1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
2. Umfang >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC150015 | Ehescheidung (Sistierung) | Beklagten; Verfahren; Beschwerde; Vater; Verfügung; Vaterschaft; Vorinstanz; Recht; Partei; Frist; Verfahrens; Scheidung; Parteien; Gesuch; Dispositiv; Sistierung; Entscheid; Unterhalt; Dispositivziffer; Rechtsmittel; Hinsicht; Klärung; Güterrechtliche; Duplik; Ziffer; Anträge; Doppel; Gericht; Güterstand |
ZH | PC120060 | Edition | Recht; Staates; Parteien; Eheliche; Beschwerde; Edition; Auflösung; Ehelichen; Rechtswahl; Beklagten; Auskunft; Rechtsmittel; Liegenschaft; Lebensgemeinschaft; Verfahren; Bezug; Berufung; Ehevertrag; Entscheid; Vorinstanz; VI-Urk; Sachstatut; Schweizerischen; Güterstand; Güterrecht; Auskunfts; Vermögens; Bundesgericht |