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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 33FNIA from 2022

Art. 33 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 33

Residence permit

1 The residence permit is granted for periods of stay with of more than a year.

2 It is granted for a specific purpose of stay and may be made subject to additional conditions.

3 It is subject to a time limit and may be extended, provided there are no grounds for revocation in terms of Article 62 paragraph 147.

4 When the residence permit is granted or extended, the integration of the person concerned will be taken into account to determine the period of validity.48

5 The granting and extension of the residence permit may be linked to the conclusion of an integration agreement if there is a special need for integration in accordance with the criteria set out in Article 58a.49

47 Term in accordance with No IV 3 of the FA of 19 June 2015 (Amendment to the Law of Criminal Sanctions), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). This amendment has been made throughout the text.

48 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

49 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 33 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.203Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Rechtlich; Niederlassungsbewilligung; Opfer; Interesse; Aufenthalt; Aufenthalts; Rechtliche; Ausländer; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführers; Interessen; Migrations; Schuss; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Migrationsamt; Widerrufs; Verschulden; Türkei; Kantons
SGB 2019/193Entscheid Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Aufenthalt; Recht; Schweiz; Aufenthalts; Vorinstanz; Verwaltungs; Ermessen; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Migrationsamt; Verfügungen; Schulden; Kosovo; Integration; Verwaltungsgericht; Ermessens; Honorar; Familie; Entscheid; Verfahren; Aufenthaltsbewilligungen; Tochter; Wwwgerichtesgc; VerwGE
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1995/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Aufenthalt; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Wegweisung; Person; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Migration; Behörde; Erteilung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Cousin; Lanka; Ausreise; Behörden; Migrationsamt; Rechtlich; Anspruch; Vorinstanz; Akten; Gefestigt; Personen; Verfolgung
F-1975/2018Familienzusammenführung (v.A.)Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Recht; Familiennachzug; Gesuch; Schweiz; Aufenthalt; Vorinstanz; Anwesenheit; Sozialhilfe; Person; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Ehefrau; Integration; Kinder; Interesse; Zeitpunkt; Familiennachzugs; Ergänzungsleistungen; Rente; Gefestigt; Familienleben; Frist; Personen; Bezug
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