1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.
3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE180200 | Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) | Beweis; Gesuch; Escrow; Parteien; Gericht; Beweisführung; Vorsorgliche; Property; Gesuchsgegnerin; Edition; Urteil; Gerichtlich; Interesse; Beklagten; Leistung; Streitwert; Kantons; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Vergütung; Herausgabe; Frist; Vorliegenden; Schutzwürdiges; Parteientschädigung; Höhe; Schlossen; Handelsgericht; Beschwerde |