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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 22 VRV vom 2022

Art. 22 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 22

Sichern des Fahrzeugs

(Art. 37 Abs. 3 SVG)

1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug ver­lässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbe­fugte sichern.

2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Si­cherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrig­sten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahr­bahnrand.

3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfs­mässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motor­­wagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichte­ren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150078Ungenügendes Sichern eines FahrzeugesSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Befehl; Beschuldigten; Urteil; Fahrzeug; Sachverhalt; Räder; Statthalteramt; Hindernis; Verbindung; Bülach; Entscheid; Bezirk; Vorinstanzliche; Angefochtene; Haltestellenbremse; Ungenügend; Bremse; Linie; Fahrbahnrand; Fahrzeuge; Sachverhalts; Verteidigung; Gefälle; Ablenken; Angefochtenen
ZHSU150044Übertretung von VerkehrsvorschriftenBerufung; Gericht; Stadtrichteramt; Urteil; Beschuldigte; Beschwerde; Berufungserklärung; Berufungsverfahren; Zürich; Begründete; Schriftlich; Oberrichter; Bundesgerichts; Beschuldigten; Entscheid; Rechtsmittel; Zugestellt; Obergericht; Berufungskläger; Zustellung; Genommen; Einzureichen; Rechtzeitig; Kantons; Ansatz; Gerichtsgebühr; Gerichtskasse; Berufungsverfahrens; Begründeten; Mündlich

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.41FührerausweisentzugFahrzeug; Führer; Pflicht; Verkehr; Urteil; Fest; Fahrzeuglenker; Administrativmassnahme; Automobilistische; Verwaltungsgericht; Gefährdung; Treffe; Recht; Bundesgericht; Verschuldens; Führerausweis; Fahrzeugführer; Beabsichtigte; Fahrzeuges; Praxis; Regel; Pflichten; Automobilistischen; Linie; Schwere; Handelt; Person; Sinne; Rechtskräftig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 IV 207Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV. Sicherung des Fahrzeuges gegen die Verwendung durch Unbefugte. Das Nichtabschliessen der Fahrzeugtüren ist nur strafbar, wenn eine besondere Gefahr besteht, dass Unbefugte sich des Fahrzeuges bemächtigen könnten. Fahrzeug; Fahrzeuge; Sicherung; Türen; Wagen; Schloss; Fahrzeuges; Über; Eigenheer; Führer; Verwendung; Unbefugte; Parkiert; Unbefugte; Urteil; Übertretung; Motor; Strassen; Umständen; Polizeirichter; Beschwerdeführer; Zündschlüssel; Kassationshof; Schuldig; Gefälle; Gefahr; Parkierte; Verschlossen; Stadt; Fahrzeugtüren
89 IV 2131. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8). Strasse; Bahnübergang; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Kreuzbuchstrasse; Willimann; Angehalten; Strassen; Fahrbahn; Personen; Parkieren; Näher; Bahnübergängen; Parkiert; Trichterförmig; Urteil; Strassenverzweigung; Schnee; Imhof; Verkehr; Personenwagen; Ausweitung; Amtsgericht; Engpässen; Engpass; Luzern; Enger; Entfernt; Güter; Fahrzeuge
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