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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGDIV.2018.9: Steuergericht

Das Steuergericht hat in einem Verfahren betreffend Akteneinsicht entschieden, dass die Steuerpflichtige keine Originalakten zugesandt bekommt, sondern die Akten nur vor Ort einsehen darf. Die Steuerpflichtige hat dagegen Rekurs eingelegt und eine Zustellung der Akten an ihren Vertreter gefordert. Das Steuergericht hat den Rekurs abgewiesen und entschieden, dass die Steuerpflichtige die Kosten tragen muss. Der Präsident des Steuergerichts ist Th. A. Müller, die Richterin ist Flury, D. S. Müller, und der Sekretär ist W. Hatzinger.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGDIV.2018.9

Kanton:SO
Fallnummer:SGDIV.2018.9
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGDIV.2018.9 vom 07.01.2019 (SO)
Datum:07.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter : Akten; Steueramt; Vertreter; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Steuergericht; Zustellung; Verfügung; Aufwand; Einsichtnahme; Verfahren; Verfahrens; Zusendung; Vorinstanz; Richner; Anspruch; Original; Müller; SGDIV; Hinterziehungsverfahren
Rechtsnorm:Art. 114 DBG ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGDIV.2018.9

Urteil vom 7. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Flury, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGDIV.2018.9

A AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Akteneinsicht


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 27. März 2018 leitete das Kantonale Steueramt gegenüber der Steuerpflichtigen A AG ein Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2010-2013 ein wegen Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand von CHF 55'685 (2010), CHF 34'706 (2011), CHF 139'976 (2012) und CHF 58'680 (2013). Am 20. April 2018 bezeichnete sich RA X, Z, als Vertreter der Steuerpflichtigen. Er ersuchte v.a. um Zustellung der vollständigen Akten bzw. der Datenträger mit Vollständigkeitserklärung; benötigt werde insbesondere der interne E-Mail-Verkehr. Zudem seien Vorhaltungen nachprüfbar zu begründen. Am 2. Mai 2018 stellte das Steueramt dem Vertreter den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zu; es wurde angemerkt, es werde davon ausgegangen, dass der Vertreter die Veranlagungen und die Eingaben der Steuerpflichtigen von dieser erhalten habe. Am 8. Mai 2018 mahnte der Vertreter an, der amtsinterne E-Mail-Verkehr müsse aktenkundig und vollständig sein; auf eine Prüfung der Steuerakten werde nicht verzichtet. Der Vertreter verlangte ausserdem eine Erklärung und die Erledigung seines Schreibens vom 20. April 2018. In der Folge organisierte das Steueramt intern die Akten der Steuerpflichtigen. Am 19. Juni 2018 ersuchte deren Vertreter letztmals um Erledigung seines Anliegens und um neue Fristansetzung. Gemäss Telefonnotiz vom 20. Juni 2018 teilte das Steueramt dem Vertreter mit, die betreffenden Akten seien umfangreich; es wurde ein Termin zur Akteneinsicht angeboten. Dieses Angebot lehnte der Vertreter in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 ab und ersuchte sinngemäss nochmals um Zusendung der vollständigen Akten.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Zusendung der Originalakten ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Praxis des Kantons Solothurn gewähre Akteneinsicht grundsätzlich im kantonalen Steueramt in den entsprechenden Aussenstellen; es würden keine Originalakten zugestellt bzw. Datenträger hergestellt. Die Zusendung des Antrags vom 2. Mai 2018 sei eine Gefälligkeit. Das Recht auf Akteneinsicht in Umfang und zeitlicher Hinsicht sei davon nicht tangiert.

2. Gegen diese Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen, seine Akten des vorliegenden Verfahrens dem Vertreter zur Einsicht zuzustellen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zudem wurde eine mündliche und öffentliche Verhandlung beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Steueramt begründe sein Vorgehen nicht. Der Aktenversand koste das Steueramt kaum Zeit und wenig Geld. Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenlektüre beim Steueramt stattfinden müsse. Jeder Anwalt habe das Recht auf Kenntnis des Aktenstands. Die Akteneinsicht habe vor der Stellungnahme der Rekurrentin zu erfolgen. Das Steueramt nenne keinen Grund, der es daran hindern würde, die betreffenden vier Bundesordner zu verpacken und dem Vertreter zuzusenden. Das Steueramt verursache objektiv unnötigen Aufwand. Objektivierbare Gründe seien nicht erkennbar. Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Steueramt auf die Argumente der Rekurrentin nicht eingehe, werde eine öffentliche und mündliche Verhandlung verlangt, an welcher die Vertreterin des Steueramts zu befragen sei.

Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung. Mit einer Einsichtnahme vor Ort sei das Recht auf Akteneinsicht weder im Umfang noch zeitlich eingeschränkt. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin. Die Praxis des Steueramts, die Akten an Rechtsanwälte nicht zu edieren, sondern die Einsichtnahme vor Ort zu gewähren, habe bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

Mit Replik vom 5. Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin weiterhin eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz weiche dem Wesentlichen aus. Sie sei aufzufordern, den Rekurs im Detail zu behandeln. Was den Versand der Akten angehe, würden sich kriminalrechtliche und steuerstrafrechtliche Akten nicht unterscheiden.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Akteneinsicht erfolgte formund fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Rekurrentin beantragt eine mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf eine solche Verhandlung besteht im Beschwerdebzw. Rekursverfahren indes nicht (§ 161 Abs. 2 StG; KSGE 2006 Nr. 4 E. 2; Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10). Eine mündliche Verhandlung wird nur durchgeführt, wenn dadurch der Sachverhalt schneller und besser abgeklärt werden kann. Da hier die Fakten auf dem Tisch liegen, ist auf eine solche Verhandlung zu verzichten.

2. Im Steuerstrafrecht gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsund das Rechtmittelverfahren sinngemäss (§ 195 Abs. 3 StG; Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Betreffend die Akteneinsicht kann der Steuerpflichtige die Akten, die er eingereicht unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im Hinterziehungsverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht seine Grundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, wobei das prinzipiell unbeschränkte Akteneinsichtsrecht unter dem Vorbehalt der Nichtgefährdung des Untersuchungszwecks steht (Richner et al., a.a.O., Art. 182 N 74; vgl. auch KSGE 2011 Nr. 10 E. 2.3).

3.1 Die Rekurrentin verlangt Einsicht in die Akten des sie betreffenden Hinterziehungsverfahrens unter Zusendung der Akten zum Vertreter. Die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung sei ein zu grosser Aufwand. Die Vorinstanz will dagegen die Einsicht nur am Ort der Verwaltung zulassen.

3.2 Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 19; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art. 26 VwVG). Ein Recht auf Aushändigung Zustellung der Akten existiert auf Stufe Verwaltung nicht, auch nicht betreffend Zustellung an Anwälte. Sodann können die Usanzen der Gerichte anderer Amtsstellen wie hier bezüglich einer geltend gemachten verfahrensleitenden Verfügung des Departements des Innern entgegen den Einwänden der Rekurrentin nicht massgebend sein. Ein gewisser Mehraufwand für die Parteien, v.a. infolge Reisezeit wie vorliegend von Bern nach Solothurn, ist hinzunehmen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Für eine zwingende Zustellung der Akten im Original als Kopie an den Vertreter ist hier keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltung, die Akteneinsicht nur bei ihr vor Ort zu gewähren, als nicht bürgerfreundlich erscheinen; die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine Gesetzesänderung. Dass es bei Gerichten wie auch dem Steuergericht üblich ist, Akten an patentierte Rechtsanwälte herauszugeben und sie ihnen auch in ihr Büro zuzustellen, ändert nichts daran, dass die Steuerpflichtige entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch gegen die Verwaltung auf Herausgabe der Akten hat, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Amtsstelle. Dabei ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen, sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von Akten gegen Gebühren zu erstellen. Der Steuerpflichtigen ist für die Akteneinsicht genügend Zeit einzuräumen; dabei ist der Einzelfall zu berücksichtigen, v.a. Anzahl und Umfang der Dokumente, ein Anspruch auf Übersetzung von Akten besteht indes grundsätzlich nicht. Wenn die Akten sehr umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (vgl. Zweifel et al., a.a.O., S. 184 f. mit Hinw.). Demnach ist eine Zustellung der Akten durch die Verwaltung als reine Gefälligkeit zu betrachten; die diesbezügliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen durch Verwaltung und Gerichte ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag; unter Berücksichtigung der gleich gelagerten Verfahren SGDIV.2018.10 und SGDIV.2018.11). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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