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Loi fédérale sur la procédure administrative (PA)

Art. 26 PA de 2022

Art. 26 Loi fédérale sur la procédure administrative (PA) drucken

Art. 26

1 La partie ou son mandataire a le droit de consulter les pièces suivan­tes au siège de l’autorité appelée à statuer ou à celui d’une autorité canto­nale désignée par elle:

a.
les mémoires des parties et les observations responsives d’auto­ri­tés;
b.
tous les actes servant de moyens de preuve;
c.
la copie de décisions notifiées.

1bis Avec l’accord de la partie ou de son mandataire, l’autorité peut lui communiquer les pièces à consulter par voie électronique.65

2 L’autorité appelée à statuer peut percevoir un émolument pour la consultation des pièces d’une affaire liquidée: le Conseil fédéral fixe le tarif des émoluments.

65 Introduit par l’annexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2197 1069; FF 2001 4000).

II. Exceptions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 26 Loi fédérale sur la procédure administrative (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2018.9AkteneinsichtAkten; Vertreter; Steueramt; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Zustellung; Mündlich; Verfügung; Steuergericht; Mündliche; Beantragt; Einsichtnahme; Aufwand; Verfahren; Begründe; Zusendung; Vorinstanz; Ersuchte; Anspruch; Verfahrens; Beschwerde; Richner; Original; Koste
LU7H 19 155Rechtliches Gehör: Anforderungen an die vorgängige Orientierung (E. 3); Protokollierungspflicht beim Vollzug des Tierschutzes (E. 3.5); Tierschutzmassnahmen: Verhältnismässigkeit eines partiellen Halteverbots für Hunde (E. 4 und 5).Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfügung; Halten; Veterinärdienst; Hunden; Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Angefochten; Rechtliche; Verbot; Verwaltung; ViBel; Angefochtene; Halten; Stellt; Vorinstanz; Entscheid; Rechtlichen; Verfahrens; Urteil; Vorliegend; Veterinärdienstes; Verhalten; Mensch; Sicherheit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 137Versicherungsleistungen nach UVG
BSVD.2017.150 (AG.2018.314)personalrechtliche MassnahmenRekurs; Rekursgegner; Kanton; Kantons; Kantonspolizei; AaO; Rekursgegners; Arbeit; Stellt; Mitarbeitende; Werden; Person; Treuepflicht; Beweis; Rechtliche; Sexuell; Dienstlich; Dienstliche; Erhalten; Sexuelle; Mitarbeitenden; September; Befragung; Entscheid; Verhalten; August; Erstellt; Gewesen; Personalrekurskommission; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden
132 II 485Art. 1, 6 Abs. 1, Art. 9, 10, 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 58 Abs. 2 FMG, Art. 5, 8, 9, 26, 27, 29 und 36 BV sowie Art. 6 EMRK; Änderung, Übertragung und Entzug einer Fernmeldekonzession (Konzession für IMT-2000/UMTS-Fernmeldedienste). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anforderungen an das Verfahren (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (E. 3). Verwirkung des Anspruchs auf Anrufung eines Organmangels vor der Kommunikationskommission durch Einlassung (E. 4). Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Kommunikationskommission (E. 5). Anwendbare Rechtsregeln für die Änderung einer Fernmeldekonzession (E. 6). Anwendbare Rechtsregeln für die Übertragung einer Fernmeldekonzession (E. 7). Anwendbare Rechtsregeln für den Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 8). Entschädigungspflicht beim Entzug einer Fernmeldekonzession (E. 9)? Konzession; Beschwerdeführerin; Recht; Konzessionär; Konzessionärin; Über; Kommunikation; Kommunikationskommission; Übertragung; Interesse; UMTS-Konzession; Mobile; Versorgung; Entscheid; Vorinstanz; Konzessionärinnen; Vorliegen; Bevölkerung; Markt; Entzug; Ziffer; Vorliegenden; Versorgungsauflage; Schweiz; Rechte; Verfahren; Anspruch; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4628/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; "; Kündigung; Kunde; Frist; Kunden; Verhalten; Urteil; Sachverhalt; Fristlos; Recht; BVGer; Fristlose; Kundin; Arbeitsverhältnis; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Vorfall; Partei; Leite; Entschädigung; Sachverhalts; Akten; Gehör; Situation
A-4626/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Kündigung; Frist; Kunde; Kunden; Bundes; Fristlos; Kundin; Verhält; Urteil; Fristlose; Sachverhalt; Schädigung; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Recht; Beschwerdeführers; Rechtlich; Entschädigung; Leite; Gehör; Rechtliche; Beweis; Befragung; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.185Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Deutschland; Verfahren; Haftbefehl; Akten; Auslieferungsersuchen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Amtsgericht; Justiz; Gericht; Entscheid; Mönchengladbach; Urteil; Schweiz; Staat; Beschwerdekammer; Behörde; Bundesamt; Ziffer; Bundesstrafgericht; Bundesgerichts; Auslieferungsentscheid; Relevant; Einsicht; Bundesstrafgerichts
BV.2022.32Verfahren; Beschwerde; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Einsicht; Untersuchung; Fedpol; Beschwerdegegner; Beigezogen; Verfahrensleitung; Einsetzung; Beigezogene; Verfahrens; Fedpol; Beigezogenen; Aktenverzeichnis; Geführte; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Polizei; Bundesamt; Verfügung; Antrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, OeschgerPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2016
BERNHARD WALDMANN, MAGNUS OESCHGERPraxiskommentar VwVG, Zürich2009
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