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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 54 IPRG vom 2022

Art. 54 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 154

1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebe­nen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts er­fül­len oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.

2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so unter­steht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

2. Umfang >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 54 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC150015Ehescheidung (Sistierung)Beklagten; Verfahren; Beschwerde; Vater; Verfügung; Vaterschaft; Vorinstanz; Recht; Partei; Frist; Verfahrens; Scheidung; Parteien; Gesuch; Dispositiv; Sistierung; Entscheid; Unterhalt; Dispositivziffer; Rechtsmittel; Hinsicht; Klärung; Güterrechtliche; Duplik; Ziffer; Anträge; Doppel; Gericht; Güterstand
ZHPC120060EditionRecht; Staates; Parteien; Eheliche; Beschwerde; Edition; Auflösung; Ehelichen; Rechtswahl; Beklagten; Auskunft; Rechtsmittel; Liegenschaft; Lebensgemeinschaft; Verfahren; Bezug; Berufung; Ehevertrag; Entscheid; Vorinstanz; VI-Urk; Sachstatut; Schweizerischen; Güterstand; Güterrecht; Auskunfts; Vermögens; Bundesgericht
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