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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 314CrimPC from 2022

Art. 314 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 314

Suspension

1 The public prosecutor may suspend an investigation, in particular if:

a.
the identity of the offender or his or her whereabouts is unknown is or there are other temporary procedural impediments;
b.
the outcome of the criminal proceedings depends on other proceedings and it seems appropriate to await their conclusion;
c.
private settlement proceedings are ongoing and it seems appropriate to await their outcome;
d.
a decision on the substance of the case depends on how the consequences of the offence develop.

2 In the case of paragraph 1 letter c, the period of suspension shall be limited to 3 months; it may be extended on one occasion by a further 3 months.

3 Before suspending proceedings, the public prosecutor shall gather any evidence that is at risk of being lost. If the identity of the offender or his or her whereabouts is unknown, it shall order that he or she be traced.

4 The public prosecutor shall give notice of the suspension to the accused, the private claimant and the victims.

5 The procedure is otherwise governed by the provisions on the abandonment of proceedings.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 314 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Führe; Beschwerdeführer; Kinder; Fahndung; International; Internationale; Verfügung; Festnahme; Justiz; Strafuntersuchung; Bundesamt; Gerichts; Zürich; Aufenthalt; Russland; Oktober; Limmattal/Albis; Kantons; Entführung; Ausschreibung; Verfahren; September; Stellt; Weiter
ZHUH170059SistierungBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Sistierung; Anwalt; Untersuchung; Verfahrens; Rechtsmittel; Verfügung; Geheim; Person; Anwalts; Allfälliger; Entscheid; Vorliegenden; Rechtsanwalt; Beschwerdeverfahren; Zürich-Limmat; Erledigung; Erhoben; Urteil; Behörde; Befragung; Tatverdacht; Beschleunigungsgebot; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.102 (AG.2021.395)Sistierung des StrafverfahrensBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerinnen; Beschuldigte; Strafverfahren; Sistierung; Behörde; Werden; Behörden; Bundesamt; Justiz; Verfahrens; Übernahme; Schweizerische; Strafverfolgung; Schweiz; Rechtlich; Schweizerischen; Weiter; Beschuldigten; AaO; Rechtliche; Ersucht; Treffe; Gehör; Entscheid; Antrag; Weitere
BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Werden; Staatsanwaltschaft; Welche; Berufungsklägers; Strafbefehl; Stellt; Treffen; Zustellung; Anklage; Worden; Liegen; Betrug; Komplex; Untersuchung; Betreffen; Monate; Amtlich; Gemäss; Betreffend; Grundverfahren; Appellationsgericht; Schuldig; Schweiz; Gelten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 104 (6B_527/2016)Art. 32, 33 Abs. 3 und Art. 55a StGB, Art. 11 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 4 StPO; Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 55a StGB; Grundsatz "ne bis in idem"; Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Die Verurteilung eines Ehegatten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehegattin in einem abgetrennten Verfahren wegen Raubes verstösst gegen Art. 55a StGB und den Grundsatz "ne bis in idem", wenn die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten betreffend den fraglichen Tatzeitraum zuvor in Anwendung von Art. 55a StGB rechtskräftig eingestellt wurden (E. 4). Das Ersuchen um Verfahrenssistierung bzw. die Zustimmung zum Antrag der zuständigen Behörde auf Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf der Zustimmung zur Verfahrenssistierung (Art. 55a Abs. 2 StGB) kommen dem Rückzug eines Strafantrags gleich. Sind Tätlichkeiten des Ehegatten zu beurteilen, an welchen sich Dritte beteiligt haben sollen, ist angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch das Strafverfahren gegen die Beteiligten einzustellen (E. 5.1-5.3). Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung verneint (E. 5.4). Beschwerde; Antrag; Verfahren; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Verfahren; Beschwerdeführer; Antrags; Urteil; Einstellung; Verfolgung; Rückzug; Antrag; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Gewalt; Ehegatten; Barkeit; Recht; Häusliche; Unteilbarkeit; Verfahrens; Opfer; Begangen; Grundsatz; Schuldig; Nachteil; Antragsdelikt; Vorinstanz; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2022.17Berufung; Bundes; Platini; Verfahren; Gericht; Richter; Ausstand; Kammer; Ausserordentlichen; Eingabe; Gerichtsschreiber; Urteil; Sistierung; Anschlussberufung; Blatter; StBOG; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Spruchkörper; Berufungsverfahren; Nebenamtliche; Vorsitzende; Richtergremium; Begründet; Ausstandsfrage; Verfahrens; Hauptsache; Entscheid
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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