1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
2 Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
553 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
C. Wirkungen >1. Ablehnung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | KSK-15-45 | Nachlassstundung | Scheid; SchKG; Stundung; Schwerde; Lassstundung; Beschwerde; Nachlassstundung; Entscheid; Stundung; Sachwalter; Recht; Gerung; ASchKG; Längerung; Widerruf; Konkurs; Antrag; Dungsdauer; Verlängerung; Lassvertrag; Verfahren; Stundungsdauer; Gläubiger; Nachlassvertrag; Instanz; Beschwerdeführer; Nachlassrichter; Schen |
BE | ZK 2017 234 | Bestätigung des Nachlassvertrages, Subrogation | Beschwerde; Gläubiger; Nachlassvertrag; • Subrogation; Forderung; Konkurs; Schuld; Beschwerdeführerin; Dritte; Entscheid; Mittelland; Befriedigt; Treten; Gericht; Zahlung; Übergang; Voraus; Gleich; Regionalgericht; Schuldner; Gläubigers; Worden; Zustimmen; Bereit; Sachwalterin; Verfahren; Konkurseröffnung; Bern-Mittelland |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 705 (9C_300/2016) | Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). | Forderung; Nachlassvertrag; Beschwerde; SchKG; Alter; Gläubiger; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Nachlassverfahren; Gebene; Bestätigt; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Nichtzulassung; Beitragsforderung; Betrag; Bestätigte; Teilweise; Beschwerdegegnerin; Bestritten; Entscheid; Gebenen; Gläubigerin; Angemeldeten |
134 III 273 (5A_418/2007) | Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). | SchKG; Anfechtung; Konkurs; Nachlassvertrag; Nachlassstundung; Verwirkung; Recht; Vermögensabtretung; Beschwerde; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Nachlassvertrages; Bestätigung; Konkursaufschub; Beschwerdeführer; Verdachts; Rechtshandlung; Frist; Gläubiger; Wortlaut; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Verdachtsfristen; Schuldner; Vorausgegangen; Klage |