E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 4 LStrl dal 2020

Art. 4 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 4 Integrazione

1 L’integrazione mira alla convivenza della popolazione residente indigena e di quella straniera, sulla base dei valori sanciti dalla Costituzione federale, nonché sulla base del rispetto reciproco e della tolleranza.

2 L’integrazione è volta a garantire agli stranieri che risiedono legalmente e a lungo termine in Svizzera la possibilità di partecipare alla vita economica, sociale e culturale della società.

3 L’integrazione presuppone la volontà degli stranieri di integrarsi nella società e un atteggiamento di apertura da parte della popolazione svizzera.

4 Occorre che gli stranieri si familiarizzino con la realtà sociale e le condizioni di vita in Svizzera, segnatamente imparando una lingua nazionale.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/209Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist auch der Schutz des Anspruchs auf Familienleben zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat 2 Kinder, lebt allerdings nicht mit ihnen zusammen. Der Aufenthalt könnte weiterhin bewilligt werde, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Zwar hatte der Beschwerdeführer mit seinen Kindern bis zum auferlegten Kontaktverbot der KESB regelmässig Kontakt. Diesen Kontakt kann er aber auch von seiner Heimat aus mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Durch die Alimentenbevorschussung fehlt es an einer wirtschaftlich engen Verbundenheit zu den Kindern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos (strafrechtliche Verurteilungen und Schulden). Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz überwiegen (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Entscheid; Recht; Kontakt; Schweiz; Kindern; Beziehung; Aufenthalt; Verfahren; Interesse; Kantons; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verhalten; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Heimat; Gallen; Ausländer; Drohung; Schulden; Wirtschaftlich; Urteil; Eltern; Rechtlich; Interessen; Region
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Recht; Urteil; Integration; Landesverweisung; Interessen; Aufgewachsen; Verbleib; Aufenthalt; Person; Schwere; Alter; Beschwerdeführers; Ausländer; Private; Verbracht; Härtefalls; Situation; Gelte; Beruflich; Geboren; Werden
145 II 105 (2C_409/2018)Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG; Art. 51 AsylG; Art. 73 VZAE; Flüchtling mit Asyl; Familiennachzug; Auswirkungen eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 AsylG auf Art. 47 AIG. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wieder aufleben lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyl nach dem AsylG (E. 3). Familial; Regroupement; Demande; Délai; Droit; Canton; Délais; Déposé; Consid; été; Fédéral; Séjour; Tribunal; L'asile; étrangers; Autorisation; Cantonal; D'une; Fille; Qu'il; Selon; Recourant; Avoir; D'asile; Respect; Enfant; Même; Procédure; Comme; Déposée
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz