Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.
F. Nacherbeneinsetzung >I. Bezeichnung des Nacherben >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Berufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren |
ZH | RB140008 | Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss) | Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2013.00010 | Erbschaftssteuer / Nacherbeneinsetzung | Erben; Erbeneinsetzung; Verfügung; Erben; Erbvertrag; Erbschaft; Beschwerde; Person; Ehegatte; Ersatzverfügung; Erblasser; Neffe; Nichten; Ehegatten; Sukzessiv; ZiffII; Personen; Geschehen; Sterben; Beschwerdeführerin; Neffen; Erbschaftssteuer; ESchG; Vorerbe; Beschwerdeführerinnen; ZiffI; überlebende; Kantonale |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
83 II 427 | 1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den Testamentserben; er kann geltend gemacht werden a) gegen den vermächtnisbeschwerten Erben, auch wenn die Erbschaft vom Willensvollstrecker verwaltet wird, sowohl mit Feststellungs- als mit Leistungsklage, b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses an (Art. 562 Abs. 2 ZGB), jedenfalls von der Mahnung an (Art. 102 OR); c) auch bloss von einem Teil der Erben des Vermächtnisnehmers. d) Die Sperre seitens der Schweiz. Verrechnungsstelle gegenüber diesen steht der Inverzugsetzung nicht entgegen. | Leiber; Testament; Erblasser; Wille; Erben; Theodora; Willen; Liegenschaften; Über; Vermächtnis; Überleben; Verzug; Nachlass; Testator; Nachtrag; Fräulein; Willens; Anspruch; Legat; Sterben; Stokar; Willensvollstrecker; Überlebende; Recht; Ergänzung; Kapitalien; Restvermögen; Testamente |