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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC220023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC220023 vom 28.07.2022 (ZH)
Datum:28.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Schlagwörter : Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfahren; Scheidungsklage; Verfügung; Ergänzung; Partei; Scheidungsurteil; Parteien; Klage; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Beklagten; Gericht; Scheidungsurteils; Russland; Ausländische; Verfahrens; Anträge; Urteil; Bezirksgericht; Ausländischen; Gerin; Klageänderung; Begründung; Berufungskläger
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 227 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 64 IPRG ; Art. 9 IPRG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:121 III 474; 138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 28. Juli 2022

in Sachen

A ,

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

  1. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.

    betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. Mai 2022; Proz. FP190021

    Rechtsbegehren:

    (act. 97)

    • 1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.

      1. Es sei der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende nachehe- liche Unterhalt festzulegen.

      2. Es seien die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der zweiten Säule zu teilen.

      3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Las- ten des Beklagten.

        Prozessuale Anträge:

        Der Klägerin (act. 97 und act. 99, sinngemäss):

        Das Scheidungsverfahren sei bis am 31. Mai 2022 zu sistieren.

        Des Beklagten (act. 92):

    • 1. Es seien die in Russland ergangenen Urteile betreffend die Scheidung der Klägerin und des Beklagten zu den Akten zu nehmen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass damit die in Russland angehobenen Scheidungsklagen rechtskräftig erle- digt worden sind.

      1. Die am 1. November 2019 erhobene Scheidungsklage sei zu- rückzuweisen.

      2. Der Klägerin sei Frist zu setzen, um allfällige Ergänzungsbegeh- ren betreffend Scheidungsnebenfolgen im selbständigen Nach- verfahren zu stellen und dem Beklagten sei die allfällige Eröff- nung eines solchen Nachverfahrens anzuzeigen.

Verfügung des Einzelgerichtes:

(act. 106)

  1. Die mit Verfügung vom 27. Januar 2020 angeordnete Sistierung des vorlie- genden Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren wird wieder aufge- nommen.

  2. Auf die Scheidungsklage vom 31. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.

  3. Der prozessuale Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2022 bzw. 29. April 2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  4. Der prozessuale Antrag 3 des Beklagten vom 1. Februar 2022 wird abge- wiesen.

  5. Die Kosten des Hauptverfahrens werden festgesetzt auf CHF 2'200.–.

  6. Die Kosten des Hauptverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.– verrech- net.

  7. Die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen werden festgesetzt auf CHF 1'600.–.

  8. Die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag in der Höhe von CHF 800.– wird vom Beklagten nachgefordert.

  9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Hauptverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'200.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  10. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung für das Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen wird Vormerk genommen.

    11./12. [Mitteilungen/Rechtsmittel]

    Berufungsanträge:

    (act. 104)

    1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 06.05.2022 (FP190021-G) sei bezüglich Ziff. 2., 5., 6. und 9. aufzuheben.

    1. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf die Klage (auf Ergänzung eines russischen Scheidungsurteils) der Berufungsklägerin einzu- treten.

    2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zwecks Durchführung ei- nes Verfahrens betreffend Ergänzung eines russischen Schei- dungsurteils zurückzuweisen.

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.

      Erwägungen:

      1. Prozessverlauf

        1. Die in St. Petersburg wohnhafte Klägerin und Berufungsklägerin (nachfol- gend Klägerin) hatte am 31. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Meilen (nachfol- gend Vorinstanz) eine Klage betreffend Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils verbunden mit einem Formular der Scheidungsklage gemäss

          Art. 114 ZGB eingereicht (act. 1 f.). Mit Verfügung von 7. November 2019 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, dem Gericht das zu ergänzende Scheidungsurteil des Leninskij Bezirksgerichts in St. Petersburg einzureichen (act. 5). Die anwalt- lich vertretene Klägerin informierte sodann mit Eingabe vom 19. November 2019, dass noch kein russisches Scheidungsurteil vorliege, es handle sich bei der Ein- gabe vom 31. Oktober 2019 vielmehr um eine eigenständige Scheidungsklage, da gewisse Punkte im in Russland hängigen Scheidungsverfahren nicht entschieden werden könnten (act. 7). Nach Stellungnahmen der Parteien zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2020 fest, dass die Eingabe der Klägerin entsprechend ihrer Präzisierung als Scheidungsklage entgegengenommen werde; das Scheidungsverfahren wurde sodann bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheides im Scheidungs- verfahren der Parteien in St. Petersburg sistiert (act. 21). Dieser Entscheid ist un- angefochten geblieben.

          Nach mehreren Eingaben der Parteien und einer Verfügung vom 8. Juni 2020 (act. 41), mit welcher diverse prozessuale Anträge der Parteien (betreffend Übersetzungen aus dem Russischen sowie Aktenbeizug) abgelehnt worden wa- ren, reichte die Klägerin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (act. 51) eine Kopie des

          russischen Urteils im Scheidungspunkt ein und präzisierte ihre bereits gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen. Mit Eingabe vom 3. August 2020 bestätigte der Beklagte und Berufungsbeklagte, dass ein rechtskräf- tiges russisches Urteil über den Scheidungspunkt vorliege, jedoch sei über die Kinderbelange sowie das Güterrecht im russischen Verfahren noch nicht rechts- kräftig entschieden worden (act. 53). Am 6. Oktober 2020 fand vor Vorinstanz die Verhandlung betreffend das klägerische Massnahmengesuch statt, an welcher die Parteien eine Vereinbarung betreffend die vorsorglichen Massnahmen abschlos- sen, die mit Verfügung vom 3. November 2020 genehmigt wurde (act. 74 f.; Prot. Vi S. 23 ff.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 informierte der Beklagte die Vor- instanz darüber, dass sämtliche in Russland anhängig gemachten Scheidungs- verfahren zwischen den Parteien rechtskräftig abgeschlossen worden seien und durch das hiesige Gericht anerkannt werden könnten (act. 92). Ferner stellte der Beklagte die oben wiedergegebenen prozessualen Anträge. Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (act. 97) Stellung, stellte die oben wie- dergegebenen Schlussbegehren und ersuchte darum, dass das Verfahren bis Ende April 2022 sistiert bleibe. Mit Eingabe vom 29. April 2022 (act. 99) ersuchte die Klägerin um Verlängerung der Sistierung bis Ende Mai 2022. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde die mit Verfügung vom 27. Januar 2020 angeordnete Sis- tierung aufgehoben, das Verfahren wieder aufgenommen und auf die Schei- dungsklage vom 31. Oktober 2019 nicht eingetreten (act. 100 = act. 105/1 =

          act. 106 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 106).

        2. Am 9. Juni 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (act. 101/2) die vorliegend zu beurteilende Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 104). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beklagten wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 104 samt Beilagen zuzustellen sein.

      2. Formelles

        1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der mit Verfügung vom 13. Juli 2022 auferlegte Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 107, act. 109). Dem Eintreten steht nichts ent- gegen.

        2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Ver-

        weise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.).

        Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken

        (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4;

        4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss die- se Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).

      3. Materielles

        1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die ihm vorlie- genden russischen Urteil betreffend den Scheidungspunkt sowie betreffend Kin- derbelange seien in der Schweiz anerkennungsfähig, weshalb auf die beim hiesi- gen Gericht hängige Scheidungsklage nicht einzutreten sei (act. 106 E.III. S. 7 ff.). Soweit die Klägerin ihre Schlussbegehren sowie den Sistierungsantrag im Zu- sammenhang mit einem Verfahren auf Ergänzung eines Entscheides über die Scheidung (im Sinne von Art. 64 IPRG) stelle, sei festzuhalten, dass vor dem hie- sigen Gericht kein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht worden sei. Die Klägerin habe vielmehr, wie von ihr selbst explizit geltend gemacht und mit Verfü- gung vom 27. Januar 2020 erwogen, eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB erhoben, und ein prozessualer Antrag auf Klageänderung liege nicht vor (act. 106

          E.IV.1. S. 17 f.).

        2. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Kla- ge eingetreten. Entgegen der Vorinstanz habe es sich nicht mehr um eine Schei- dungsklage gehandelt, vielmehr habe sie in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2020 (act.

          51) die Scheidungsklage in eine Klage auf Ergänzung des russischen Schei- dungsurteils abgeändert. Dies habe die Vorinstanz übersehen und demnach ak- tenwidrig entschieden (act. 104 Rz 4, Rz 6). Auch der Beklagte habe übersehen, dass sie bereits im laufenden Verfahren Anträge auf Ergänzung des Scheidungs- urteils gestellt habe und eine Klageänderung bereits erfolgt sei, weshalb sie, die Klägerin, entgegen den beklagtischen Anträgen diesbezüglich nicht noch ein neu- es Verfahren betreffend Ergänzung (des ausländischen Scheidungsurteils, Er- gänzung hinzugefügt) hätte einleiten müssen. Wenn die Vorinstanz vor diesem

          Hintergrund allenfalls meine, die Klägerin habe keine Klageänderung vorgenom- men bzw. hätte dies noch expliziter geltend machen sollen, als wie das aus ihren Eingaben bereits hervorgehe, so verfalle die Vorinstanz in überspitzten Formalis- mus (act. 104 Rz 7 f.).

        3. Es ist zu Recht unstrittig geblieben, dass das in Russland ergangene Schei- dungsurteil in der Schweiz anerkennungsfähig ist. Die Klägerin hatte bei der Vor- instanz eine Scheidungsklage anhängig gemacht, welche mit Verfügung vom

        27. Januar 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils im Scheidungsverfahren in Russland sistiert worden war (act. 21). Nachdem der Vor- instanz mit der klägerischen Eingabe vom 24. Juli 2020 (act. 51) ein anerken- nungsfähiges Scheidungsurteil aus Russland vorgelegt wurde, war die hierorts eingeleitete Scheidungsklage gemäss Art. 9 Abs. 3 IPRG zurückzuweisen, das heisst, es war ein Nichteintretensentscheid zu fällen (BGE 121 III 474 E. 2). Wes- halb die Vorinstanz hiermit bis im Mai 2022 zuwartete, ist nicht ersichtlich. Zumin- dest unglücklich ist sodann der Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung, wonach in der hängigen Scheidungsklage ein Antrag auf Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO nicht vorliege (act. 106 E.IV.1. S. 18). Gleichwohl ist das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis rechtens: Es ist (entgegen dem verwirr- lichen Hinweis der Vorinstanz) nicht möglich, nach Einleitung eines Scheidungs- verfahrens durch eine Klageänderung zu erreichen, dass das Scheidungsverfah- ren nachträglich in ein Verfahren auf Ergänzung eines ausländischen Schei- dungsurteils mutiert – ebenso wenig, wie etwa in einem hängigen Eheschutzver- fahren durch eine entsprechende Klageänderung erreicht werden könnte, dass das Verfahren neu als (selbständiges) Massnahmeverfahren im Rahmen des mitt- lerweile anhängigen Scheidungsverfahrens weitergeführt würde. Es wäre über- dies auch nicht möglich, das inländische Scheidungsverfahren als Scheidungsver- fahren weiterzuführen, wenn sich erweist, dass das ausländische Scheidungsur- teil der Ergänzung bedarf. Dem stände schon Art. 9 Abs. 3 IPRG entgegen. Viel- mehr hat ein Verfahren auf Ergänzung des ausländischen Urteils gemäss Art. 64 IPRG zu erfolgen. Wie die Klägerin an sich zu Recht vorträgt (act. 104 S. 3), kann dies je nach Konstellation dazu führen, dass für die Klage auf Ergänzung des aus- ländischen Urteils die Binnenzuständigkeit örtlich nicht beim gleichen Gericht

        liegt, wobei vorliegend die Gegenseite immerhin schon im hiesigen Scheidungs- verfahren erklärt hat, sich auf eine allfällige Klage auf Ergänzung des ausländi- schen Scheidungsurteils am Bezirksgericht Meilen einzulassen (act. 92 S. 2).

        1. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Scheidungsklage der Klä- gerin eingetreten. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides hält dem- nach der Überprüfung stand.

        2. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung überdies die Aufhebung der Dis- positiv-Ziffern 5, 6 und 9 des angefochtenen Entscheids. Dispositiv-Ziffer 5 betrifft die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufung indes mit keinem Wort dazu, inwiefern die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten fehlerhaft festgesetzt worden sein soll. Das vermag den Anforde- rungen an die Begründung der Berufung nicht zu genügen (oben, E. II.2.). Nach- dem die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist, sind auch die Kostenauflage an die Klägerin sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Partei- entschädigung an den Beklagten (Dispositiv-Ziffern 6 und 9) nicht zu bemängeln.

        3. Zusammenfassend ist die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen.

      4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird

    grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu ent- schädigen wäre.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 6. Mai 2022 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage eines Doppels von act. 104 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 105/1-3), sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

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