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Obligationenrecht (OR)

Art. 561 OR vom 2023

Art. 561 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 561

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unter­neh­mung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teil­neh­men.

A. Im Allgemeinen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 561 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1-10-14mehrfache ungetreue GeschäftsbesorgungSchaft; Auftrag; Sellschaft; Geschäft; Gesel; Gesellschaft; Sicht; Geschäfts; Beruf; Schaden; Berufung; Buchhaltung; Stanz; Lösung; Auflösung; Recht; Urteil; Gemeinde; Löst; Bezug; Aufgelöst
GRZF-07-33Forderung aus Verletzung eines KonkurrenzverbotsGesellschaft; Rufung; Berufung; Partei; Kurrenzverbot; Studio; Parteien; Vertrag; Konkurrenzverbot; Maloja; Zirksgericht; Solarium; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Klage; Einfache; Tivgesellschaft; Nalstrafe; Konventionalstrafe; Kollektivgesellschaft; Oberengadin; Entschädigung; Kantonsgericht; Schriftlich
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