Swiss Civil Code (SCC)
Art. 386SCC from 2022
Art. 386
1 The residential or nursing institution shall protect the privacy of a person lacking capacity of judgement and where possible encourage contacts with persons outside the institution.
2 If no one outside the institution expresses an interest in the client, the residential or nursing institution shall notify the adult protection authority.
3 The freedom to choose one's doctor shall be respected unless there is good cause for not doing so.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 386 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ150037 | Erwachsenenschutzmassnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Griff; Bezirk; Finanziell; Recht; Einkommen; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Andelfingen; Finanzielle; Paranoid; Unterstützung; Beiständin; Finanziellen; Angelegenheiten; Wohnung; Zugriff; Massnahmen; ärztlich |
ZH | NQ120057 | vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB | Berufung; Berufungskläger; Beschwerde; Beschluss; Sozialbehörde; Entscheid; Rechtsmittel; Bezirksrat; Winterthur; Eingabe; Kantons; Bundesgericht; Beantragt; Mitteilung; Frist; Gericht; Empfangsschein; Sendung; Beschloss; Verfahren; Berufungsklägers; Winterthur; Obergericht; Oberrichter; Massnahme; Verspätet; Rechtsanwältin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2011/60 | Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. | Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Fähig; Finanziell; Störung; Kombinierte; Finanzielle; Person; Angelegenheiten; Verhandlung; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Amtsarzt; Begutachtung; Vormundschaftliche; Mehrfamilienhaus; Spanien; Finanziellen; Mitwirkung; Vorinstanz |
SG | V-2011/7 | Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Die Annahme des Einweisungsgrundes der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne setzt voraus, dass entsprechende Störungszeichen für einen juristischen Laien erkennbar sind. Ungewöhnliche Verhaltensweisen, welche noch nicht als solche Störung erscheinen, reichen dazu nicht aus. | Störung; Geisteskrankheit; Juristisch; Geistesschwäche; Psychische; Juristische; Einweisung; Fürsorgerische; Freiheitsentziehung; Juristischen; Vorsorglich; Sinne; Störungen; Arbeite; Vorsorgliche; Zeitpunkt; Klage; Verwaltungsrekurskommission; Besonnene; Verhalten; Medizinischen; Schwellenwert; Manische; Rückbehaltungsverfügung; Hinreichend; Episode; Klägers; Abgekürzt:; Einweisungsverfügungen; Gesetzes |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 113 (5A_342/2009) | Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). | Vermögens; Beschwerde; Beirat; Beschwerdeführer; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Kapital; Grundstück; Zusammenhang; Grundstücke; Kantonsgericht; Verwaltung; Schaden; Recht; Lebens; Wertschriften; Urteil; Geschäft; Amtspflicht; Vermögensverwaltung; Beiratschaft; Kapitalverzehr; Wertschriftenvermögen; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Übrigen |
124 III 341 | Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). | Grundbuch; Urteil; Grundbuchverwalter; Handlungs; Handlungsfähigkeit; Urteilsfähigkeit; Anmeldung; Eintrag; Beschwerde; Recht; Eintragung; Entscheid; Obergericht; Partei; Notar; Verfügende; Prüfen; Grundbuchführer; Grundbuchamt; Urkundsperson; Urteilsunfähigkeit; Verkäufer; Verfügung; Verfahren; Gründet; Verfügenden; Beurkundung; Prüfen; Habe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Breitschmid | Basler Kommentar, Basel | 1999 |
Bernhard Schnyder, Erwin Murer | Berner Kommentar, Bern | 1984 |