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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 375 ZPO vom 2023

Art. 375 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 375

Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

2 Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.

3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 375 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180200Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)Beweis; Gesuch; Escrow; Parteien; Gericht; Beweisführung; Vorsorgliche; Property; Gesuchsgegnerin; Edition; Urteil; Gerichtlich; Interesse; Beklagten; Leistung; Streitwert; Kantons; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Vergütung; Herausgabe; Frist; Vorliegenden; Schutzwürdiges; Parteientschädigung; Höhe; Schlossen; Handelsgericht; Beschwerde
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