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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PC150015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC150015 vom 19.06.2015 (ZH)
Datum:19.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Sistierung)
Schlagwörter : Beklagten; Verfahren; Beschwerde; Vater; Verfügung; Vaterschaft; Vorinstanz; Recht; Partei; Frist; Verfahrens; Scheidung; Parteien; Gesuch; Dispositiv; Sistierung; Entscheid; Unterhalt; Dispositivziffer; Rechtsmittel; Hinsicht; Klärung; Güterrechtliche; Duplik; Ziffer; Anträge; Doppel; Gericht; Güterstand
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 54 IPRG ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 19. Juni 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Ehescheidung (Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. März 2015 (FE081224-L)

Erwägungen:

    1. Die Parteien stehen seit dem 10. September 2008 vor Vorinstanz im Scheidungsprozess. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 7/151 S. 7 f.):

      1. Das Scheidungsverfahren wird in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes und die sich aus dem Güterstand der Gütertrennung ergebenden Folgen beschränkt.

      1. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des übrigen Scheidungsprozesses wird abgewiesen, und das Verfahren wird mit Bezug auf sämtliche strittigen Nebenfolgen und unter Beachtung der Einschränkung gemäss Dispositivziffer 1 weitergeführt.

      2. Dem Beklagten wird eine letztmalige Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen und insbesondere zu den Anträgen und Ausführungen in der Replik im Einzelnen Stellung zu nehmen.

        Bei Säumnis ist der Beklagte mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen.

      3. (Schriftliche Mitteilung).

      4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Ziffer 1, Frist: 10 Tage):

        Auf die gegen Dispositivziffer 2 und 3 dieser Verfügung erhobene Beschwerde des Beklagten trat die angerufene Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2014 nicht ein (Urk. 7/161; Geschäfts Nr. PC140001-O). Ebenso wenig trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde des Beklagten mit Urteil vom 21. Oktober 2014 ein (Urk. 7/173).

        Während dieser laufenden Rechtsmittelverfahren stellte der Beklagte mit Eingabe vom 10. Januar 2014 vor Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch mit folgenden Anträgen (Urk. 7/153 S. 2):

        1. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 17.12.13 seien Dispositiv Ziff. 2 & 3 aufzuheben.

        1. Es sei das Verfahren einstweilen bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C. auf die Frage des Güterstandes zu beschränken.

        2. Es sei das Verfahren bis zu rechtskräftigen Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C. zu sistieren.

        3. Es sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Teil-Duplik bis zur Klärung der Frage der Vaterschaft abzunehmen.

        4. In prozessualer Hinsicht sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Teil-Duplik bis zur Entscheidung des Wiedererwägungsgesuchs abzunehmen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

        Weiter reichte der Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2014 ein Gesuch

        um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Sohn C. den Anträgen ein (Urk. 7/164 S. 9):

        mit folgen-

        1. Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutze des Kindes durch das Bezirksgericht Zürich zu treffen.

        2. Es seien diese Massnahmen umgehend, also dringlich zu erlassen.

        Schliesslich reichte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Februar 2015 ein Gesuch um Abänderung der mit Entscheid vom 15. Januar 2010 für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin

        und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) und C. Anträge (Urk. 7/183 S. 2):

        ein und stellte folgende

        1. In Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2010 seien die der Gesuchstellerin persönlich zugesprochenen monatlichen [Unterhaltsbeiträge] mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

        1. Ev. seien die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin neu auf EUR 1'319.70 pro Monat festzulegen.

        2. Es seien die Unterhaltsbeiträge für das Kind C. , geb. tt.mm.2002, um die Kosten der Privatschule zu reduzieren.

        3. Es seien der Gesuchstellerin für das Kind C. , geb. tt.mm.200 [recte: 2002], bis zur Klärung der Vaterschaft reduzierte Unterhaltsbeiträge von EUR 1'000.- pro Monat zuzusprechen.

        4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

    2. Mit Verfügung vom 9. März 2015 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 2 S. 20 f.):

      1. Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf Sistierung des Scheidungsprozesses bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C. wird abgewiesen.

      2. Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf Beschränkung des Verfahrens bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C. wird abgewiesen.

      3. Dem Beklagten wird eine le tz tma lige Frist von 20 Ta ge n ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um im Sinne der Erwägungen eine schriftliche Duplik im Doppel einzureichen und insbesondere zu den Anträgen und Ausführungen in der Replik im Einzelnen Stellung zu nehmen.

        Bei Säumnis ist der Beklagte mit einer schriftlichen Duplik ausgeschlossen.

      4. Auf das Gesuch des Beklagten vom 20. August 2014 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Kindesschutzmassnahmen) wird nicht eingetreten.

      5. Der Klägerin wird eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich und im Doppel zum Gesuch des Beklagten auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 24. Februar 2015 Stellung zu nehmen.

        Säumnis gilt als Verzicht auf Stellungnahme.

      6. Schriftliche Mitteilung an

        • die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 183, act. 184 und act. 185/1-18

        • den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 180 und act. 182/1-3 je gegen Empfangsschein.

      7. Eine Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

      8. Eine Berufung gegen Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

      Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

    3. Mit Schreiben vom 23. März 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. März 2015) erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

      1. Es seien die Ziff. 1 & 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (FE081224-L) aufzuheben.

      1. Es sei das Verfahren bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten von C. zu sistieren.

      2. Es sei das Verfahren einstweilen bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C. auf die Frage des Güterstandes zu beschränken, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

      Des Weiteren stellte der Beklagte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 10).

    4. Mit Verfügung des stellvertretenden Präsidenten der angerufenen Kammer vom 30. März 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.- angesetzt (Urk. 8 S. 7). Dieser ging innert einmal erstreckter Frist ein (Urk. 13).

    5. Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 reichte der Beklagte die Übersetzung der Vaterschaftsklage in Spanien und der dazugehörigen Vorladung ins Recht (Urk. 10; Urk. 12/1-2). Daraus - wie auch bereits aus der spanischen Version (Urk. 4/1) - geht hervor, dass dem Beklagten die aktuelle Adresse der Klägerin entgegen seiner Behauptung durchaus bekannt ist (Urk. 4/1; Urk. 12/1). Auf entsprechende telefonische Nachfrage bestätigt der Rechtsvertreter der Klägerin diese Adresse als deren aktuelle Adresse und teilt mit, dass an der im Verfahren LY110037-O mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 angeordneten Adresssperre für die Klägerin nicht weiter festgehalten werde (Urk. 14). Entsprechend ist diese Schutzmassnahme aufzuheben.

  1. Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien wurde 2008 eingeleitet, weshalb diesbezüglich weiterhin das kantonale Prozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des zulässigen Rechtsmittels und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kommt dagegen die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für eine allfällige inhaltliche Überprüfung der

    Verfügung vom 9. März 2015 ist indes das alte Zivilprozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) massgebend.

  2. Der Beklagte stellt sich gegen die Nicht-Sistierung des (gesamten) Scheidungsverfahrens sowie gegen die Abweisung der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Güterstandes. Sein Sistierungsgesuch ebenso wie das Gesuch um Beschränkung des Verfahrens begründet er zusammengefasst damit, dass er in Spanien eine Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu C. angestrebt habe. Die ursprüngliche Vaterschaftsklage sei abgewiesen worden, weil sein ursprünglicher Rechtsvertreter in Spanien die Klage falsch aufgegleist habe. Im nun angestrebten Verfahren sei nun für eine Verhandlung vorgeladen worden. Sodann führt er aus, dass die Vorinstanz bei der Abweisung der Sistierung und des Begehrens um Beschränkung des Verfahrens übersehen habe, dass es aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn mache, wenn über das ganze Güterrecht plädiert werde. Die Klägerin verlange ja über diverseste Positionen im Güterrecht Auskünfte und Expertisen. Müssten diese alle erteilt bzw. erstellt werden, so gebe dies nicht nur für den Beklagten, sondern auch für die Vorinstanz einen riesigen Aufwand. Wenn nun nachher festgestellt würde, dass zwischen den Parteien Gütertrennung herrsche, weil sie nie zusammengewohnt hät- ten, so wäre der ganze Aufwand überflüssig gewesen und damit sinnlos. Es kön- ne nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens sein, Dinge abklären zu lassen, welche am Schluss gar nicht abgeklärt werden müssten, weil sie nicht von Relevanz seien. Der Beklagte habe im gesamten Verfahren immer behauptet, dass die Parteien nie zusammengelebt und kein gemeinsames Domizil gehabt hätten. Damit aber sei gemäss Art. 54 Abs. 3 IPRG die Gütertrennung gegeben. Ergo würden sich alle güterrechtlichen Erörterungen, welche im vorliegenden Falle beträchtlich seien, erübrigen (Urk. 1 S. 6 ff.). Des Weiteren zitiert der Beklagte die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2013, in welchen diese dargelegt hatte, aus welchen Gründen das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes zu beschrän- ken sei und moniert, dass die Vorinstanz damals selbst der sehr fundierten Auffassung gewesen sei, dass sich eine Beschränkung des Verfahrens aufdränge. Die Vorinstanz erkläre nun mit keinem einzigen Wort, warum sie ihre Auffassung

geändert haben wolle, ohne dass neue relevante Sachverhalte vorliegen würden. Dies stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar (Urk. 1 S. 7 ff., insb. S. 10).

      1. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtsistierung des Verfahrens (Dispositivziffer 1 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom

        9. März 2015) ist unzutreffend. Wie bereits im Beschluss der angerufenen Kammer vom 3. Juli 2014 (Geschäfts Nr. PC140001-O) festgehalten, stellt Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen prozessleitenden Verfügung keine formelle Sistierungsverfügung dar, weshalb diese auch nicht der Beschwerde im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO zugänglich ist (vgl. Blickensdorfer in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 28). Entsprechend aber greift diese vorliegend nicht. Damit ist erneut lediglich eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt ist. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird.

        Ebenso handelt es sich bei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2015 um eine prozessleitende Verfügung, für welche das Gesetz keine explizite Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO vorsieht. Entsprechend ist auch diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO anfechtbar; es gilt das soeben Ausgeführte.

      2. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 15).

Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

      1. Als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt der Beklagte massgeblich - wie erwähnt (vorangehend Erw. 3) - prozessökonomische Gründe an und hält fest, dass es keinen Sinn mache, wenn über das gesamte Güterrecht plädiert werde, zumal die Klägerin diverse Auskünfte und Expertisen verlange, welche immense Kosten verursachen würden. So müsse über die ganzen schwierigen güterrechtlichen Fragen weder Beweis abgenommen noch ein Entscheid gefällt werden, wenn sich schliesslich ergebe, dass zwischen den Parteien Gütertrennung bestehe. Dies würde zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens führen (Urk. 1 S. 6 f.).

      2. Die Vorinstanz hatte das Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 bereits wie eingangs ausgeführt beschränkt (Urk. 7/151 S. 7 Dispositivziffer 1). Der Beklagte stellte sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2014 in Bezug auf die Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom

        17. Dezember 2013, nicht jedoch hinsichtlich Dispositivziffer 1 derselben. Er be-

        gründete sein Wiedererwägungsgesuch vor Vorinstanz massgeblich damit, dass

        die Frage, ob er tatsächlich der Vater von C.

        sei, einen absolut entscheidenden Einfluss auf sämtliche Nebenfolgen der Scheidung habe. Wenn er nicht der Vater von C. sei, so stelle sich die ganze Situation völlig anders dar; er

        schulde dann weder für die Klägerin noch für C.

        Unterhaltsbeiträge. Sollte

        aber das Scheidungsverfahren durchgeführt werden, bevor in Spanien die Vaterschaft geklärt sei, so ergebe sich, dass das ganze Verfahren neu aufgerollt werden müsse, sollte nach Durchführung des Scheidungsverfahrens in Spanien die Vaterschaft aberkannt werden; über die gleichen Fragen müsste nochmals entschieden werden, dies sei überhaupt nicht prozessökonomisch (Urk. 7/153

        S. 2 ff.).

      3. Damit aber ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Verfahren weitergehend als bislang, d.h. nicht nur in güterrechtlicher Hinsicht, eingeschränkt wissen wollte. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Begründung hinsichtlich einer weiteren Einschränkung des Verfahrens - entgegen der Ansicht des Beklagten

        (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) - auch nicht dahingehend, dass sie die mit Verfügung vom

        17. Dezember 2013 vorgenommene Einschränkung zurückgenommen hätte. So wies sie den Antrag des Beklagten auf Beschränkung des (gesamten) Verfahrens bis zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an C. auf die Frage des Gü- terstandes mit derselben Begründung wie das Sistierungsgesuch ab. Sie erwog, dass allein die Frage der Vaterschaft, welche durch das spanische Gericht zu beurteilen sei, es nicht rechtfertige, das vorliegend bereits lang andauernde Scheidungsverfahren zu sistieren, zumal selbst die Feststellung, dass der Beklagte

        nicht der Vater von C.

        sei, nicht dazu führen würde, dass das gesamte Urteil neu gestaltet werden müsste. So bilde der güterrechtliche Anspruch der Klä- gerin wohl der grösste bzw. aufwändigste Teil dieses Verfahrens. Zudem habe die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 signalisiert, dass aus

        ihrer Sicht ein fehlendes Vaterschaftsverhältnis zu C.

        noch nicht von vornherein zum Wegfall ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt führen würde, so dass sich der Beklagte in seiner Duplik ohnehin über die Unterhaltsansprüche der Klägerin und die damit zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen zu Einkommen und Bedarf werde auseinandersetzen müssen (Urk. 2 S. 10 f.). Weiter hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Antrag des Beklagten vom 10. Januar 2014 sei als Wiedererwägungsgesuch der Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2013 bezeichnet worden. Diese beiden Ziffern hätten aber einerseits die Abweisung des ersten Sistierungsgesuchs sowie anderseits die letztmalige Fristansetzung zum Einreichen der Duplik beschlagen. Da der Beklagte indessen in erster Linie sein Sistierungsgesuch und Gesuch um Beschränkung des Verfahrens mit neuer Begründung wiederhole und ihm die Frist zum Einreichen der Duplik bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgenommen worden sei, sei vorliegend in formeller Hinsicht nicht über das Wiedererwägungsgesuch zu befinden (Urk. 10 S. 11).

      4. Entsprechend verkennt der Beklagte, dass die Vorinstanz die eingangs zitierte Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. Dezember 2013, gemäss welcher das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht auf die Frage des zwischen den Parteien geltenden Güterstandes und die sich aus dem Güterstand der Gü- tertrennung ergebenden Folgen beschränkt wurde, nicht abgeändert hat und die-

se demnach nach wie vor Bestand hat. So war Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 17. Dezember 2013 auch nicht Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens (PC140001-O) gewesen. Ohnehin sind sowohl die angerufene Kammer mit Beschluss vom 3. Juli 2014 als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2014 auf die jeweiligen Beschwerden nicht eingetreten (Urk. 7/161; Urk. 7/173). Damit ist der Argumentation des Beklagten der Boden entzogen: Nachdem das Verfahren in güterrechtlicher Hinsicht nach wie vor beschränkt ist, der Beklagte aber den massgeblichen prozessualen Aufwand und die damit verbundenen Kosten hauptsächlich mit dem Aufwand in Bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin begründet, ist nicht einzusehen, inwiefern die Frage der Vaterschaft und damit die des Kindesunterhaltes - die übrigen Kinderbelange werden wohl am Aufenthaltsort des Kindes zu beurteilen sein - einen erheblich höheren prozessualen Aufwand produzieren sollte. So scheint die Klägerin gemäss ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 an ihrem Anspruch auf persönlichen Unterhalt unabhängig vom Bestehen der Vaterschaft des Beklagten zu C. festzuhalten (Urk. 7/180 S. 2 f.). Entsprechend sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien ohnehin zu klären. Weiteren Mehraufwand aufgrund einer fehlenden weiteren Einschränkung hat der Beklagte denn auch mit keinem Wort begründet. Entgegen seiner Ansicht änderte selbst die Feststellung der Nichtvaterschaft durch ein spanisches Gericht nichts am vorliegenden Vorgehen: So ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein unnötiger Aufwand in erheblichem Ausmass generiert würde, da die finanziellen Verhältnisse ohnehin hinsichtlich eines allfälligen persönlichen Unterhalts für die Klägerin geklärt werden müssen. So müsste denn auch - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 10) - lediglich ein kleiner Teil des Urteils revidiert werden, sollte das Scheidungsurteil vor dem Vaterschaftsurteil ergangen sein. Entsprechend aber fehlt es am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
    1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG, § 6 Abs. 1 GebV OG, § 9 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

    2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die im Verfahren LY110037-O mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 angeordnete Schutzmassnahme (Nichtbekanntgabe der Adresse der Klägerin) wird aufgehoben.

  2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-.

  4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-4, Urk. 9 und Urk. 10-12/1-2, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. Juni 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: kt

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