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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 174 StPO vom 2023

Art. 174 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 174

Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:

a.
im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
b.
nach Anklageerhebung: das Gericht.

2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.

3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 174 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150031Aktenentfernung Beschwerde; Beweis; Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Beweise; Verfahren; Eröffnung; Akten; Verfahren; Einvernahme; Recht; Verwertbar; Bundesgerichts; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Entscheid; Beschwerdeinstanz; Verfügung; Schwere; Interesse; Beschwerdeführers; Kantons; Verteidigung; Zwangsmassnahmen; Verfahrens
ZHUD140001Zulässigkeit der ZeugnisverweigerungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Aussage; Zeuge; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Person; Polizeibeamte; Einvernahme; Verfahren; Sterbebegleiter; Kantons; Mitglied; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Freitodbegleitung; Rechtlich; Beschuldigte; Schmid; Akten; Rechtliche; StPO
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.169 (AG.2016.141)Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Februar 2011 ausgesprochenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des StrafgesetzbuchesBeschwerde; Massnahme; Gericht; Beschwerdeführer; Stationäre; Vollzug; Verlängerung; Gerichts; Beschluss; Basel; Recht; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Wohnen; Stationären; Betreute; Replik; Psychische; Sozialen; Massnahmen; Appellationsgericht; Honorar; Aussage; Entscheid; Rechtsmittel; Entlassung; Über; Verlängert; Aufgr
AGAGVE 2013 102AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.108, RP.2021.30Beschwerde; Entscheid; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Zwischenverfügung; Entscheide; Zeugnisverweigerung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahren; Zeugnisverweigerungsrecht; Generalsekretariat; Selbständig; BStGer; Gesuch; öffnen; Aufschiebende; Zwischenentscheid; Filter; Hinzufügen; Angefochten; Publikation; Taormina; Zwischenentscheide; Internationalen; München
BB.2015.30Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO).Verfahren; Akten; Bundes; Staatsanwaltschaft; Bern-Mittelland; Gericht; E-Mail; Verfahrens; Recht; Geheim; Bundesverwaltungsgericht; Geheimhaltung; Gesuch; Verfahren; Verfahrensakten; Behörde; Geheimhaltungsinteresse; Beschwerde; Ersucht; Verletzung; Bankgeheimnisses; Interesse; Aktenbeizug; Rechtshilfe; Herausgabe; Einsicht; Private; Beschwerdekammer; Gericht; Verfasser
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