Loi sur le contrat d’assurance (LCA)
Art. 41 LCA de 2022
Art. 41
1 La créance qui résulte du contrat est échue quatre semaines après le moment où l’entreprise d’assurance a reçu les renseignements de nature à lui permettre de se convaincre du bien-fondé de la prétention.
2 Est nulle la clause portant que la prétention n’est échue qu’après avoir été reconnue par l’entreprise d’assurance ou constatée par un jugement définitif.
Acomptes >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 41 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210017 | Forderung | Versicherung; US-; Klagte; Partei; Recht; Beklagten; Ransomware; Schaft; Angriff; Sanktionsrecht; MmTatjahr; Sanktionsklausel; Ttmm; TtmmTatjahr; Parteien; Zahlung; Interesse; Person; Urheber; Lösegeld; Schaden; Vertrag; US-Sanktionsrecht; Rungssumme; Cherungssumme; Urheberschaft; Versicherungssumme; Sanktioniert; Beweis; Cyber-Angriff |
ZH | HG160125 | Forderung | Versicherung; Forderung; Klagt; Klage; Klagte; Partei; Recht; Versicherungsvertrag; Klagten; Bestritten; Beklagten; Parteien; Verfahren; Anspruch; Gericht; Vertrag; Zahle; Liegende; Bezahlen; Streit; Entstanden; Gemachte; Verfahrens; Deckung; Höhe; Käufer; Unbestritten |
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.121 | Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, | Partei; Sachverständigen; Schaden; Klage; Versicherung; Klagten; Parteien; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Obmann; Sachverständigenverfahrens; Verfahren; Recht; Versicherer; Verzugszins; Prozesskosten; Unterliegen; Deliberationsfrist; Anspruch; VVG-Nef; Fällig; Unnötige; Mahnung; Betrag; Höhe; Gutachten |
BS | ZV.2019.6 (SVG.2021.299) | Nachweis Arbeitsunfähigkeit | Kläger; Klägerin; Beklagte; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Januar; Februar; Schreiben; Taggelder; Weiter; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Beklagten; Arztzeugnisse; Anspruch; Prognose; Beschwerde; Gemäss; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Zeitpunkt; Psychiater; Wartefrist; Tatsache; Anfang; Verlauf; Fälligkeit; Versicherer; Taggeldzahlungen; Psychiaterin |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 510 | Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). | Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Mitwirkungspflicht; Ereignis; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Klagte; Anspruchsberechtigte; Urteil; Klagten; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Befürchtete; Erwerbsunfähigkeit; Abklärung; Hinaus; Versicherer; Auskünfte; Obergericht; Dienlich; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Verletzung; Vertrag |
126 III 521 | Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 OR). Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung (E. 2a und 2b). Umfang des Regressanspruchs (E. 2c). | Arbeitgeber; Schaden; Regress; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Lohnfortzahlung; Recht; Regressanspruch; Schädiger; Lohnfortzahlungspflicht; Leistung; BREHM; Haftpflicht; Hinweisen; Arbeitnehmers; Recht; Berufung; Verletzt; Lohnzahlung; Klage; Gesetzliche; Beklagten; Haftpflichtige; Vertrag; Ersetzen; Erfüllt; Sozial; Erwägungen; Absoluten |