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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 41 URG vom 2023

Art. 41 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 41

Grundsatz

Wer Rechte verwertet, die der Bundesaufsicht unterstellt sind, braucht eine Be­wil­li­gung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE)48.

48 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180234Forderung (URG)Vergütung; Gericht; Partei; Klage; Handel; Beklagten; Werke; Höhe; Tarife; Unbestritten; Einschätzung; Eigengebrauch; Rechnung; Parteien; AnwGebV; Verwertungsgesellschaft; Handelsgericht; Vergütungen; Klageantwort; Interne; Werken; Kanton; Streitwert; Beträgt; Blieben; Verwaltungsaufwand; Nachfrist; Schuldet; Verwertungsgesellschaften
ZHHG180257Forderung (URG)Vergütung; Recht; Beklagten; Klage; Netzwerk; Parteien; Werke; Tarife; Gericht; AnwGebV; Eigengebrauch; Einschätzung; Höhe; Vergütungen; Frist; Bestritten; Parteientschädigung; Beilage; Klägerische; Unbestritten; Zustellung; Urheberrechtlich; Nutzer; Geschützte; Bezahle; Rechnung; Streitwert; Urheber; Werken
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