Art. 49 UVG vom 2023
Art. 49
97 Auszahlung des Taggeldes
Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.
97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Dezember; Stellt; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Sicherte; September; Kausal; Rechts; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; November; Versicherte; ärztliche; Leistungspflicht; Schreiben; Rechten; Arbeit; Sprach; Versicherungsleistungen; Führt |
SG | UV 2016/35 | Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Januar; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Versicherte; Formlose; Einspracheentscheid; Ereignis; Entscheid; Rückfall; Leistungspflicht; Erwägung; Coxarthrose; Unfallversicherung; Stellt; Oktober; Verfügung; Schreiben; Rechts; Nachfolgend; AaO; Beschwerdeführers; Spätfolgen; Unfallereignis; Angefochten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2017/109 | Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). | Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Kausal; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; ärztliche; Rechten; Leistungspflicht; Arbeit; Versicherungsleistungen; Medial; Osteochondrale; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Medialen; Pract; Knorpel; Einsprache; Status |
SG | UV 2016/35 | Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). | Beschwerde; Unfall; Suva-act; Recht; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Einspracheentscheid; Formlose; Rückfall; Ereignis; Entscheid; Leistungspflicht; Coxarthrose; Unfallversicherung; Erwägung; Verfügung; Kausalzusammenhang; Beschwerdeführers; Unfallereignis; Spätfolgen; Gemeldet; Angefochten; Begründung; Versicherungsleistungen; Leistungsverweigerung; Hinsichtlich; KIESER |
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