nach jedem Schnitt nachwachsen.
Gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB beträgt der Mindestabstand kleiner Zierund Nutzbäume, Sträucher sowie Hecken von der Grenze die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 60 cm. Der Beklagte hat daher alle Sträucher, die mindestens 60 cm von der Grundstückgrenze entfernt sind, auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückzuschneiden. Dieser Anspruch auf Rückschnitt verjährt nicht (Art. 94c Abs. 2 EG ZGB). Sodann hat der Beklagte alle Sträucher und Strünke, die näher als 60 cm an der Grenze sind, zu entfernen. Zwar beantragten die Kläger gemäss Klagebewilligung vom 9. September 2014 den Rückschnitt der Sträucher und in der Klageschrift vom 26. September 2014 deren Entfernung. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 17. März 2015 beantragten sie wiederum das Zurückschneiden
der Gewächse. Es ging den Klägern somit darum, die fraglichen Sträucher zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Dies stellt einen rechtsgenügenden Antrag dar. Überdies wäre eine entsprechende Klageänderung ohne weiteres zulässig (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Die konkrete Nennung der Sträucher und Strünke ist entgegen der Auffassung des Beklagten sodann nicht erforderlich, ergibt sich doch aus der gewählten Formulierung klar, welche Sträucher vor Ort betroffen sind.
Demgegenüber kann der Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz mangels eines entsprechenden Antrags der Kläger (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht verpflichtet werden, die Sträucher jeweils bis Ende März eines jeden Jahres zurückzuschneiden.
Das Kantonsgericht ordnete für den Fall, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen sollte, für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.an. Ausserdem berechtigte es diesfalls die Kläger, die Rückschnitte und Entfernungen auf Kosten des Beklagten durch eine Fachperson ausführen zu lassen.
Der Beklagte macht geltend, die Kläger hätten den Antrag auf direkte Vollstreckung nicht rechtzeitig gestellt.
Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Der Antrag auf Anordnung einer Vollstreckungsmassnahme kann im ordentlichen Verfahren analog Art. 227 ZPO bis zur Hauptverhandlung gestellt werden. In der Hauptverhandlung ist er nur noch zulässig, wenn er auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Allerdings hat das Gericht die klagende Partei im Rahmen seiner Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Möglichkeit, direkte Vollstreckungsmassnahmen zu beantragen, hinzuweisen (Laurent Killias, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 236 N. 41, S. 2356 f.; Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 236 N. 27, S. 1531; Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 236 N. 43, S. 1290). Im (hier vorliegenden) vereinfachten Verfahren gilt zudem die verstärkte gerichtliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat somit eine über Art. 56 ZPO hinausgehende Fragepflicht, falls das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt unvollständig erscheint. Über den Wortlaut von Art. 247 Abs. 1 ZPO hinaus sollten sich die entsprechenden Fragen des Gerichts nicht bloss auf den Sachverhalt und die Beweismittel, sondern auch auf die Rechtsbegehren, die prozessualen Anträge sowie allfällige rechtliche Ausführungen der Parteien beziehen (Killias, Art. 247 N. 10 und 12, S. 2462 f.; Bernd Hauck, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 247 N. 9, S. 1620).
Die Kläger verlangten in der Klage vom 26. September 2014 keine Vollstreckungsmassnahmen. Mit Vorladung vom 4. März 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren vorgeladen. An dieser Verhandlung erkundigte sich der Einzelrichter entsprechend seiner verstärkten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO bei den Klägern, ob sie Vollstreckungsmassnahmen beantragen. Zwar tat er dies erst, nachdem die Parteien Replik und Duplik gehalten hatten und die Verhandlung kurz unterbrochen worden war. Aus diesem Umstand darf den nicht rechtskundig vertretenen Klägern jedoch kein Nachteil erwachsen, weshalb auf jeden Fall davon auszugehen ist, dass ihr Antrag auf direkte Vollstreckung rechtzeitig gestellt wurde. Im Übrigen werden die vom Kantonsgericht angeordneten Vollstreckungsmassnahmen nicht beanstandet.
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