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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 35 DSG vom 2019

Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 35

1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft.1

2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat.

3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 35 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220292NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Quater; Rechtlich; Antrag; Fügungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Privatbereich; Bundesgericht; Verfahren; Gericht; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügungen; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Rechtlichen; Beschwerdeverfahren; Zugänglich; Beschwerdeführers; Winterthur/Unterland; Auskunft; Wohne; Wohnung; Daten; Bereiche
ZHUE210265EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Akten; Recht; Statthalteramt; Einwilligung; Recht; Vollmacht; Gutachter; Gutachten; Person; Einstellung; Verfolgungsverjährung; Personen; Daten; Verfügung; Bekanntgabe; NIGGLI/MÄDER; Verjährung; Beschwerdeführers; Medizinischen; DSG/BGÖ; ZURBRÜGG; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Arbeit; Bundesgericht; Gutachtens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.68 (AG.2019.255)NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Erfahren; Psycholog; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Psychologe; Werden; E-Mail; Oktober; Person; Nichtanhandnahme; Vorinstanzlichen; Könne; Welche; Offenbar; Angefochten; Tätig; Geheimnis; Angefochtene; Verfügung; Berufliche; Eingabe; Dieser; Dessen; Worden; Antrag; Berufsgeheimnis; Informationen
BSBES.2018.7 (AG.2019.7)Nichtanhandnahme (BGer 6B_201/2019 vom 27. März 2019)Beschwerde; Beschwerdeführer; Anhand; Handelsregister; Stiftung; Fürsorgestiftung; Nichtanhandnahme; Urkunde; Protokoll; Staatsanwaltschaft; Erfahren; Person; Rechtlich; Unterstützung; Werden; Soweit; Stiftungsrat; Urkunden; Beschwerdeführers; Rechtliche; Datenschutz; Strafantrag; Unterstützungsantrag; Handelsregisteramt; Besonders; Gemäss; Schützenswert; Personendaten; Strafanzeige; Tatsache
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