Zusammenfassung des Urteils SB.2018.68 (AG.2021.23): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 21. September 2020 entschieden, dass der Berufungskläger A____ des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ist. Er wurde zu einer Zusatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 5000. Die Privatklägerin Binningerstrasse21, 4001 Basel hat gegen den Berufungskläger gewonnen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.68 (AG.2021.23) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.09.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021) |
Schlagwörter: | Berufung; Kläger; Berufungskläger; Verfahren; Akten; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Klägers; Berufungsklägers; Befehl; Recht; Anklage; Zustellung; Betrug; Gerichts; Untersuchung; Komplex; Grundverfahren; Appellationsgericht; Betrugs; Verteidigung; Schweiz; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 StPO ;Art. 314 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 5 EMRK ;Art. 82 StPO ;Art. 87 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 220; 144 IV 362; |
Kommentar: | Schweizer, Eugster, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 OR, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.68
URTEIL
vom 21. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2018
betreffend gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 90 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2016. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt; seinem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Eingabe vom 25. Juni 2018 im Namen und Auftrag von A____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Nichteintreten auf die Anklage der Staatsanwaltschaft, eventuell sei der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, subeventualiter habe ein Freispruch zu ergehen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. August 2018 macht der Verteidiger eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, insbesondere des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend. In rechtlicher Hinsicht argumentierte er, die neu angeklagten Delikte gingen in der Gewerbsmässigkeit auf, das Gleiche gelte für die Urkundenfälschung, weshalb auf die Anklage nicht einzutreten sei. Eventualiter sei dem Berufungskläger das Urteil nicht persönlich eröffnet worden, weshalb der Strafbefehl als nicht rechtsgültig zugestellt zu gelten habe. Mit Berufungsantwort vom 7. September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 stellte der Verteidiger ein Dispensationsgesuch für seinen Mandanten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde der Berufungskläger antragsgemäss vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert. Die Akten SB.2015.116 wurden beigezogen.
Die Berufungsverhandlung hat am 21. September 2020 in Anwesenheit des Verteidigers stattgefunden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO durch den Verteidiger namens und im Auftrag des Berufungsklägers form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss §88Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, worauf sich die Berufung bezieht. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13.November 2018 E. 2.3).
1.2.2 Der Verteidiger macht zunächst verschiedene Verfahrensmängel geltend. Zudem richtet sich die Berufung gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation des nicht explizit bestrittenen Sachverhalts als gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung. Angefochten sind somit die Schuldsprüche und damit verbunden auch die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Kostenfolge. Da das vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren im Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des Urteils vom 2. Februar 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.
1.3 Der Berufungskläger ist von der Pflicht zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf Gesuch seines Verteidigers dispensiert worden (Akten S. S. 484 f.). Die Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt. Das Abwesenheitsverfahren kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung (Art. 336 Abs.3 i.V. mit Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO; AGE SB.2014.97 vom 15. Januar 2016 E.1.4; Wyder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014., Art. 336 N 19; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Art. 336 N8).
2.
2.1 Der Verteidiger macht eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend, welche zur Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft bzw. an die erste Instanz führen müssten.
2.2. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Ein Kassationsentscheid rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (eingeschlossen die unzulässige Verweisung des Zivilpunktes auf den Zivilweg). In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge. Ein solches Verfahren wäre im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht mehr «fair» (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N 2; BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2).
3.
3.1 Der Verteidiger macht geltend, er habe seit der Entlassung des Berufungsklägers aus dem Strafvollzug keinen Kontakt mehr zu jenem gehabt. Die Zustellung an den amtlichen Verteidiger könne nicht als rechtsgenügliche Eröffnung eines Strafbefehls erachtet werden. Vielmehr hätte der Strafbefehl dem Berufungskläger persönlich eröffnet werden müssen. Der Staatsanwaltschaft sei überdies bekannt gewesen, dass der Berufungskläger die Schweiz nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe würde verlassen müssen und daher mit Zustellproblemen zu rechnen sein werde. Das Versäumnis der rechtzeitigen Eröffnung des Strafbefehls stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers - welcher infolge der stillschweigenden Verfahrensabtrennung nichts von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wisse - dar. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht hätten das Verfahren aufgrund dieser Verfahrenshindernisse in Anwendung von Art. 314 StPO sistieren müssen, was sie zu Unrecht nicht getan hätten. Das Verfahren sei daher zur neuen Beurteilung respektive Sistierung an die Vorinstanz, eventualiter an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 7 f. Akten S. 474 f., Prot. Berufungsverhandlung p. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem sistieren, wenn der Aufenthalt der Täterschaft unbekannt ist und somit vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 13; vgl. dazu Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012, S. 544 m.w.H.; Ricklin, in: Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 88 N 3; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 314 N 7). Bei Personen mit unbekanntem Aufenthalt bzw. im Fall eines voraussichtlich unzustellbaren Strafbefehls ist kein Strafbefehlsverfahren durchzuführen, da nicht feststeht, ob die beschuldigte Person vom Strafbefehl Kenntnis nimmt und in Kenntnis der Sache auf eine Einsprache verzichtet und ob sie versteht bzw. verstehen kann, worum es im Strafbefehl geht (vgl. dazu Daphinoff, a.a.O., S. 544). Art. 329 Abs. 2 StPO sieht ausserdem vor, dass eine Sistierung des Verfahrens vor erster Instanz zu erfolgen hat, wenn der Täter nicht verfolgt werden kann, namentlich wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind Verfahrenshindernisse gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b und c StPO bestehen. Ein solches Verfahrenshindernis wäre das vom Verteidiger ins Recht geführte Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO (vgl. dazu unten E. 6.3 f.), nicht jedoch die Auslandabwesenheit des Berufungsklägers (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 329 N 13).
3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden durfte und damit im Zusammenhang, ob ein gültiges Zustelldomizil bei der Verteidigung bestand. Am 27. Juli 2017 wurde dem Verteidiger (bzw. seiner Substitutin) der Strafbefehl vom 21. Juli 2017 zugestellt (Akten S. 354), worauf dieser namens und im Auftrag des Berufungsklägers Einsprache erhob (Schreiben vom 2. August 2017 Akten S. 355). Auf Anfrage der Strafgerichtspräsidentin vom 13.November 2017 betreffend Terminierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und Adresse des Klienten teilte der Verteidiger mit, die Adresse sei unbekannt, jedoch erklärte er sich mit einer Dispensation des Berufungsklägers für die Hauptverhandlung einverstanden bzw. beantragte diese namens und im Auftrag seines Klienten (vgl. Notiz vom 13. November 2017 Akten S. 373). Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Berufungskläger im Verfahren, zu welchem mit Strafbefehl vom 21. Juli 2017 ein Zusatzurteil ausgesprochen werden sollte und welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 beendet worden war (nachfolgend: Grundverfahren), bereits amtlich und notwendig verteidigt war, insbesondere auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden - und im damaligen Verfahren abgetrennten - Tatkomplex. In diesem Zusammenhang befand sich der Berufungskläger zunächst in Untersuchungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft. Zudem waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO während der ganzen Dauer des Verfahrens erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers, wonach der Berufungskläger überhaupt keine Kenntnis von den im abgetrennten Verfahren mit Strafbefehl vom 21. Juli 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfen haben konnte, waren ihm die Anschuldigungen, die ihm im Zusammenhang mit seinen Delikten in Mittäterschaft mit C____ gemacht wurden durchaus bekannt. Aus den beigezogenen Akten des Appellationsgerichts betreffend das Grundverfahren (AGE SB.2015.116) ergibt sich, dass bereits im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Tatkomplex "C____" zur Sprache gekommen war (AGE SB.2015.116 Akten S. 301). Entsprechend hatte der damalige amtliche Verteidiger, D____, anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2014 eine sofortige Konfrontation mit C____ beantragt (Akten S. 305). Der Berufungskläger war in der Einvernahme vom 8. Oktober 2014 zu den Belastungen durch C____ befragt worden (vgl. dazu Akten S.136ff.). Zudem hatte am 24. Oktober 2014 im Beisein der Verteidigung eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden, anlässlich derer C____ die Tathandlungen in [...] und [...] schilderte (Akten S. 140 ff.) und der damalige Verteidiger des Berufungsklägers diverse Fragen an C____ stellte (Akten S.147 f.). In der Folge stellte der amtliche Verteidiger eine Reihe von Beweisanträgen im Zusammenhang mit diesen Anschuldigungen (Akten S. 149), welche im Wesentlichen bewilligt wurden (vgl. dazu AGE SB.2015.116 Akten S. 173, 176). Schliesslich kam es im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger bemängelten Konfrontationseinvernahme zum Zerwürfnis zwischen ihm und seinem Verteidiger (AGE SB.2015.116 Akten S.179 ff.). Nachdem der Antrag des Berufungsklägers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zunächst abgewiesen worden war (Akten SB.2015.116 S. 185), wurde er schliesslich bewilligt und auf Wunsch des Berufungsklägers E____ per 10. Dezember 2014 als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt (Akten AGE SB.2015.116 S. 195, 201).
3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gerade die Konfrontationseinvernahme mit C____ der Auslöser für den ersten Verteidigerwechsel war. Es kann vor diesem Hintergrund keine Rede davon sein, dass dem Berufungskläger die im Strafbefehl enthaltenen Beschuldigungen unbekannt gewesen wären. Dies umso mehr, als er anlässlich der Einvernahme vom 29. Dezember 2014 nochmals detailliert zu diesen befragt wurde (vgl. dazu Akten S. 175 ff., speziell zu Vorwürfen im Zusammenhang mit C____ Akten S. 177 unten), worauf sich der Berufungskläger mit einem Schreiben vom 29. Dezember 2014 an den Untersuchungsbeamten wandte, um C____ zusätzlich zu belasten, für sich selber ein Alibi ins Treffen zu führen und ein abgekürztes Verfahren ("Schnellverfahren") in seiner Abwesenheit anzuregen (Akten S. 169 - 171). Dass der Berufungskläger zudem die Akten betreffend C____ studiert hatte, ergibt sich aus seinen Bemerkungen anlässlich seiner Haftbeschwerde vom 7. April 2015 (AGE SB.2015.116 Akten S. 359). Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass der Berufungskläger mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im vorliegend zu beurteilenden Tatkomplex C____ bestens vertraut war.
3.2.4 B____ wurde als dritter amtlicher Verteidiger per 27. Oktober 2015 eingesetzt (Akten S. 22). Da der Komplex "C____" von der Staatsanwaltschaft bereits am 10. Juni 2015 (und damit unmittelbar vor der Anklageerhebung vom 18. Juni 2015) ohne Mitteilung abgetrennt worden war (Akten S. 36) und im Grundverfahren nicht mehr zur Debatte stand, besteht die Möglichkeit, dass der aktuelle Verteidiger von den damaligen Vorgängen wenig keine Kenntnis hatte. Allerdings ändert dies nichts daran, dass diese Vorgänge aktenkundig sind und insbesondere der Berufungskläger selbst durchaus vom Komplex C____ Kenntnis hatte; er kannte somit die gegen ihn in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, insbesondere bezüglich Zeitraum, Ort und Vorgehensweise. Er konnte sich dagegen auch zur Wehr setzen (mit Verteidigung und persönlich). Wird dieser Tatkomplex nun zum Gegenstand eines Strafbefehlsverfahrens gemacht, so steht der Berufungskläger im Vergleich mit einem üblichen Strafbefehlsverfahren weit besser da: Er wurde bereits verteidigt, konnte mit den ihn belastenden Aussagen des Mittäters konfrontiert werden und wurde anschliessend nochmals befragt. Die Tatsache, dass im Grundverfahren auf Betreiben des Beurteilten drei amtliche Verteidiger eingesetzt werden mussten, kann im Übrigen bezüglich Verteidigerwissen keinen Unterschied machen, haben sich doch die nachfolgenden Verteidiger das Wissen des ersten Verteidigers anzurechnen lassen. Insbesondere der Berufungskläger hatte während des ganzen Verfahren das gesamte Wissen.
3.3
3.3.1 Mitteilungen und Zustellungen haben am Wohnsitz dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten zu erfolgen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Hat eine Partei einen Rechtsbeistand bestellt, können Zustellungen rechtsgültig nur an diesen erfolgen (Abs. 3), wobei auch die Partei selbst damit zu bedienen ist, wenn sie persönlich an einer Verhandlung zu erscheinen eine Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen hat (Abs. 4). Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO müssen Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnen (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 602 f.). Ein Zustelldomizil muss somit begründet werden, wenn ein Prozessverhältnis besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft begründet, da nur dann die betroffene Person zwingend mit einem formellen Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer, in: Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297).
3.3.2 Steht aufgrund der bisherigen Erwägungen fest, dass dem Berufungskläger die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft im Komplex C____ bekannt war, musste er auch mit einem formellen Abschluss derselben rechnen. In diesem bestehenden Prozessverhältnis war der Berufungskläger zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz verpflichtet.
3.3.3 Soweit der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in der Regel mit einer Zustellung rechnen. Wie lange die Partei nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und sie deshalb verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihr das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt werden können, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19.September 2019 E. 1.4.3). Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art.85 N7). Das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (BGer 2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4). Diese Zeitspanne ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe rechnen müssen (Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter, welcher aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes habe rechnen müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). In einem weiteren Entscheid betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, mit Hinweis auf Christian Denys, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente, SJ 2016 II S. 125 ff. und 130). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erachtete das Bundesgericht in Urteil BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 eine Aufmerksamkeitsdauer von bloss rund einem halben Jahr als angemessen und berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass das Prozessrechtsverhältnis zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschwerdeführer sich in einer einzigen polizeilichen Kontrolle begründet und erschöpft habe (E. 1.4.3).
3.3.4 Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich wie ausgeführt nach den konkreten Verhältnissen. Diese stellen sich wie folgt dar: Der Berufungskläger wurde am 16.Juni 2017 und damit sieben Monate nach dem definitiven Abschluss des Grundverfahrens aus dem Strafvollzug entlassen (Urteil des Appellationsgerichts vom 19.August 2016, Fristenablauf für eine Beschwerde ans Bundesgericht Mitte November 2017, am 12. Dezember 2017 erfolgte die Meldung an den Strafvollzug, womit das Urteil in Rechtskraft erwuchs). Zu diesem Zeitpunkt musste der Berufungskläger durchaus noch mit einer Behandlung des noch pendenten Komplexes C____ rechnen. Solange nämlich im Grundverfahren noch Fristen liefen und nicht feststand, ob das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 in Rechtskraft erwachsen würde, hätte ein Strafbefehl mit Antrag auf eine Zusatzstrafe nicht ergehen können. Auch eine ergänzende Anklage, wie sie die Verteidigung anregt, wäre nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich gewesen, vielmehr wäre auf jeden Fall ein separates Verfahren zu führen gewesen. Zwecks zügiger Durchführung der Hauptverhandlung - immerhin handelte es sich um einen Haftfall, wobei der Berufungskläger auf seine baldmöglichste Entlassung drängte - war der bestrittene Komplex C____ überhaupt erst abgetrennt worden (vgl. dazu unten Ziff. 4.3). Als Beschuldigter hatte der Berufungskläger selber die Ursache für das Strafverfahren gesetzt, so dass er im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch sieben Monaten nach Abschluss des Grundverfahrens noch mit einer Zustellung rechnen musste. Dass er bei seiner Haftentlassung durchaus noch mit behördlichen Zustellungen und gar mit einem Abwesenheitsverfahren rechnete, ergibt sich auch aus seinem Verhalten während der Inhaftierung, hatte er doch geltend gemacht, er sei auf freien Fuss zu setzen, sich mit einem abgekürzten Verfahren einverstanden gezeigt und auf seinen Verteidiger verwiesen (vgl. Schreiben vom 29.Dezember 2014 Akten S. 169 ff.). Der Verteidiger nahm auf entsprechende Anfrage das Mandat der amtlichen Verteidigung vorbehaltlos an (vgl. Korrespondenz betreffend Akteneinsicht Akten S. 22.1-22.5; Aktennotiz vom 13. November 2017 betreffend Abklärung der Zustelladresse Akten S. 373) und reagierte auf die Zustellung des Strafbefehls nicht etwa mit einer vorsorglichen Einsprache, sondern erhob explizit namens und auftrags seines Mandanten Einsprache, ohne auf die aus seiner Sicht nicht rechtsgenügliche Eröffnung des Strafbefehls hinzuweisen. Durch dieses Verhalten liess sich der Verteidiger im Namen des Berufungsklägers auf das Verfahren ein, woraus geschlossen werden muss, dass er vom Berufungskläger entsprechend mandatiert war. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Verteidiger wiederum im Namen des Berufungsklägers ein Dispensationsgesuch von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung stellte. Eine solche Dispensation wird in der Regel nicht ohne Instruktion seitens des Mandanten beantragt, entgehen diesem doch dadurch die Vorteile eines Abwesenheitsverfahren. Durch den Antrag auf Dispensation gab der Verteidiger vielmehr im Namen des Berufungsklägers zu verstehen, dass jener sich durchaus als involviert betrachtete, jedoch keinen Wert auf Anwesenheit im Verfahren legte. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem wohlverstandenen Willen des Berufungsklägers, dass das Verfahren auch in seiner Abwesenheit erledigt wird, wofür sich letztlich auch der Verteidiger einsetzt, brachte er doch erst im Eventualstandpunkt den Einwand des mangelnden Zustellungsdomizils auf.
3.4 Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen konnte, der Komplex C____ sei dahingefallen, stets notwendig amtlich verteidigt war, nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug (welcher übrigens nur der Haftleitstelle, nicht aber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden war [vgl. Akten AGE SB.2015.116, Entscheid Strafvollzug vom 12. April 2017]) ohne Angabe einer Adresse ins Ausland abreiste die Zustellung des Strafbefehls an seinen amtlichen und notwendigen Verteidiger im Grundverfahren im Sinne eines gültigen Zustellungsdomizils nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als der Berufungskläger offensichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Lösung vom Ausland her unter Avisierung seines Anwaltes in Erwägung gezogen hatte (vgl. dazu Schreiben vom 29. Dezember 2015 Akten S. 171). Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafbefehlsverfahren zu Recht durchgeführt hat. Die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens lagen nicht vor.
4.
4.1 Die Verteidigung macht eine Verletzung des Prinzips der Verfahrenseinheit geltend. Für die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Herauslösung und Abtrennung des Komplexes C____ vom übrigen Verfahren würden in der Aktennotiz vom 10. Juni 2015 keine sachlichen Gründe genannt; solche seien auch nicht erkennbar. Namentlich seien nach dem 27. Mai 2015 respektive dem 10. Juni 2015 seitens der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt worden, eine Anklage, welche sämtliche Delikte umfasste, wäre somit bereits im Juni 2015 ohne weiteres möglich gewesen. Auch habe kein Verjährungsdruck bestanden, welcher eine Abtrennung des Verfahrens erfordert hätte (Berufungsbegründung Ziff. 5 ff. p. 3 ff. Akten S. 470 ff.).
4.2 Hat eine Person mehrere Straftaten verübt, sind diese nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gemeinsam zu verfolgen und beurteilen. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können gemäss Art. 30 StPO ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweichen und Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen vereinen. Als sachlicher Grund gilt etwa die Beachtung des Beschleunigungsgebots, insbesondere in Haftfällen (vgl. dazu Bartetzko, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 30 N 4a; Art. 5 Abs. 3 EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abtrennung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV,Art. 6 Ziff. 1 EMRK), namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteile BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Würden sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und sei unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung die Strafzumessung (Urteile BGer 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Sodann gehe die getrennte Verfahrensführung in solchen Fällen mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme bestehe (BGE 141 IV 220E. 4.5 S. 229 f.;140 IV 172E. 1.2.3 S. 176). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen sei an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abtrennung des Verfahrens in Sachen C____ am 10. Juni 2015 damit, dass die Aussagen C____ und diejenigen des Berufungsklägers einander widersprächen und noch ergänzende Abklärungen getätigt werden müssten, die wegen der interkantonalen Zusammenarbeit aufwändig seien (Aktennotiz Akten S. 36). Für den Fall C____ war - nach langem Hin und Her - der Gerichtsstand in Baselland anerkannt worden (vgl. dazu Akten S.30ff.). Am 27. Mai 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft im Grundverfahren den Abschluss der Untersuchung an (vgl. Akten AGE SB.2015.116 S. 3488) und erhob am 18. Juni 2015 Anklage (AGE SB.2015.116 Akten S. 3509). Der Berufungskläger war am 29. Juli 2014 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Er hatte persönlich im April 2015 Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhoben (AGE SB.2015.116 Akten S. 355) und insbesondere beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft im Fall C____ weitere Abklärungen zu treffen beabsichtigte (AGE SB.2015.116 Akten S. 372). Der Aktenumfang belief sich zu jenem Zeitpunkt auf 9 Bundesordner und umfasste 43 Faszikel (vgl. dazu Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft, AGE SB.2015.116 Akten S. 342). Dass die Staatsanwaltschaft angesichts des Umfangs der grundsätzlich zugestandenen Fälle und der durch die Haft bedingten Dringlichkeit des Verfahrens den vom Berufungskläger bestrittenen Komplex C____ abtrennte, ist somit sachlich begründet. Der Einwand des Verteidigers, es seien seit der Verfahrensabtrennung von der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden, trifft im Übrigen nicht zu; (vgl.dazu Aktennotizen vom 26. April 2016 Akten S. 231 ff. [Mobiltelefonauswertung C____], Aktennotiz vom 12. Juli 2017 Akten S. 236 [Auswertung der Daten] mit Anhängen).
4.4 Die vom Bundesgericht dargelegten Gründe, welche einer Verfahrensabtrennung entgegenstehen, liegen im zu beurteilenden Fall nicht vor. So ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Berufungskläger aus dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft entstanden sein könnte. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Ziff. 2), wurden die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers im abgetrennten Verfahren vollumfänglich gewährt (vgl. dazu auch Urteil E. I. p. 8 f. Akten S. 427 f.). Insbesondere wurden seine Teilnahmerechte an den Einvernahmen von C____ nicht verletzt (vgl. dazu Urteil E. I. p. 11 Akten S. 430). Der Berufungskläger war bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 29. Juli 2014 landesabwesend bzw. unbekannten Aufenthalts und damit für die Behörden unerreichbar (Akten S. 24 f.). Das Verfahren betreffend C____ (welcher sich ebenfalls in Untersuchungshaft befand), musste daher zwingend separat geführt werden; dem Berufungskläger stand kein Teilnahmerecht bei den Einvernahmen vom 3. Juni 2014, 5. Juni 2014 und 10. Juni 2014 zu. Die nächste Einvernahme C____s fand am 24. Oktober 2014 als Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger im Beisein seines Verteidigers statt, wodurch dieser nicht nur ein Teilnahme-, sondern zugleich sein Konfrontationsrecht wahrnehmen konnte. Schliesslich hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass in Fällen, in denen nicht sämtliche Anklagepunkte gleichzeitig beurteilt werden der Täter auch bezüglich der Strafzumessung keine Nachteile erfährt, indem ein später urteilendes Gericht gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen hat, wenn es Sachverhalte zu beurteilen gilt, welche sich vor einem früheren Urteil zugetragen haben. Mit der Zusatzstrafe soll sichergestellt werden, dass der Täter nicht schlechter gestellt wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Das Asperationsprinzip kommt somit im gleichen Ausmass zum Tragen wie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Vorhalte. Ein konkreter Nachteil, welcher dem Berufungskläger aus der Verfahrensabtrennung erwachsen wäre, wird von Seiten des Berufungsklägers bzw. dessen Verteidigung nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensabtrennung des Komplexes «C____» sachlich gerechtfertigt war und nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchungen sowie die voraussichtliche Anklageerhebung unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der [...] sowie der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014 an. Mit Aktennotiz vom 10. Juni 2015 wurde der Komlex C____ (Faszikel SW2014 5 23 67) vom Verfahren V140204 92 abgetrennt, was dem Berufungskläger jedoch nicht mitgeteilt wurde.
5.2 Der Verteidiger moniert, die unterlassene Mitteilung der Verfahrensabtrennung durch die Staatsanwaltschaft stelle eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers dar. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 27.Mai 2015 habe der Berufungskläger nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Untersuchungen gegen ihn abgeschlossen seien. Für den ausgewiesenen Zeitraum seien daher die nicht im Einzelnen konkret angeklagten Delikte als materiell eingestellt zu betrachten, eine spätere Weiterverfolgung des abgetrennten Verfahrens sei jedenfalls nicht mehr möglich (Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472).
5.3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung eines Verfahrens, wenn die Tatverdacht erhärtet ist, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind sowie wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Der Komplex C____ war nie Gegenstand eines Einstellungsbeschlusses und musste daher als noch offenes Verfahren gelten, bleibt doch ein einmal eröffnetes Verfahren, das nicht eingestellt wird, grundsätzlich pendent, bis die Verjährung eintritt. Zwar stellt das Unterlassen der Mitteilung der Verfahrensabtrennung durchaus ein Versäumnis der Staatsanwaltschaft dar. Dieses führt jedoch keinesfalls zu einer stillschweigenden Verfahrenseinstellung, wäre eine solche doch weder bezüglich des Zeitpunktes noch materiell zu begründen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die unterlassene Mitteilung zu einer prozessualen Schlechterstellung des Berufungsklägers geführt hat. Dem ist nicht so. Wie bereits ausgeführt, sind die Verteidigungs- und Teilnahmerechte des Berufungsklägers im abgetrennten Verfahren vollumfänglich gewährt worden (vgl. oben E. 4.4), prozessuale Nachteile sind damit nicht ersichtlich, womit ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu verneinen ist. Schliesslich kann auch dem Einwand des Verteidigers, die Staatsanwaltschaft habe durch die unterlassene Mitteilung der Verfahrensabtrennung gegen Treu und Glauben verstossen, nicht gefolgt werden. Es handelte sich beim Berufungskläger - entgegen der Argumentation des Verteidigers - eben gerade nicht um einen unbefangenen Leser (vgl.dazu Berufungsbegründung Ziff. 8 p. 5 Akten S. 472), der aufgrund der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 27. Mai 2015 nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass die gesamte Strafuntersuchung gegen ihn abgeschlossen sei. Vielmehr war ihm klar, dass der angekündigte Untersuchungsabschluss lediglich die aufgeführten - und im Übrigen in der Anklageschrift vom 18. Juni 2015 als Liste im Einzelnen spezifizierten - Delikte betraf; der dem Berufungskläger wohlbekannte Komplex C____ hingegen war darin nicht enthalten (vgl. Akten S. 3509 ff.). Mit Blick auf die geschilderte Vorgeschichte betreffend den durchaus nicht nebensächlichen Komplex C____ (vgl. oben E. 3.2.2 f.) musste dem Berufungskläger klar sein, dass die diesbezüglichen Vorwürfe nicht einfach stillschweigend fallen gelassen worden waren, sondern dass er durchaus noch mit einer entsprechenden Anklage zu rechnen hatte.
5.4 Es ist zusammenzufassen, dass die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Verfahrensabtrennung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war. Die fehlende Mitteilung an den Berufungskläger ist zwar als formeller Mangel zu werten, stellt aber keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Berufungsklägers dar, welcher als wesentlicher Verfahrensmangel eine Rückweisung nach Art. 409 StPO nach sich ziehen müsste.
6.
6.1 Im Weiteren wird eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt. Zum einen argumentiert die Verteidigung damit, der Berufungskläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Anklage umfassend bzw. das Verfahren mit Abschluss des Grundverfahrens als Ganzes abgeschlossen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8 p.5 Akten S. 472). Zum anderen wendet er in rechtlicher Hinsicht ein, bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs seien über eine bestimmte Anzahl hinausgehende weitere deliktische Betrugstaten nicht mehr von Bedeutung, da der Tatbestand der Gewerbsmässigkeit jedenfalls erfüllt sei (Berufungsbegründung Ziff. 9 p.6 Akten S. 473). Auch betreffend die mehrfache Urkundenfälschung seien sämtliche Delikte innerhalb der bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 abgeurteilten Periode enthalten. Der Strafbefehl vom 21. Juli 2017 stelle eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, für welche jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 323 StPO nicht erfüllt seien (Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 6 Akten S. 473).
6.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art.4 des Zusatzprotokolls Nr.7 zur EMRK (SR 0.101.07) und ist in Art.14 Abs.7 UNO-Pakt II (SR0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art.11Abs.1 StPO verankert, wonach eine in der Schweiz rechtskräftig verurteilte freigesprochene Person wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E.5.2). Damit der Grundsatz «ne bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer einfachen Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex konkreter, tatsächlicher Umstände, welche dieselbe beschuldigte Person betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind; die rechtliche Qualifikation das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362 E.1.3.2 S.366, 137 I 363 E.2.2 ff. S. 365 ff.; BGer6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E.4.1).
6.3 Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen zwischen 22. Oktober 2013 und 29. Juli 2014, verurteilt. Da dieses Urteil gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging, liegt eine Täteridentität klar vor. Der Verteidiger macht geltend, da die dem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift den mit abgetrenntem Verfahren verfolgten Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014 umfasse, sei auch die Tatidentität gegeben. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Zwar liegt der Komplex C____ mit einem Tatzeitraum vom 15. April 2014 bis 2. Juni 2014 innerhalb des dem Grundverfahren zugrundeliegenden Zeitraums. Jedoch konnte angesichts des Gewichts, welches der Komplex C____ im Verfahren hatte, sowie der Tatsache, dass kein Einstellungsbeschluss erfolgt war, der Berufungskläger nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass diese Delikte mitumfasst und damit "erledigt" seien. So waren die Vorwürfe, die aus dem Komplex C____ resultierten, nicht nur Grund für die Verhaftung des Berufungsklägers, sondern auch für den ersten Verteidigerwechsel sowie die Korrespondenz des Berufungsklägers mit dem Untersuchungsbeamten (vgl. dazu oben E. 3.3.4). Auch aus der Mitteilung "Abschluss Untersuchung und Ankündigung der Anklage", lässt sich vor diesem Hintergrund einzig ableiten, dass die genannten Verfahren (mit entsprechenden Verfahrensnummern) nun untersucht seien und zur Anklage gebracht werden sollen (AGE SB.2015.116 Akten S.3488). Hingegen figurierten die einzelnen Strafvorwürfe aus dem Komplex C____ weder in der Anklageschrift des Grundverfahrens noch in einem Einstellungsbeschluss. Sie sind somit nicht beurteilt worden. Daraus folgt, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt worden ist.
6.4 Auch dem Einwand des Verteidigers, wonach der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend den Zeitraum von August 2010 bis Juli 2014 die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte zwingend mitumfasse bzw. deren Beurteilung ein Verstoss gegen den Grundsatz ne bis in idem wäre, kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger macht geltend, der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs umfasse begriffsnotwendig mehrfache Einzelhandlungen im Rahmen eines bestimmten Zeitraums, was zur Folge habe, dass die vorliegend angeklagten Taten vom Schuldspruch im Grundverfahren bereits mitumfasst seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ist, um dem Anklagegrundsatz Genüge zu tun, jeweils detailliert anzugeben, welche Taten auf welche Art und Weise zum Nachteil welcher geschädigten Personen wann und wo begangen wurden. Im Grundverfahren erfolgten diese Angaben denn auch mittels detaillierter Listen (vgl. AGE SB.2015.116 Akten S. 3683-3692). Der Tatkomplex C____ unterschied sich klar von den übrigen im fraglichen Zeitraum begangenen Delikten sowohl bezüglich des Tatorts ([...] und [...]) als auch des Vorgehens (Einschaltung eines Postinsiders). Hinsichtlich der Tatidentität gelten für die Anwendung der ne bis in idem-Regel die Straftaten und nicht die Deliktskategorien als Bezugspunkt. Es ist daher zulässig, die zwischen April und Juni 2014 mit C____ begangenen Straftaten ergänzend zum Grundverfahren anzuklagen. Damit erweist sich der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand hinsichtlich ne bis in idem auch in dieser Hinsicht als unberechtigt.
7.
Der Verteidiger hat sich auf die Erhebung von formellen Einwänden beschränkt. In materieller Hinsicht hat er sich - mit Ausnahme der unter E. 6.4 erörterten Frage - nicht gegen die Erwägungen der Vorinstanz gewendet, so dass auf die zutreffenden und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteil E. II. p.12-18 Akten S. 431-437; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.
8.
8.1 Auch gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung hat der Verteidiger keine Einwände erhoben. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Diese Strafe ist aufgrund der Tat- und Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.
8.2 Zur Bestimmung der angemessenen Zusatzstrafe hat die Vorinstanz Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 genommen (AGE SB.2015.116), namentlich auf die Erwägungen betreffend den Deliktskomplex, welcher die Zeitspanne von Oktober 2013 bis Juli 2014 umfasst. Zutreffend hat sie erwogen, dass der Berufungskläger in der vorliegend zu beurteilenden kurzen Periode von nur eineinhalb Monaten nahezu dieselbe Deliktssumme erzielt habe wie im gesamten übrigen Anklagezeitraum und er damit eine deutlich erhöhte kriminelle Aktivität entfaltet habe. Dies lasse die vorliegend zu beurteilenden Taten aufs Ganze gesehen als deliktischen Schwerpunkt erscheinen (Urteil E. III p. 18 f. Akten S. 437 f.). Dem ist zu folgen. Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass ein vergleichsweise aufwändiges, planungsintensives und raffiniertes deliktisches Verhalten erstellt ist, welches andere als Betrug qualifizierte Handlungen betreffend Intensität der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung deutlich übertrifft (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438). Auch im Vergleich mit den im Grundverfahren beurteilten Betrugstaten, ist das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Berufungsklägers von bemerkenswerter Raffinesse und Dreistigkeit. Nicht nur bediente er sich gefälschter Dokumente, sondern er umging zudem die einer Bestellung unter fiktiver Identität entgegenstehende Sicherheitsmassnahme der persönlichen Übergabe der Artikel durch die Post, indem er sich den Postboten C____ zum Komplizen machte. Dadurch erweiterte er sein ohnehin schon raffiniertes System um eine weitere Dimension; die Paketübergaben wurden wesentlich erleichtert und das Entdeckungsrisiko minimiert. Zudem musste der Berufungskläger teilweise die Pakete nicht einmal persönlich in Empfang nehmen, was ihm erlaubte, in grossem Stil Bestellungen vorzunehmen und gar aus dem Ausland zu delinquieren. Diese Umstände müssen sich straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erwogen, die begangenen Urkundenfälschungen stellten einen unerlässlichen Bestandteil des Betrugssystems des Berufungsklägers dar, womit die den Berufungskläger belastenden Tatkomponenten auch in Bezug auf die Urkundendelikte bereits berücksichtigt seien (Urteil E. III. p. 19 Akten S. 438).
8.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden, unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten als schwer bezeichnet (Urteil E. III. p.19 Akten S. 438). Dies korrespondiert bei einem Strafrahmen, der bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, indes nicht mit der ausgefällten Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ; daraus folgt, dass ein leichtes Tatverschulden nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist. Obschon es sich aus den von der Vorinstanz genannten Gründen keinesfalls um ein leichtes Vermögensdelikt handelt, ist das Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betrugs als eher leicht zu bezeichnen - zwar ist der erzielte Deliktsbetrag von CHF33000.- in einem Zeitraum von nur eineinhalb Monaten in relativer Hinsicht hoch, jedoch sind Fälle mit weitaus höherem Deliktsbetrag und einem Vielfachen an Geschädigten denkbar.
8.4 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass auch hinsichtlich der Täterkomponente keine entlastenden Faktoren zu erkennen seien. Betreffend das Vorleben des Berufungsklägers und insbesondere seine mehrfachen einschlägigen Vorstrafen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. III. p.19f. Akten S. 438 f.).
8.5 Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 19. August 2016 für die übrigen im Deliktszeitraum zwischen Oktober 2013 und Juli 2014 angeklagten Taten eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der genannten Punkte wäre insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie als deliktischer Schwerpunkt mit deutlich intensiverer krimineller Aktivität und entsprechend hohem Deliktsbetrag zu werten ist, eine Einsatzstrafe von ebenfalls 15 Monaten ohne weiteres angemessen. Diese wäre aufgrund der Täterkomponenten, insbesondere der von der Vorinstanz detailliert aufgezählten mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie dem belastenden Umstand, dass der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte kurz nach der Aussprechung zweier einschlägiger Verurteilungen zu empfindlichen Freiheitsstrafen beging, was von einer eklatanten Unbelehrbarkeit zeugt, um weitere zwei Monate zu erhöhen. Dass dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch besondere Kooperationsbereitschaft bzw. auch keine Reue Einsicht zugutegehalten werden kann, wirkt sich neutral aus. Das errechnete Strafmass von 17 Monaten wäre jedoch aufgrund der ohne ersichtlichen Grund um zwei Jahre verzögerten Anklage des abgetrennten Verfahrens und der damit sehr langen Verfahrensdauer deutlich zu reduzieren, wobei eine Reduktion auf 10 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
8.6 Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 begangen wurden, ist die neu auszufällende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist sie so zu bemessen, dass der Berufungskläger nicht schlechter gestellt wird, als wenn sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt worden wäre. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe in Höhe von drei Monaten, welche im Hinblick auf Vergleichsurteile (vgl. dazu AGE SB.2018.61 vom 17. Oktober 2019, SB.2018.28 vom 6. November 2019) äusserst mild erscheint und aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht überschritten werden darf - erfüllt diese Anforderung zweifelsohne. Der Berufungskläger ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil zu einer Gesamtzusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
8.7 Bei diesem Strafmass wäre auch die Aussprechung einer Geldstrafe möglich. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV90 E. 4.1 S. 100). Der Berufungskläger ist nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft, sondern hat teilweise auch während der Probezeit von Vorstrafen delinquiert. Es ist anzunehmen, dass die Ausfällung einer Geldstrafe ihn nicht zuverlässig von der Begehung weiterer Delikte abhalten würde, sodass aus spezialpräventiver Sicht die Aussprechung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist. Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ist dem Berufungskläger zudem eine negative Legalprognose auszustellen und die Strafe unbedingt auszusprechen.
9.
9.1
9.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.1.2 Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Geldwäscherei schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 661.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.-.
9.2
9.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.3 Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der mit Hononarnote vom 17. September 2020 geltend gemachte Aufwand von 6Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen 2 Stunden für die Hauptverhandlung, zum üblichen Ansatz von CHF 200.-. Auch die geltend gemachten Auslagen werden erstattet, wobei die Kopiaturen gemäss der geltenden Praxis des Appellationsgerichts zu lediglich CHF 0.25 pro Stück vergütet werden (vgl. AGE SB.2015.94 vom 11. Januar 2019 E. 10). Gemäss Art.135 Abs.4 StPO hat der Berufungskläger, der zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird - in Abweisung der Berufung - des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August 2019,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2.Februar 2018 hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 661.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.-. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'800.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'600.- und ein Auslagenersatz von CHF 25.15, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.15, insgesamt CHF 1'750.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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