E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 64PILA from 2022

Art. 64 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 64

1 Swiss courts have jurisdiction to hear an action to supplement or amend a decree of divorce or separation if they have issued such a decree or if they have jurisdiction pursuant to Articles 59, 60 or 60a.40 The provisions of this Act regarding the protection of minors (Art. 85) are reserved.

1bis Swiss courts have exclusive jurisdiction to rule on claims for the division of occupational pension entitlements against a Swiss pension fund. In the absence of jurisdiction under paragraph 1, the Swiss courts at the seat of the pension fund have jurisdiction.41

2 Actions for supplementing or amending a divorce or a separation decree are governed by Swiss law.42 The provisions of this Act relating to the name (Art. 37 to 40), to maintenance obligations between spouses (Art. 49), to marital property relations (Art. 52 to 57), to the effects of a parent-child relationship (Art. 82 and 83), and to the protection of minors (Art. 85) are reserved.

40 Amended by Annex No 2 of the FA of 18 Dec. 2020 (Marriage for All), in force since 1 July 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

41 Inserted by Annex No 3 of the FA of 19 June 2015 (Equitable Pension Division on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

42 Amended by Annex No 3 of the FA of 19 June 2015 (Equitable Pension Division on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

VI. Foreign decisions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 64 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220021Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)Vorsorge; Partei; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Berufung; Parteien; Vorsorgeausgleich; Scheidung; Digkeit; Schweiz; Zuständigkeit; Massnahme; Schweizerischen; Anzuweisen; Vorsorgeeinrichtungen; Lasse; Beklagten; Auszahlung; Schweizer; Vorsorgeguthaben; Bezirksgericht; Gerichte; Klage; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständig; Schied; Massnahmen; örtlich
ZHLC220023Ehescheidung (Art. 114 ZGB)Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfahren; Scheidungsklage; Verfügung; Ergänzung; Partei; Scheidungsurteil; Parteien; Klage; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Beklagten; Gericht; Scheidungsurteils; Russland; Ausländische; Verfahrens; Anträge; Urteil; Bezirksgericht; Ausländischen; Gerin; Klageänderung; Begründung; Berufungskläger
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 425 (9C_593/2009)Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).
Regeste b
Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 1 ff. WEFV. Es besteht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht generell die Pflicht, bei geschiedenen Versicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist (E. 6).
Vorsorge; Vorbezug; Beschwerde; Scheidung; Recht; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Ehegatte; Teilung; Ehegatten; Anspruch; Ehemann; Beschwerdeführerin; Geschieden; Urteil; Vorbezugs; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeausgleich; Ehemalige; Scheidungsurteil; Sorgfaltspflicht; Berufliche; Barauszahlung; Sorgfaltspflichtverletzung; Zustimmung; Austrittsleistung; Ehemaligen; Wohneigentum
134 III 661 (5A_220/2008)Art. 27 Abs. 1, Art. 61, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 IPRG; Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils. Die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge untersteht grundsätzlich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (E. 3.1). Wurde die nach französischem Recht an die Ehefrau zu leistende Ausgleichszahlung namentlich unter Berücksichtigung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemanns gemäss schweizerischem Recht festgesetzt, so ist das Scheidungsurteil diesbezüglich nicht unvollständig und bedarf folglich keiner Ergänzung (E. 3.3). Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, das der Ehefrau eine Ausgleichszahlung zuspricht, die weniger als die Hälfte der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Ehemannes beträgt, ist mit dem schweizerischen materiellen Ordre public nicht offensichtlich unvereinbar (E. 4.2). Droit; Divorce; Voyance; Suisse; Prévoyance; Prestation; épouse; Français; Jugement; Consid; Avoir; Avoirs; L'épouse; Partage; Arrêt; époux; Compensatoire; Public; Applicable; L'ordre; Professionnelle; Suisse; Appel; Civil; D'appel; Qu'il; Tribunal; Formé; Entre; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SIEHRBasler Kommentar, Internationales Privatrecht2004
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz