Art. 3281A. Persunas che han in’obligaziun da sustegn
A. Persunas che han in’obligaziun da sustegn
1 Tgi che viva en relaziuns finanzialas favuraivlas è obligà da sustegnair parents en lingia ascendenta e descendenta che vegnissan en miseria senza quest sustegn.
2 L’obligaziun da mantegniment dals geniturs, dal consort u dal partenari registrà resta resalvada.2
1 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zer. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta da la Lescha da partenadi dals 18 da zer. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2019/118 | Entscheid Art 404 ZGB (SR 210). Entschädigung des Beistands. Die Aufteilung der Kosten der Beistandschaft eines Kindes zwischen den Eltern kann nicht von der Kindesschutzbehörde festgelegt werden. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. Februar 2020, V-2019/118). | Beistand; Kindes; Beschwerde; Verfügung; Eltern; Beistands; Beistandschaft; Entschädigung; Spesen; Kindesschutzmassnahme; Unterhalt; Vorinstanz; Kindesschutzmassnahmen; Beschwerdeführerin; Spesenersatz; Vater; EG-KES; Elternteil; Abgekürzt; Hälftig; Verfahren; Erhebung; Amtlichen; Werdenberg; Entscheid; Verzichtet; Sorge; Höhe; Werden |
SG | V-2017/133 P | Entscheid Art. 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51) in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210). Kostentragung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Kosten für Kindesschutzmassnahmen tragen nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 276 Abs. 1 ZGB die Eltern. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter, die persönlich, unter sich solidarisch, primär und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen haben Folglich beurteilt sich die Frage, wer für die Kosten einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB aufzukommen hat nach Art. 276 ff. ZGB. Die Eltern schulden Unterhalt unabhängig von der konkreten Familiensituation. Nicht ausschlaggebend ist, wer die elterliche Sorge innehat. Die in Art. 5 Abs. 1 VESB statuierte Verpflichtung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zur Übernahme der Beistandskosten erweist sich insofern als bundesrechtswidrig, als damit einseitig und anders als in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehen, nur ein Elternteil in die Pflicht genommen wird bzw. werden soll (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 11. Januar 2018, V-2017/133 P | Beistand; Recht; Kindes; Entschädigung; Schutz; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Inhaber; Person; Beistandschaft; Eltern; Spesen; Elterlichen; Spesenersatz; Recht; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beiständin; Vermögens; Inhaberin; Berufsbeistand; Unterhalt; Verfügung; Besuch; Erwachsenenschutzbehörde; Besuchs; Berufsbeistandschaft; Ausführung |
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 574 (9C_388/2013) | Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3). | Beschwerde; Leistung; Wohnen; Leistungen; Lebenspartnerin; Einnahme; Mietzins; Urteil; Gemeinde; Beschwerdeführer; Einnahmen; Person; Anzurechnen; Unentgeltlich; Wiederkehrende; Sachverhalt; Fürsorgecharakter; Unentgeltliche; Versicherungsgerichts; Ausgabe; Wohnens; Vorinstanz; Mietzinsausgabe; Ergänzungsleistungen; Personen; Berücksichtigen; Verzicht; Mutter; Private |
139 III 368 (5A_689/2012) | Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). | Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Beschwerde; E-ZPO; Klage; Auslegung; Vereinfachte; Volljährig; Botschaft; Volljährige; Verfahrens; Kindes; Anspruch; Person; Verweis; Untersuchungs; Ordentliche; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Vereinfachten; Zivilprozessordnung; Gemeinwesen; Werden |