Art. 626 ZGB vom 2023
Art. 626
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2010/48 | Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Mehrere gemeinsamen Kindern gewährte Darlehen wurden nach Lage der Akten erst kurze Zeit vor Eintritt der Beschwerdeführerin ins Altersheim in Schenkungen umgewandelt, sodass ein entsprechender Vermögensverzicht anzurechnen ist. Die EL- Ansprecherin hat durch an ihr verübte betrügerische Machenschaften (sog. Enkeltrick) Fr. 95'000.- verloren. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, so auch des hohen Alters der 92-jährigen Versicherten, kann ihr dieser Betrag nicht als Vermögensverzicht angerechnet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2011, EL 2010/48). | Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführerin; Schenkung; EL-act; Söhne; Schenkungen; Vermögensverzicht; Ehemann; Betrug; Leistung; Darlehens; Betrag; Recht; Täter; Person; Beschwerdegegnerin; Anrechenbare; Ehemanns; Verzichtet; Zeitpunkt; Verzicht; Ergänzungsleistung; Gewährt; Einsprache; Kanton; Berechnung; Gallen; Jährlich |
SG | B 2008/171 | UrteilSteuerrecht, Art. 57 StG (sGS 811.1). Abgrenzung und Bewertung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen einer Betriebseinrichtung für die Geflügelzucht (VerwGE B 2008/171). | Beschwerde; Einrichtungen; Beschwerdeführer; Maschinen; Grundstück; Verwaltung; Steuerbare; Liegenschaft; Veranlagung; Verkehrswert; Schätzung; Vermögens; Betrieb; Entscheid; Anlagen;Einkommen; Vorinstanz; Vater; Steueramt; Beschwerdeführers; Gallen; Schenkung; Inventar; Wirtschaftlich; Zugehör; Grundstücks; Experte; Steuerbaren; Gebäude |
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 1 (5A_404/2018) | Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). | Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Vertrag; Erblassers; Nutzniessung; Schenkung; Partei; Wohnrecht; Herabsetzung; Unentgeltlich; Kantonsgericht; Schenkungswille; Parteien; Urteil; Anrechnung; Verkehrswert; Abtretungsvertrag; Zuwendung; Betrag; Recht; Unentgeltliche; Leistung; Leistung; Hypothek; Beschwerde; Vorkaufsrecht; Übernehmer; Geschwister |
136 III 305 (5A_536/2009) | Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3). | Erblasser; Darlehen; Erblasserin; Zuwendung; Herabsetzung; Gewährt; CY-X; DZ-X; Beschwerde; Nachlass; Vermögens; Betrag; Verfügung; Obergericht; Grundstück; Verzicht; Zuwendungen; Pflichtteil; Zinse; Töchtern; Urteil; Unverzinsliche; Gewährten; Kantons; Natur; Unverzinsliches; Zinsen; Fällig |