95 I 253 | Art. 86, 87 OG. Der Entscheid, mit dem in der Wechselrechtsbetreibung der Rechtsvorschlag bewilligt wird, stellt einen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Endentscheid dar (Erw. 1-3). Bezahlung des Checks unter einer auflösenden Bedingung? Erw.4). | Recht; Beschwerde; Check; Rechtsvorschlag; Kantonalbank; Zahlung; Rohner; Entscheid; Staatsrechtliche; Forderung; Gläubiger; Nationalbank; Klage; Bewilligt; Betreibung; Checks; SchKG; Kassationsgericht; Wird; Forderungs; Zürcher; Bewilligung; Urteil; Beschwerdeführerin; Schrieb; Schuld; Obergericht; Anweisung |