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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.41
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid ZZ.1998.41 vom 21.12.1998 (SO)
Datum:21.12.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug
Schlagwörter: Fahrzeug; Führer; Pflicht; Verkehr; Urteil; Fest; Fahrzeuglenker; Administrativmassnahme; Automobilistische; Verwaltungsgericht; Gefährdung; Treffe; Recht; Bundesgericht; Verschuldens; Führerausweis; Fahrzeugführer; Beabsichtigte; Fahrzeuges; Praxis; Regel; Pflichten; Automobilistischen; Linie; Schwere; Handelt; Person; Sinne; Rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 21 VRV ; Art. 22 VRV ; Art. 37 SVG ;
Referenz BGE:101 Ib 273; 118 Ib 232; 124 II 97;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil steht fest, dass noch als Fahrzeugführer handelt, wer die Tür des Fahrzeuges öffnet, das er soeben parkiert hat. Lässt er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt walten und gefährdet er deshalb den Verkehr, so können gegen ihn Administrativmassnahmen angeordnet werden. Unter Hinweis auf die Praxis hinsichtlich der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeuges nach Art. 37 Abs. 3 SVG und Art. 22 VRV stellt das Bundesgericht fest, dass den Fahrzeugführer Pflichten treffen, die über jene im eigentlichen Verkehr hinausgehen. A fortiori treffe die Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 VRV eine Person in ihrer Eigenschaft als Fahrzeugführer. Gleichzeitig hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, es sei keine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu erblicken, dass gegen einen Mitfahrer nicht dieselben Sanktionen getroffen werden können. Zunächst sei es der Führer selbst, der bestimme, wo er das Fahrzeug parkieren will; sodann habe er vom Führersitz aus - in erster Linie mit den Aussenspiegeln - den besten Ueberblick über das Verkehrsgeschehen; ihn treffe daher beim Oeffnen der Türe eine weitergehende Pflicht zur Aufmerksamkeit als die übrigen Fahrzeuginsassen.

Damit steht fest, dass gegen den Fahrzeuglenker grundsätzlich eine Administrativmassnahme ausgesprochen werden kann.

3. Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz SVG vorliegt, sind in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch der automobilistische Leumund zu würdigen (BGE 124 II 97; 123 II 106; vgl. auch Art. 31 Abs. 2 VZV). Ist der Fall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht zu bezeichnen, ist auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund in der Regel ein Führerausweisentzug anzuordnen (BGE 124 II 97; 118 Ib 229; 105 Ib 255). Da es sich zudem um eine Kann-Bestimmung handelt, hat die Administrativbehörde auch zu prüfen, ob die beabsichtigte Massnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht (BGE 118 Ib 232 ff.).

a) Der Fahrzeuglenker bestreitet nicht, eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Er wurde deswegen auch vom Strafrichter rechtskräftig zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes (BGE 101 Ib 273; 119 Ib 159) ist deshalb in tatbeständlicher Hinsicht vom Ergebnis des Strafverfahrens auszugehen.

b) Die Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV bringt eine erhebliche Gefährdung mit sich; gerade der vorliegende Fall zeigt, wie eine solche Pflichtwidrigkeit für Zweiradfahrer Folgen zeitigen kann. Das Öffnen einer Autotüre beim Aussteigen erfolgt in der Regel recht schnell, jedenfalls aber so, dass sich die Gefahr für einen herannahenden Radfahrer nicht ankündigt, für ihn mithin nicht rechtzeitig erkennbar ist, wenn sich dieser Vorgang kurz vor seiner Vorbeifahrt abspielt. In Würdigung des Verschuldens wie der Gefährdung handelt es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall, in dem es bei einer Verwarnung sein Bewenden haben könnte. In diesem Sinne entschied das Verwaltungsgericht bereits am 21. Februar 1995 (Urteil i.S. S.M.) und am 10. Januar 1997 (Urteil i.S. G.D.)

c) Der Fahrzeuglenker verzeichnet einen tadellosen automobilistischen Leumund; er ist seit 1964 im Besitz des Führerausweises und fährt nach seiner Darstellung täglich mit einem Personenwagen. Trotzdem erscheint es nicht unverhältnismässig und unter dem Aspekt der beabsichtigten erzieherischen Wirkung einer Administrativmassnahme auch nicht als überflüssig, den Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 1998



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