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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 168 StGB vom 2023

Art. 168 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 168

1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm­lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zu­stim­mung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ableh­nung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Verfügung über mit Beschlag belegte Ver­mögenswerte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 168 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140095Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Konkursverwaltung; Verfügung; Forderung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Streichung; Konkursamt; Recht; Gläubigerin; Interessen; Verfügungen; Betrag; Kollozierte; Vorinstanz; Stimme; Verpflichten; Bundesgericht; Entscheid; Geschenk; Konkursgläubiger; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 5Art. 72 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Verjährung. Unterbricht die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung? Frage offen gelassen, da gleichzeitig mit der Eröffnung des Strafverfahrens ein Haftbefehl erlassen wurde und das Gesetz den Erlass eines Haftbefehls als Unterbrechungsgrund ausdrücklich nennt (E. 1). Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert. Der Dritte, der die Vermögenswerte erwirbt, bleibt in den Grenzen der notwendigen Teilnahme straflos (E. 2). Beschwerde; Vermögens; NStGB; Verjährung; Gläubiger; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Konkurs; Schuldner; Notwendige; Vorinstanz; Teilnahme; Erwerb; Urteil; Verfahren; Schweiz; Veräusserung; Leistung; Handlung; Notwendigen; Vermögenswerte; Forderungspaket; Hinweis; Eröffnung; Unterbrechung; Geringere; Hinweisen; Unterbrochen
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