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Urteil Verwaltungsgericht (AG)

Kopfdaten
Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 102
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 102 vom 22.05.2013 (AG)
Datum:22.05.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Personalrecht 533 V. Personalrecht 102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer...
Schlagwörter: Interesse; Person; Schutz; Amtsgeheimnis; Pflicht; Lehrperson; Zeuge; Interessen; Zeugnis; Aussage; Entscheid; Staat; Behörde; Zeugen; Zeugin; Zeugnisverweigerung; Behörde; Heimnisentbindung; Lehrpersonen; Staatsanwaltschaft; Personen; Beschuldigten; Beamte; Schüler; Geheimhaltung; Personalrecht; Schulbetrieb; Vorgesetzte
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 149 StPO ; Art. 163 StPO ; Art. 168 StPO ; Art. 169 StPO ; Art. 174 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
2013 Personalrecht 533

V. Personalrecht



102 Entbindung vom Amtsgeheimnis Die Amtsgeheimnisentbindung einer Lehrperson, die in einem Strafver- fahren als Zeugin angerufen wurde, darf dann verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbän- de es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Nicht berücksichtigen darf die über die Amtsge- heimnisentbindung entscheidende vorgesetzte Behörde die persönlichen Schutzinteressen der aussagepflichtigen Person; ob der Lehrperson ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Gefahr für Leib und Leben zusteht, haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden.
Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2013 i.S. Staatsanwalt-
schaft B. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2013-000558).
Aus den Erwägungen
2.1
Gemäss Art. 163 StPO ist jede zeugnisfähige - d.h. mehr als 15
Jahre alte und hinsichtlich des Einvernahmegegenstands urteilsfähige
- Person zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet. Diese sog.
Zeugnispflicht beinhaltet nicht nur eine Wahrheitspflicht, sondern
auch eine Erscheinenspflicht sowie eine Aussagepflicht (vgl. Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [nachstehend:
Kommentar StPO], herausgegeben von Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber, Zürich 2010, N. 9 ff. zu Art. 163). Die
Aussagepflicht besteht allerdings nur insoweit, als der betreffenden
Person kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Neben den in Art. 168 StPO geregelten Zeugnisverweigerungs-
gründen aufgrund persönlicher Beziehungen, den in Art. 169 StPO
2013 Verwaltungsbehörden 534

statuierten Zeugnisverweigerungsgründen zum eigenen (d.h. des
Zeugen) Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen sowie den
in den Art. 171 bis 173 StPO erwähnten Zeugnisverweigerungsgrün-
den aufgrund einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nennt Art. 170
StPO den Zeugnisverweigerungsgrund des Amtsgeheimnisses: Be-
amtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB - wozu
auch Lehrpersonen zählen - sowie Mitglieder von Behörden können
das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtli-
chen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Aus-
übung ihres Amtes wahrgenommen haben (Abs. 1). Die Aussage-
pflicht lebt aber wieder auf, wenn die betreffenden Personen von ih-
rer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden
sind (Abs. 2). Diese Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Interesse
an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt
(Abs. 3).
Das kantonale Recht regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis
für die Lehrpersonen explizit in § 27 VALL. Von Interesse für das
vorliegende Verfahren ist insbesondere Abs. 3 dieser Norm; danach
darf die Ermächtigung zur Äusserung verweigert werden, wenn
wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindever-
bände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb
wesentlich beeinträchtigen würde.
2.2
Das Departement Bildung, Kultur und Sport hat seinen abwei-
senden Entscheid im Wesentlichen mit dem Schutz der Lehrperson
vor möglichen Repressionen durch den Beschuldigten bzw. dessen
Familie begründet; eine Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit
und persönlicher Integrität einer Lehrperson wirke sich denn auch
auf den Schulbetrieb aus. Die von X.Y. geäusserte Angst sei ange-
sichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände Dro-
hung, Nötigung und Körperverletzung nachvollziehbar. Die Interes-
sen des Schutzes der Lehrperson und des geordneten Schulbetriebs
würden vorliegend das Interesse an der Aufklärung einer Straftat um-
so mehr überwiegen, als X.Y. nicht in der Lage sei, irgendwelche
eigenen Wahrnehmungen zu äussern, sondern lediglich das aussagen
könne, was ihr die Tochter des Beschuldigten anvertraut habe; genau
2013 Personalrecht 535

dies werde aber die Tochter, die ja ihren Vater angezeigt habe, auch
gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft dargelegt haben,
sodass aus der Zeugenaussage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
seien.
Die Staatsanwaltschaft B. kritisiert in ihrer Beschwerde, diese
Nichtbefreiung vom Amtsgeheimnis stütze sich allein auf diffuse
Ängste einer nicht aussagewilligen Person; für eine unmittelbare und
konkrete Gefährdung von X.Y. oder anderer Drittpersonen beständen
jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem treffe nicht zu, dass X.Y. keine
Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen machen könne; ihre Aussagen
könnten vielmehr wichtige Hinweise für die Glaubwürdigkeit der
Tochter liefern. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vertritt so-
dann die Auffassung, dass eine vorgesetzte Behörde nicht befugt sei,
zum Schutz einer Beamtin oder eines Beamten eine Befreiung vom
Amtsgeheimnis zu verweigern; für die Beurteilung der Gefährdungs-
lage von Personen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, seien nicht
deren vorgesetzte Behörde, sondern vielmehr die Strafuntersu-
chungs- bzw. strafrichterlichen Behörden zuständig.
In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde macht demgegen-
über das Departement Bildung, Kultur und Sport geltend, dass das
Bundesrecht offen lasse, worin das Geheimhaltungsinteresse bestehe,
welches gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen sei;
folglich dürften auch die privaten Interessen der Lehrperson auf
Schutz von Gesundheit und Leben berücksichtigt werden. Die Angst
von X.Y. sei denn auch durchaus nachvollziehbar, zumal Racheakte
nicht nur durch den inhaftierten Beschuldigten, sondern auch durch
Verwandte oder beauftragte Dritte bzw. auch noch Jahre später ver-
übt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft habe es verpasst, X.Y.
eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Schutzmassnahme (z.B.
Zusicherung der Anonymität oder Geheimhaltung der Personalien)
zuzusichern; daher bleibe die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis
die einzige Möglichkeit, die privaten Interessen der Lehrperson auf
Schutz von Leib und Leben und das öffentliche Interesse an einem
geordneten Schulbetrieb zu schützen. Zu verhindern sei insbeson-
dere, das sich Lehrpersonen, die oftmals ein besonderes Vertrauen ih-
rer Schülerinnen und Schüler genössen, wegen der Möglichkeit, un-
2013 Verwaltungsbehörden 536

ter Androhung von Strafe zur Aussage in einem Strafverfahren ge-
zwungen zu werden, davor hüten, ihren Schülerinnen und Schülern
nur schon zuzuhören.
X.Y. schliesst sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der
Auffassung des Departements Bildung, Kultur und Sport an. Es sei
offensichtlich, dass eine Gefahr nicht nur vom Beschuldigten selbst,
sondern auch von seinem Umfeld ausgehe. Dies ergebe sich schon
aus dem Umstand, dass auch das Opfer sich in eine geheime und ge-
schützte Umgebung habe flüchten müssen, obwohl ihr Vater sich in
Untersuchungshaft befinde. Es gehe denn auch nicht einfach um
diffuse Ängste; immerhin handle es sich bei den untersuchten Delik-
ten um Drohung, Nötigung und Körperverletzung. Auch wenn die
Aufklärung dieser Delikte für das Opfer wichtig sei, dürfe dies doch
nicht schwerer gewichtet werden als ihre (d.h. X.Y.'s) körperliche In-
tegrität. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass sich betroffene
Opfer oftmals nur deswegen ihren Lehrpersonen anvertrauen wür-
den, weil diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien; bei einer Be-
freiung vom Amtsgeheimnis sei diese Vertrauensstellung künftig
nicht mehr gewährleistet.
2.3
Es steht ausser Frage, dass dem Schutz von Zeuginnen und Zeu-
gen ein hoher Stellenwert einzuräumen ist und der Staat das ihm
Mögliche vorzukehren hat, damit Personen wegen ihrer Aussage im
Rahmen einer Strafuntersuchung oder einem Strafprozess nicht zu
Schaden kommen; letztlich ist dies nichts anderes als die Kehrseite
der vom Staat statuierten "allgemeinen Bürgerpflicht" zur Zeugen-
aussage. Dieser Schutzanspruch steht allerdings allen Personen zu,
die als Zeugin oder Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen ha-
ben, ganz gleichgültig, ob sie eine amtliche Funktion wahrnehmen
oder nicht. Besteht ein Grund zur Annahme, eine Zeugin oder Zeuge
setze sich einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem
andern schweren Nachteil aus, so hat die Verfahrensleitung - d.h. in
der Strafuntersuchung die Staatsanwaltschaft und nach der Ankla-
geerhebung das mit der Sache befasste Gericht - auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen
(Art. 149 StPO). Reichen diese Schutzmassnahmen nicht aus, darf
2013 Personalrecht 537

die betreffende Person das Zeugnis verweigern (Art. 169 Abs. 3
StPO). Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet
im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach der Ankla-
geerhebung das Gericht, wobei die Zeugin oder der Zeuge sofort
nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Be-
schwerdeinstanz verlangen kann; bis zum Vorliegen des Beschwer-
deentscheids besteht das Zeugnisverweigerungsrecht in jedem Falle
fort (Art. 174 StPO).
Aus dieser kaskadenartigen Regelung der Massnahmen zum
Schutze von Zeuginnen und Zeugen sowie aus der vom Bundesrecht
selbst vorgegebenen Zuständigkeitsordnung ergibt sich klar, dass -
entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen Auffassung
und auch entgegen der Meinung von X.Y. - die über eine Amtsge-
heimnisentbindung befindende vorgesetzte Behörde bei der vorzu-
nehmenden Interessenabwägung wegen fehlender Zuständigkeit die
Schutzinteressen des Beamten bzw. der Beamtin nicht berücksichti-
gen darf. Einerseits statuieren die genannten Bestimmungen der
StPO in Fällen der vorliegenden Art eine andere Zuständigkeit für
den Entscheid über Zeugenverweigerungsrecht. Andererseits käme es
ansonsten zu einer von der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen
Privilegierung von Beamtinnen und Beamten gegenüber den "ge-
wöhnlichen" Zeuginnen und Zeugen. Es wäre nicht nachvollziehbar,
wenn der Staat von Beamtinnen und Beamten weniger verlangen
würde als von der übrigen Bevölkerung, obwohl die Interessenlage
bzw. das Schutzbedürfnis als Zeugin oder Zeuge gleich gelagert ist.
Nichts am eben Gesagten ändert auch die personalrechtliche
Pflicht des Arbeitgebers und der für diesen handelnden Stellen, die
zum Schutze von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der
Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. § 16 des
Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen [GAL] vom 17. De-
zember 2002). Dieselben Pflichten haben denn auch die privatrechtli-
chen Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten (vgl. Art. 328 Abs. 2
OR), ohne dass sie deswegen diese von der "allgemeinen Bürger-
pflicht" zur Zeugenaussage befreien könnten. Im Übrigen würde der
personalrechtlichen Fürsorgepflicht bereits damit Genüge getan,
2013 Verwaltungsbehörden 538

wenn der Lehrperson Hilfestellung bei der Beantragung von Schutz-
massnahmen nach Art. 149 StPO angeboten bzw. geleistet würde.
2.4
Das vorstehend Gesagte bedeutet nun allerdings nicht, dass bei
der vorzunehmenden Interessenabwägung nur öffentliche Interessen
zu gewichten wären und jegliches private Interesse ausser Acht ge-
lassen werden müsste. Vielmehr wird sowohl in der vorinstanzlichen
Stellungnahme zur Beschwerde als auch in der Vernehmlassung von
X.Y. zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgeheimnis insbe-
sondere auch die Privatsphäre derjenigen Personen schützt, die sich
einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Person anvertrauen.
Deren Interessen sind daher in jedem Fall mitzuberücksichtigen.
Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage nun
allerdings so, dass die betroffene Schülerin A. selbst Strafanzeige ge-
genüber ihrem Vater erhoben hat und sich dabei zum Beweis ihrer
Schilderungen auf ihre Gespräche mit ihrer Lehrerin X.Y. berufen
hat. Es ist daher offenkundig, dass genau diejenige Person, deren Pri-
vatsphäre durch das Amtsgeheimnis geschützt werden soll, ein emi-
nentes Interesse an einer Aussage von X.Y. hat. Aus ihrer Sicht lässt
sich die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis deshalb in keiner
Weise rechtfertigen
2.5
Nicht zu überzeugen vermag der vorinstanzliche Entscheid auch
insoweit, als die Entbindung vom Amtsgeheimnis mit dem angeblich
fehlenden Beweiswert einer Zeugenaussage von X.Y. begründet
wird. Ob eine Zeugenaussage einen Beweiswert besitzt bzw. welcher
Beweiswert ihr zukommt, kann und darf nicht die für eine Amtsge-
heimnisentbindung zuständige (Verwaltungs-)behörde beurteilen,
sondern ausschliesslich die für das betreffende Verfahren sachzustän-
dige Strafbehörde. Letztlich spricht die vorinstanzliche Argumenta-
tion vielmehr für als gegen eine Amtsgeheimnisentbindung: Wenn
X.Y. tatsächlich nur das aussagen können sollte, was ohnehin bereits
bekannt ist, ist ein öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung von
vornherein zu verneinen.


2013 Personalrecht 539

2.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die im vorin-
stanzlichen Entscheid angeführten Gründe nicht genügen, um die
Lehrerin von A., X.Y., nicht vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Mit
der Staatsanwaltschaft B. ist von einem sehr gewichtigen Interesse an
der Wahrheitsfindung auszugehen: Nur durch eine konsequente
Strafverfolgung lässt sich Fällen von häuslicher Gewalt und von
Zwangsverheiratungen wirksam begegnen; umgekehrt sind auch
Fälle von falscher Anschuldigung konsequent zu ahnden. Demge-
genüber sind keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen
ersichtlich, welche für eine Geheimhaltung sprechen. Besonders zu
betonen ist, dass die Berücksichtigung der Schutzinteressen der aus-
sagepflichtigen Person nicht in die Kompetenz der für die Amtsge-
heimnisentbindung zuständigen Behörde fällt. Nach der StPO oblie-
gen diese Entscheide den Strafbehörden; gegen deren Entscheide
bestehen besondere Rechtsschutzverfahren. Es kommt hinzu, dass
die Interessen derjenigen Person, welche durch das Amtsgeheimnis
geschützt werden sollen, geradezu eine Aussage der Lehrerin gebie-
ten.
(...)
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