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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 46 SVG vom 2020

Art. 46 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 46

Regeln für Radfahrer

1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.

2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.1

3 ...2

4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810 Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 46 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160052Verletzung der Verkehrsregeln Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Zeuge; Beschuldigten; Berufung; Sachverhalt; Urteil; Polizei; Verteidigung; Zeugen; Aussage; Busse; Recht; Stadt; Polizeirapport; Anlässlich; Vorinstanzliche; Stadtrichteramt; Aussagen; Einvernahme; Sicherheitslinie; Stadtrichterlichen; Würdigung; Rapportiert; Überholmanöver; Fahrzeug
GRSB-06-28Verletzung von VerkehrsregelnBerufung; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Recht; Sicht; Fahrer; Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Verhalt; Fungsklägers; Radfahrer; B-Strasse; Bezirk; Bezirks; Manöver; Rufungsklägers; Motorradfahrer; Berufungsklägers; Lizei; Recht; Richtsausschuss; Kantons; Gerichtsausschuss; Gemanöver; Einvernahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/163Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strasse; Schwere; Polizei; Radweg; Strassenverkehrs; Befehl; Abstrakte; Velotöff; Unfall; Motorfahrrad; Gefährdung; Verkehrsregeln; Gefahr; Sichtbar; Verwaltungsgericht; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 II 192Zivilrechtliche Haftung der Militärperson, die mit einem privaten Motorfahrzeug andere Militärpersonen körperlich schädigt. Rückgriff der Eidgenössischen Militärversicherung auf die Halterhaftpflichtversicherung des Schädigers. Zulässigkeit der Berufung. Art. 27, 29 MO; Art. 58, 65, 81 SVG; Art. 49 MVG; Art. 48, 50 OG. Haftung; Dienstlich; Dienstliche; Halter; Militärversicherung; Motorfahrzeug; Bundes; Grogg; Private; Wehrmänner; Recht; Schaden; Verwendung; Wehrmännern; Fahrzeug; Haftpflicht; Recht; Unfall; Wehrmann; Dienstlichen; Vorinstanz; Zivilperson; Rückgriff; Dienst; Militärfahrzeug; Militärisch; Klage; Verhältnis; Urteil
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