E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 231 SchKG vom 2023

Art. 231 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 231

421

1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:

1.
aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Ko­s­ten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ge­deckt werden können; oder
2.
die Verhältnisse einfach sind.

2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Kon­kurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläu­biger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren ver­langt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:

1.
Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberu­fen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Kon­kursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2.
Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Arti­kel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das La­stenverzeichnis erstellt ist.
3.
Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4.
Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

422 Ursprünglich vor Art. 231.

A. Öffentliche Bekannt­machung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 231 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220098Anordnung des summarischen VerfahrensKonkurs; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Summarische; Konkursgericht; Konkursamt; Summarischen; Urteil; Ordentliche; Entscheid; SchKG; Konkursgerichts; Gläubiger; Verfahrens; Einzelgericht; Meilen; Beschwerdegegnerin; Antrag; Konkursamtes; Dispositiv-Ziffer; Ordentlichen; Bezirksgericht; Recht; Gericht; Konkursitin; Konkursverfahren; Konkurses; Konkurssachen; IVm
ZHRT180106RechtsöffnungBeschwerde; Konkurs; Betreibung; Winterthur; Verfahren; SchKG; Partei; Urteil; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Bundesgericht; Vorinstanz; Bezirksgericht; Kanton; Stadt; Summarischen; Verfahrens; Konkursverfahren; Mangels; Einzelgerichts; Kantons; Aufzuerlegen; Oberrichter; Auferlegt; Beilage; Aktiven; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführer
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2007/4Entscheid Art. 90 Abs. 3 KVV. Art. 54 Abs. 2 ATSG. Prämienforderung einer Krankenversicherung betreffend einen Zeitraum vor Eröffnung eines Konkursverfahrens, in welchem die Krankenversicherung die Forderung nicht eingegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007, KV 2007/4) Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Prämie; Prämien; Bezahlt; Konkurs; Forderung; Intras; Betrag; Raten; Rechnung; Verfahren; Einsprache; SchKG; Gutschrift; Zahlungsbefehl; Betreibung; Partei; Akten; Einspracheentscheid; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zahlungsvereinbarung; Parteien; Obligatorisch; Verfügung
LUS 99 408Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Beginn der einjährigen Frist zum Erlass der Schadenersatzverfügung. Im ordentlichen wie im summarischen Konkursverfahren der Aktiengesellschaft wird für den Beginn der Frist in der Regel auf die Auflage des Inventars und des Kollokationsplanes abgestellt. Eine Ausgleichskasse hat sich aber bereits von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände des Schadens kennt oder kennen muss, über die Einzelheiten eines Schadenersatzanspruchs zu informieren. Ab zumutbarer (und nicht tatsächlicher) Schadenskenntnis läuft die einjährige Frist (Erw. 3c). Bedeutung des Umstandes, dass über den eingeklagten Verwaltungsrat - nach Eröffnung des Konkursverfahrens über die Aktiengesellschaft - seinerseits der Privatkonkurs eröffnet worden ist (Erw. 4). Einhaltung der einjährigen Frist im konkreten Fall verneint.Schaden; Konkurs; Schadenersatz; Zeitpunkt; Schadens; Forderung; Schadenersatzforderung; Beklagten; Konkursverfahren; Kollokation; Kollokationsplan; Gläubiger; Publikation; Umstände; Privatkonkurs; Zumutbare; Auflage; Forderungen; Ausgleichskasse; Beachtung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens; Eingabe; Beitragsforderung; Frist; Inventar; Verlust; Eidgenössische; Zeitpunkte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 534 (5A_421/2010)Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 Abs. 1 SchKG. Über den von mehreren Abtretungsgläubigern eingeklagten Anspruch der Masse kann nur einheitlich entschieden werden (E. 2). Der Vorschlag der Konkursverwaltung an die Gläubiger, auf die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Masse zu verzichten, und die Aufforderung, für den Fall des Verzichts die Abtretung zu verlangen, können im gleichen Rundschreiben Platz finden (E. 3 und 4). Abtretung; Konkurs; Gläubiger; Beschwerde; Verzicht; Kantons; Beschwerdeführerin; Kantonsgericht; SchKG; Klage; Anspruch; Geltendmachung; Beschwerdeführerinnen; Masse; Anspruchs; Konkursamt; Urteil; Konkursverwaltung; Prozessführung; Forderung; Abtretungsgläubiger; Verzichts; Klagen; Gläubigern; Offeriert; Gläubigerzirkular; Gültige; Inventar; Bezirks; Nichtigkeit
131 III 237Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3). Marke; Freihandverkauf; Marken; Konkurs; Beschwerde; Freihandverkaufs; Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit; Konkursamt; SchKG; Kaufvertrag; Beschwerdegegnerin; alle; Inventar; Schuldbetreibung; Markenrechte; Marken; Rechtlich; LORANDI; Individualisierung; Verwertung; Verfügung; Liegenden; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Vermögenswerte; Gemeinschuldnerin; Interesse; Inventarpositionen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs LustenbergerBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz