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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2018/209)

Zusammenfassung des Urteils B 2018/209: Verwaltungsgericht

X., geboren 1970 in Angola, reiste 2001 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Er heiratete 2003 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund von Verurteilungen wegen Drohung und Gewalt wurde ihm die Bewilligung jedoch nicht verlängert. Trotz mehrerer Warnungen und Straftaten konnte er sich nicht integrieren und wurde letztendlich zur Ausreise aufgefordert. X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, argumentierte mit dem Schutz seines Kindes mit Behinderung und einem angeblich unzumutbaren Rückkehr in sein Heimatland. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da X. weder wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz integriert war und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwog. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000 wurden X. auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2018/209

Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/209
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/209 vom 25.03.2019 (SG)
Datum:25.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist auch der Schutz des Anspruchs auf Familienleben zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat 2 Kinder, lebt allerdings nicht mit ihnen zusammen. Der Aufenthalt könnte weiterhin bewilligt werde, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Zwar hatte der Beschwerdeführer mit seinen Kindern bis zum auferlegten Kontaktverbot der KESB regelmässig Kontakt. Diesen Kontakt kann er aber auch von seiner Heimat aus mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Durch die Alimentenbevorschussung fehlt es an einer wirtschaftlich engen Verbundenheit zu den Kindern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht tadellos (strafrechtliche Verurteilungen und Schulden). Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz überwiegen (Verwaltungsgericht,
Schlagwörter: Kinder; Entscheid; Recht; Kontakt; Schweiz; Kindern; Beziehung; Aufenthalt; Interesse; Verfahren; Kantons; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Verhalten; Beschwerdeführers; Heimat; Gallen; Ausländer; Urteil; Migration; Drohung; Schulden; Region; Verurteilung; Interessen; Eltern; ätig
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 4 AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:135 II 377; 139 I 330; 142 II 35; 144 I 91; 144 II 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/209

B 2018/209). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_449/2019).

Entscheid vom 25. März 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck

Verfahrensbeteiligte

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

    Vorinstanz,

    Gegenstand

    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

    Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.

    1. X. wurde 1970 in Angola geboren. Am 19. September 2001 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt, und auch der Rechtsmittelweg blieb im Jahr 2002 erfolglos.

    2. Am 9. Mai 2003 heiratete X. die Schweizerin Y. , geboren 1977. Im Rahmen des Familiennachzuges erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen Drohung und Gewalt verwarnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) X. mit Verfügung vom 6. Januar 2009 und hielt ihn an, sich künftig klaglos zu verhalten.

    3. Seit dem 27. November 2007 lebte X. getrennt von seiner Ehefrau. Mit Z. , geboren 1975 und Staatsangehörige der demokratischen Republik Kongo, hat er zwei Kinder, B. , geboren 2008, und C. , geboren 2010. Die Kinder besitzen wie die Mutter eine Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Kreisgerichts H. vom 29. März 2011 wurde die kinderlose Ehe zwischen X. und Y. geschieden.

    4. X. wurde wegen Strassenverkehrsdelikten wiederholt verurteilt. Gemäss dem eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 4. Mai 2011 bestanden offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 23'745.30. Gestützt auf diese Unterlagen verwarnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen X. mit Verfügung vom 11. Mai 2011 zum zweiten Mal.

    5. Das am 7. Mai 2012 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sistierte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 18. Juni 2012 aufgrund einer laufenden Strafuntersuchung. Das Kreisgericht H. verurteilte X. mit Entscheid vom 17. Juni 2013 wegen mehrfacher Drohung, Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 200. Dieser Entscheid wurde durch das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2014 bestätigt.

    6. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation (Betreibungsregisterauszug, Auszug der Sozialhilfeleistungen) und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 4. September 2015, dass die Aufenthaltsbewilligung von X. nicht mehr verlängert werde. X. habe sowohl in strafrechtlicher als auch finanzieller Hinsicht Anlass zu wiederholten Klagen gegeben. Er habe das Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Hinsicht missbraucht. Es

bestehe ein Widerrufsgrund. X. sei es nicht gelungen, sich in die schweizerische Gesellschaft und Ordnung zu integrieren. Er habe Schulden und sei mehrfach verurteilt worden. Obwohl ihm ein gutes Verhältnis zu den Kindern attestiert werde, überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. August 2018 ab.

B.

  1. X. (Beschwerdeführer) reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2018 und Ergänzung vom 20. November 2018 Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn vor der Staatsanwaltschaft K. zu sistieren. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Als Beilage stellte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht ein abschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons K. vom 18. Juli 2018 gegen den superprovisorischen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Kindesschutzmassnahmen und einen Entscheid der KESB Region K. vom 27. September 2018 zu. Aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewährte die KESB diesem ausschliesslich ein begleitetes Kontaktrecht zu den Kindern.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zog der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 zurück.

  3. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ergänzend machte sie darauf aufmerksam, dass sie vom Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum aktuellen Strafverfahren gegen ihn und die Kindesschutzmassnahmen der KESB der Region K. geführt hätten, keine Kenntnis

    gehabt habe. Der Rekurs sei aber schon ohne die nun erschwerend dazukommenden Vorwürfe abgewiesen worden.

  4. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts lehnte mit Schreiben vom 28. November 2018 den Sistierungsantrag ab.

    Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 18. September 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 20. November 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

    1. Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sie erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese die innere die äussere Sicherheit gefährdet eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn diese, bedingt unbedingt ausgefällt, mehr als ein Jahr beträgt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5).

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2), nicht. Die Vorinstanz liess zu Recht offen, ob auch die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG gegeben sind. Denn das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs. Rechtmässig ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn sie sich nach der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51). Strittig ist damit im vorliegenden Fall, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.

3.

    1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ableiten könne. Er habe weder ein elterliches Sorgerecht noch ein geregeltes Besuchsrecht. Zwar bestehe offenbar regelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern, aber es bestehe keine intensive affektive Beziehung. Die Beziehung könne auch im Ausland mittels moderner Kommunikationsmittel Besuchen aufrechterhalten werden. Es könne auch nicht von einer wirtschaftlich engen Beziehung gesprochen werden, da die Alimente vom Oberamt Region K. bevorschusst würden. Des Weiteren fehle es beim Beschwerdeführer an tadellosem Verhalten. Er habe seit dem Jahr 2003 regelmässig delinquiert und dabei zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen in den Jahren 2009 und 2011 in den Wind geschlagen. Sein Verhalten zeige eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung. Auch die Verschuldung habe zugenommen, er habe zeitweise Sozialhilfe bezogen und gehe seit September 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm daher zumutbar, zumal er die ersten 31 Lebensjahre dort verbracht habe und mit der Sprache sowie den soziokulturellen Begebenheiten vertraut sei.

    2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sein Kind B. leide an einer Behinderung und könne mit der Aussenwelt nur in beschränktem Ausmass in Kontakt treten. Ein vernünftiger Kontakt mit ihm könne nur durch persönliche Besuche bzw. Gespräche gepflegt werden. Das sei über die modernen Kommunikationsmittel nicht möglich. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland seien dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender finanzieller Mittel auch keine Reisen in die Schweiz möglich, da dies viel zu teuer sei. Auch dem Sohn seien wegen der Behinderung und der Überforderung der Mutter keine Reisen nach Angola zumutbar. Ein effektiver und förderlicher Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn sei daher nur bei einem Verbleib in der Schweiz gewährleistet. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons K. vom 18. Juli 2018 gegen den superprovisorischen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigten Massnahmen mit eingeschränkter Kontaktaufnahme zu den Kindern seien ihm nicht zum Nachteil auszulegen. Diese Kindesschutzmassnahmen seien vorsorglich erlassen worden aufgrund des laufenden Strafverfahrens. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens zeige sich dann aber, ob das vorsorglich verfügte Kontaktverbot und die Fremdplatzierung der Kinder rechtens gewesen sei. Ansonsten habe er sich seit der Verurteilung in H. nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sei in der Schweiz beruflich gut integriert und lebe schon viele Jahre in der Schweiz.

4.

    1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen, welche sich mit jener gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) deckt. Aus der EMRK der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts ( BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, BGer 2C_105/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Verfügt ein

      Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 130 II 281E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen, BGer 2C_472/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.2).

    2. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt auch in diesem Fall nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; Verhalten des Betroffenen; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und Heimatstaat usw.); das so gewichtete private Interesse ist anschliessend gegen das öffentliche Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni

      2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2).

    3. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses

      Verhalten, BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2 und 5.3, 139 I 315 E. 2.2, BGer

      2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 5.2.3).

    4. Der Beschwerdeführer ist mit der Mutter seiner beiden Kinder nicht verheiratet und lebt getrennt von ihr. Die Kinder leben bei der Mutter und sie verfügte über das alleinige Sorgerecht. Eine Regelung über das Besuchsrecht bestand nicht. Seit dem 24. September 2010 sind die Kinder verbeiständet. Gemäss einer Einvernahme der Amtsvormundin der Kinder im Rahmen der Strafanzeige wegen Drohung seitens des Beschwerdeführers vom 29. September 2011 wurde der Sohn unter der Woche im Kinder- und Jugendheim N. platziert. Mit Schreiben vom 28. September 2011 sprach die Amtsvormundin aufgrund andauernder Streitigkeiten unter den Eltern ein Kontaktverbot gegenüber den Eltern aus und entschied, den Jungen auch während den Wochenenden im Heim zu lassen (act. Migrationsamt (nachfolgend: MA) 344 und 347). Der Berufsbeistand der Kinder, welcher per 2. August 2013 wechselte, gab im Schreiben vom 9. Juni 2015 an, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den Wochenenden mit den Kindern Kontakt gehabt habe. Er sei eine wichtige und verbindliche Ansprechperson gewesen. Auch während sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt M. aufgehalten habe, habe er Kontakt zu den Kindern gehabt, indem sie ihn zusammen mit der Kindsmutter besucht hätten und er sie auf Urlauben an den Wochenenden getroffen habe (act. MA 588 f.). Per August 2016 verlegte die Kindsmutter mit den Kindern den Wohnsitz nach O. . Die aktuelle Beiständin der Kinder reichte auf Nachfragen des Rechtsdienstes der Vorinstanz am 26. Februar 2018 eine Stellungnahme ein. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer die Kinder regelmässig besuche, dies vor allem an Wochenenden Abenden. Für die Kinder sei er eine teilweise verfügbare Bezugsperson. Am 1. Mai 2018 bestätigte die KESB Region K. das superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern seit April 2018. Dieser vorsorgliche Entscheid wurde aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefällt. Das Verwaltungsgericht des Kantons K. bestätigte mit Urteil vom 18. Juli 2018 den Entscheid der KESB und wies die Beschwerden der Eltern ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 11/12). Das Gericht führte bezüglich des Kontaktverbots aus, dass die KESB dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben habe, sich um ein Kontaktrecht zu kümmern. Dieser habe sich jedoch bisher

      verweigert, dies zu tun. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Nach Einholung weiterer Unterlagen überprüfte die KESB Region K. das Kontaktrecht der Eltern und ordnete mit Entscheid vom 27. September 2018 an, dass dem Beschwerdeführer ein ausschliesslich begleitetes Kontaktrecht zu den Kindern zugestanden werde. Eine Wiederaufnahme der Kontakte sei mit vorgängiger Klärung der Besuchsmodalitäten mit der Gutachterin denkbar. Allerdings hätten die Kinder bisher nicht einmal zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vater sehen wollten (act. 11/13).

      Laut dem Schreiben der Beiständin vom 26. Februar 2018 wurde der Unterhalt im Entscheid des Kreisgerichtes H. vom 24. Juli 2012 geregelt und auf CHF 350 pro Monat pro Kind festgelegt. Der Beiständin war nicht bekannt, ob dieser Entscheid auch eingehalten worden sei. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 gewährte das Oberamt Region K. ab dem 1. Januar 2018 die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (act. MA 39.3). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Alimente bereits vorher bevorschusst wurden. Insbesondere in der Zeit, als der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2014 Sozialhilfe bezog, konnte er wohl nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Durch die Alimentenbevorschussung fehlt es damit vorliegend an einer wirtschaftlich engen Verbundenheit zu den Kindern.

      Selbst wenn der Beschwerdeführer damit – zumindest bis zum Entscheid der KESB mit dem auferlegten Kontaktverbot ab April 2018 – regelmässig mit den Kindern Kontakt hatte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn wie bereits erwähnt, kann der nicht obhutsberechtigte Elternteil die familiäre Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen des Besuchsrechts leben. Dazu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie das Kind. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er mit seinen Kindern den Kontakt besuchsweise von seiner Heimat aus, wobei aufgrund der Distanz gewisse Schwierigkeiten nicht abgesprochen werden können, über klassische moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Gemäss dem Entscheid der KESB Region K. vom 27. September 2018, welcher sich unter anderem auf die Angaben einer Gutachterin stützt, sind entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers telefonische Kontakte mit den Kindern trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich (act. 11/13 E. 2.5). Ferner verfügt auch das Heimatland des

      Beschwerdeführers über ein funktionierendes Telefonnetz und Internet (https:// en.wikipedia.org/wiki/Telecommunications_in_Angola). Überdies setzt die Rechtsprechung für die Bejahung eines Bewilligungsanspruchs aufgrund der Beziehung zu einem Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz nebst der wirtschaftlichen und affektiven engen Beziehung ein tadelloses Verhalten des Beschwerdeführers voraus. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen und die Höhe seiner Schulden, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen eingehender eingegangen wird, erfüllt er diese Voraussetzung ebenfalls nicht. Im Übrigen gefährdete er mit seinem Verhalten selbst den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seinen Kindern künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (VerwGE B 2018/63 vom

      14. August 2018 E. 6.7, www.gerichte.sg.c h).

    5. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich auch nicht als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und hält sich damit bereits 17 Jahre hier auf. Allerdings lebte er zuvor 31 Jahre in seinem Heimatland und verbrachte damit dort die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre. Er besuchte die Schule, war als Händler tätig und begann eine Ausbildung. Seine Mutter und sein Bruder sowie seine zwei weiteren Kinder (Jahrgang 1993 und 1995) leben im Heimatland (act. MA 55ff.). Seine Angehörigen können ihm beruflich und sozial zur Seite stehen. Es wird ihm möglich sein, gestützt auf die hier gemachten beruflichen Erfahrungen eine Beschäftigung zu finden und sich ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte ein solches in der Heimat fehlen. Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

    6. In der Schweiz konnte sich der Beschwerdeführer weder sozial noch beruflich vertieft integrieren. Seit dem Jahr 2003 wurde er wiederholt strafrechtlich auffällig. In den Jahren 2003 bis 2008 wurde er zweimal wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und zweimal wegen Drohung bzw. mehrfacher Drohung sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt (act. MA 151, 160, 176, 243). Aufgrund dieser Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal durch das Migrationsamt verwarnt und seine Bewilligung mit der Auflage versehen, sich künftig klaglos zu verhalten. In den Jahren 2010 und 2011 beging er Strassenverkehrsdelikte (act. MA

      284, 291). Nebst den strafrechtlichen Verurteilungen kamen Schulden (act. MA 301f.) dazu, was zur zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung führte (act. MA 304). Mit Entscheid des Kreisgerichts H. vom 17. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 200 verurteilt (act. MA 452f.). Gemäss den Beilagen zur Beschwerde läuft ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren für schuldig erklärt wird, ist unbestritten, dass sich dieser bereits davor weder an die Rechtsordnung noch an die Auflagen gemäss den ausländerrechtlichen Verwarnungen hielt. Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung stellt aber ein Element der Integration dar (vgl. Art. 4 AIG).

      Bezüglich der wirtschaftlichen Integration ist festzuhalten, dass seit Ende 2008 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer laufen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2018 bestehen offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 92'519.70 und Betreibungen von CHF 23'766.10. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers verschlechterte sich in den letzten Jahren zunehmend, war er doch im Juni 2010 noch mit CHF 45'940.30 verschuldet (act. MA 275f.). Vom

      16. Dezember 2011 bis 27. Oktober 2014 bezog der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützungsleistungen vom Sozialamt in der Höhe von CHF 32'953.25 (act. MA 592). Seit dem September 2017 geht der Beschwerdeführer wieder einer Erwerbstätigkeit auf Stundenlohnbasis nach. Insgesamt kann aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der bestehenden Schulden nicht von einer gelungenen Integration und Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. Trotz weitreichender Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) weist der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nach, über ein vertieftes ausserfamiliäres Umfeld zu verfügen.

    7. Im vorliegenden Fall vermögen demnach die angeführten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seine – keineswegs unproblematische – Beziehung zu den hier anwesenheitsberechtigten Kindern leben zu können, die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung – Vermeidung weiterer Straffälligkeit und Schulden –

nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich

demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 verrechnet.

Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art.

98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin

Eugster Schambeck

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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