E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 52 OR vom 2022

Art. 52 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 52

1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha­den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver­mögen zufügt, nicht zu ersetzen.

2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.

3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesent­liche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 52 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170252EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeführers; Beschwerdegegners; Polizei; Bülach; Videoaufzeichnung; Statthalteramt; Bezirk; Garderobe; Videoaufzeichnungen; Bezirkes; Übertretung; Verfahren; Eingriff; Verfügung; Einstellung; Tätlichkeit; Selbsthilfe; Tatverdacht; Diebstahl; Perliche; Verfahren; Aufnahmen; Aufl
ZHSB160399Einfache Körperverletzung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Treppe; Berufung; Pfefferspray; Verteidigung; Verletzung; Gericht; Privatklägers; Anklage; Urteil; Verletzungen; Zeugin; Aussage; Korridor; Recht; Aussagen; Entschädigung; Verfahren; Treppensturz; Vorinstanz; Handgemenge; Angriff; Gestossen; Notwehr
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Rückkaufs; Kapitalversicherung; Besteuerung; Prozent; Bundes; Beschwerde; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Beschwerdeführer; Kapitalleistung; Kapitalversicherungen; Einkommen; Kanton; Vertrag; Prämien; Alter; Besteuert; Ertragskomponente
133 V 488Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG. Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4). Gericht; Recht; Gerichtsstand; Klage; GestG; Verantwortlichkeit; Vorsorge; Urteil; Ausserrhoden; Appenzell; Bundes; Zivil; Beklagten; Beschwerde; Kanton; Versicherungsgericht; Verwaltungsgericht; Zuständig; Gallen; Zuständigkeit; Stiftung; Zuständig; Verfahren; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Verantwortlichkeitsansprüche; Beschwerdeführerin; Schadenersatz; Berufliche; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-161/2021Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungBeschwerde; Glasfaser; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Swiss; Swisscom; Fernmelde; Wettbewerb; Netze; FTTH-; Fernmeldeunternehmen; Serstandard; Glasfaserstandard; FTTH-Netz; Ausbau; Recht; Massnahme; Wettbewerbs; Zugang; Markt; Recht; FTTH-Netze; Topologie; Glasfasern; Netzes; Henden; Vorsorglich; Layer
A-6894/2017Staatshaftung (Bund)Experte; Bundes; Schaden; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Kandidat; Prüfung; Autorotation; Experten; Übung; Helikopter; Erfahre; Beschwerdeführerin; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Handlung; Check; Notstand; Urteil; Verfügung; Expertise; Brunner; Versuch; Proficiency; Kandidaten; Aufgabe; Formular; Bericht; Partei
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz