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Code civil suisse (CC)

Art. 548 CC de 2023

Art. 548 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 548

1 Il y a lieu de faire administrer d’office la part de l’héritier absent dont ni l’existence ni la mort au jour de l’ouverture de la succession ne peu­vent être prouvées.

2 Ceux auxquels la part de l’héritier absent serait dévolue à son dé­faut peuvent, un an après l’événement dans lequel il a disparu en danger de mort ou cinq ans après les dernières nouvelles, demander au juge qu’il prononce la déclaration d’absence et ensuite l’envoi en possession.

3 Cette part sera délivrée selon les règles applicables à l’envoi en pos­session des héritiers d’un absent.

III. Corrélation entre les deux cas >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 548 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU160077Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Oktober 2016 (ED160003)Recht; Beschwerde; Deführer; Beschwerdeführer; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Rechtspflege; Rechtsvertreterin; Vorinstanz; Dielsdorf; Unentgeltlichen; Beistand; Erben; MwH; Partei; Erblasser; Vertretung; Gericht; Testament; Ehefrau; Person; Erblassers; Beschwerdeführern; Erbteil; Entscheid; Abtretung; BGer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Erben; Gesellschafters; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerde; Auflösung; Gesamteigentum; Gemeinschaft; Verwaltungsgericht; Gesamthand; Einfachen; Mitglied; Kantons; Aufgelöst; Justiz; Hinweis; Eintritt; Stellung; SIEGWART; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auflösungsgr; Grundstück; Schweizerische
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