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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 61 StPO vom 2021

Art. 61 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 61

Zuständigkeit

Das Verfahren leitet:

a.
bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b.
im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c.
im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d.
im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 61 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH120280Verweigerung Akteneinsicht Beschwerde; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschwerdeführerin; Akten; Gutachten; Akteneinsicht; Sichtsrecht; Beschwerdegegnerin; Akteneinsichtsrecht; Recht; Interesse; Einsicht; Verfahren; Antrag; Verfügung; Einschränkung; Kantons; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Partei; Beschwerdeverfahren; Psychiatrische; Interessen; Verfahren; Unentgeltliche; Voraussetzungen; Geschädigte
SHNr. 51/2009/25A Art. 234 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 und Art. 262 Abs. 2 StPO. Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch Anklage; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Kantons; Richter; Zweifel; Klagte; Angeklagte; Verfahren; Angeklagten; Kantonsgericht; Freispruch; Anklageschrift; Einzelrichter; Rechtlich; Recht; Verhalten; Kantonsgerichts; Einzelrichterin; Schriftlich; Erheben; Hinweis; Beurteilung; Rechtlicher; Anklageerhebung; Verfahren; Gericht; Schriftliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2019.00300Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual InhaftiertenRecht; Verlegung; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Prozessual; Verfahrens; Zuständigkeit; Vollzugs; Verfahrensleitung; Verlegungsgesuch; Beschwerde; Sicherheitshaft; Behandlung; Verfahren; Person; Prozessualen; Entscheid; Zuständig; Behörden; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Inhaftierten; Anordnung; Vollzugsbehörde; Vollmacht; Kommentar; Verfahrens; Partei; Verlegungsgesuchs
BSBES.2021.94 (AG.2021.533)vorzeitigen StrafvollzugBeschwerde; Verfahren; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Vorzeitigen; Basel-Stadt; Strafgericht; Bewilligung; Amtliche; Strafvollzug; Verteidigung; Gesuch; Strafgerichts; Erhoben; Beantragt; Entscheid; Appellationsgericht; Gemäss; August; Werden; Bundesgericht; Angefochtenen; Einzelgericht; Schweiz; Verfahrensleitung; Strafvollzugs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Beschwerde; Recht; Schuldig; Verfahren; Russische; Person; Abwesenheit; Krivoshapkin; Beschwerdeführer; Richter; Urteile; Anspruch; Beschuldigte; Anwesenheit; Beweise; Rolle; Befragung; Befangenheit; Mündliche; Scheine; Hauptverhandlung; Karelin; Beweisführung; Ozerov
142 IV 29 (1B_419/2015)Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3). Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Zwangsmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Anordnung; Verfahren; Beantragt; Prozessordnung; Begehren; Verfahrens; Beantragte; Entscheid; Botschaft; Regel; Hende; Prozessordnung; Beschwerde; Person; Verfahren; Vorverfahren; Antrag; Beschuldigten; Möglichkeit; Ersatzmassnahmen; Einheitlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.123Beschwerde; Fragen; Verfahren; Verteidigung; Einvernahme; Verfahrens; Frist; Zeugen; Ergänzungsfragen; Gericht; Fragenkatalog; Untersuchung; Beschwerden; Einzureichen; Beschwerdekammer; Partei; Beschuldigte; Vorgängig; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Einreichung; Vorverfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfügung; Verfahrenshandlung; Aufschiebende; Beschuldigten; Einzureichen
RR.2021.214Massnahme; Vollzug; Massnahmen; Bundes; Kammer; Vorzeitig; Massnahmenvollzug; Gesuch; Vorzeitige; Urteil; Vorzeitigen; Verfahrens; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Sicherheitshaft; Bundesstrafgerichts; StGB; Beschwerde; Vorsitz; Entscheid; Zuständig; Untersuchung; Vorsitzende; Vollzugs; Elsässer; Frei/Zuberbühler; Erhoben; Angeordnet; Gesuchstellers
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