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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS140095
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140095 vom 18.07.2014 (ZH)
Datum:18.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bezahlung der kollozierten Forderung (Beschwerde über ein Konkursamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Gläubiger; Konkurs; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Zahlung; Konkursverwaltung; Verfügung; Forderung; SchKG; Beschwerdegegnerin; Interesse; Stimm; Streichung; Konkursamt; Recht; Gläubigerin; Interessen; Verfügungen; Betrag; Kollozierte; Vorinstanz; Stimme; Verpflichten; Bundesgericht; Entscheid; Geschenk; Konkursgläubiger; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 105 BGG ; Art. 12 KG ; Art. 168 StGB ; Art. 22 KG ; Art. 240 KG ; Art. 250 KG ; Art. 260 KG ; Art. 326 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 68 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:113 III 20; 115 III 68; 121 III 291; 128 III 291; 137 I 58; 137 II 353; 72 III 6; 74 III 23; 83 III 99; 91 III 41;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen.

Urteil vom 18. Juli 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin, vertreten durch X. ,

    gegen

    Konkursmasse der B. , Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch Konkursamt Winterthur-...,

    betreffend

    Bezahlung der kollozierten Forderung

    (Beschwerde über das Konkursamt Winterthur- )

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. April 2014 (CB140013)

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Beschwerdeführerin ist kollozierte Gläubigerin im Konkurs der

      B. . Sie setzt sich dagegen zur Wehr, dass die Hauptgläubigerin kollozierte Forderungen durch Zahlung in der Höhe des kollozierten Betrages mit dem Ergebnis auskauft, dass die Gläubiger dieser Forderungen aus dem Kollokationsplan gestrichen werden.

    2. Vor Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin folgende 12 Begehren:

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten, die Verfügung vom 20.2.2014 per sofort aufzuheben.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten, die Streichung meiner Forderung auf dem Koll-Plan rückgängig zu machen.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten, alles Nötige vorzukehren, sodass ich an der 2.

    Gläubiger Versammlung vom 14.3.2014 teilnehmen kann.

  • Es ist die Konkursverwaltung anzuweisen, die 2. Gläubiger Versammlung abzusagen und ein zweites Mal einzuladen, zu einem späteren Zeitpunkt, sodass die Teilnahme von mir gewährleistet ist.

  • Es ist die Konkursverwaltung anzuweisen, mir für diese verschobene 2. Gläubiger Versammlung eine Einladung zu schicken.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten dafür zu sorgen, dass meine Stimmrechte gemäss SchKG wiederhergestellt werden, sodass ich die illegal handelnde Konkursverwaltung (Frau C. und Herr D. ) abwählen kann.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten dafür zu sorgen, dass meine Stimmrechte gemäss SchKG wiederhergestellt werden, sodass ich an der Wahl des Gläubiger Ausschusses teilnehmen kann.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten dafür zu sorgen, dass meine Wahlrechte gemäss SchKG wiederhergestellt werden, sodass ich in den Gläubiger Ausschuss gewählt werden kann. Es ist seit der ersten Gläubiger Versammlung ( 24. Oktober 2007) vorgesehen, dass X. + A. + E. im Gläubiger-Ausschuss Einsitz nehmen. Denn nur ein Gläubiger-Ausschuss ist in der Lage, die kriminellen Machenschaften der H. (genannt H. ) und der Konkursverwaltung aufzudecken, die Beweise zu sammeln und die illegalen Machenschaften dem Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. X. , A. und E. sind die 3 Personen, die in den Gläubiger Ausschuss eintreten möchten, wenn sie an der zweiten Gläubiger Versammlung gewählt werden. Diese drei Personen werden mit grossem Fleiss den neu zu wählenden ausserordentlichen Konkursverwalter kontrollieren. Der neue Konkursverwalter wird Rechtsanwalt Z. von sein.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten dafür zu sorgen, dass meine Stimmrechte gemäss SchKG wiederhergestellt werden, sodass ich meine Erfahrung zum Thema Schaden-

    ersatz Prozesse gegen die VR + GL der B. einbringen kann und darüber abstimmen kann. Siehe Traktandum 3.1 0.8.1. Seite 18.

  • Es ist die Konkursverwaltung zu verpflichten dafür zu sorgen, dass meine Stimmrechte gemäss SchKG wiederhergestellt werden, sodass ich meine Erfahrung zum Thema Bahamas Millionen der Kriminellen F. und G. , einbringen kann, und an den diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen kann. Siehe Traktandum 8.11. Seite 19.

  • Es ist vom Gericht festzustellen, dass die zweckgebundene Einzahlung der H. in die B. Masse vom 28.Jan. 2014 und 11.Febr. 2014 in der Höhe von Fr. 35'718.58 ein illegaler und gesetzeswidriger Akt ist.

  • Es ist die H. zu verpflichten, an Frau A. den Betrag von Fr. 44'190.-- zu bezahlen weil im Eingabeverzeichnis Nr. ... Frau A. eine Forderung von Fr. 44'190.- angemeldet hat. Der für mich reservierte Betrag von Fr. 650.-- ist ein Fehler in der Verfü- gung und ein Fehler bei der Masse-Einzahlung, der korrigiert werden muss auf den korrekten Betrag von Fr.44'190.--.

Die Vorinstanz erliess folgenden Beschluss (act. 15 S. 4):

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben.

  2. Mitteilung/Beschwerde.

    1. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 16 S. 2):

      (1.) Es ist der Beschluss vom 16. April 2014 aufzuheben, als falsch zu qualifizieren. (2.) Es ist die Streichung von Frau A. aus dem Koll-Plan aufzuheben.

      (3.) Es ist Frau A. auf dem Koll-Plan mit allen Gläubiger Rechten wieder einzusetzen. (4.) Es sind alle 68 Gläubiger mit den alten Gläubigerrechten wieder in den Koll-Plan einzuset-

      zen.

      (5.) Es sind sämtliche Verfügungen vom 20.02.2014 von Hr. D. geschrieben für ungültig zu erklären.

      (6.) Es sind sämtliche Verfügungen, die auf dem Geschenk der H. von Fr. 35'718.- basieren, für nichtig zu erklären.

      sowie weitere Anträge (act. 16 S. 4):

      (7.) Es ist die Zahlung von Fr. 533.- als besonderer Vorteil zu qualifizieren.

      (8.) Es ist die Zahlung, das vergiftete Geschenk von F. 650.- unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtskonform zu bezeichnen.

      (9.) Es ist festzustellen, dass die H. der Gläubigerin A. einen besonderen Vorteil zugewendet hat und somit diese Stimme gekauft hat.

    2. Die Beschwerdeführerin, die die Beschwerde mitunterzeichnet hat, reicht neu eine Vollmacht für ihren Vertreter X. ein (act. 18). Dieser ist entsprechend ins Rubrum aufzunehmen.

    3. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2014 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt; ihre Eingabe ging rechtzeitig ein mit dem Begehren (act. 21 und act. 22):

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 24). Vorab per Fax und am Folgetag per Post liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen samt einer Beilage (act. 27) und wies darauf hin, dass belegt werden könne, dass keine Tilgung erfolgt sei, so dass keine Löschung der 68 Gläubiger aus dem Kollokationsplan erfolgen durfte (act. 26). Diese Eingabe ging der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 zu. Sie hat sich bis heute dazu nicht vernehmen lassen. Damit ist die Sache spruchreif.

II.

  1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid unter Hinweis auf den Entscheid der Kammer PS130026 vom 13. Juni 2013 im Wesentlichen damit, dass das SchKG keine Bestimmung enthalte, die die Zahlung Dritter an Konkursgläubiger verbiete. Art. 168 StGB betreffe besondere Zuwendungen mit der Absicht, Abstimmungen zu manipulieren, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Was die Beschwerdeführerin aus dem Konkurs im Maximum zu Gute habe, ergebe sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Kollokation; das seien Fr. 650.- (act. 15 S. 3 f.).

  2. Die Beschwerdeführerin führt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusammengefasst an, dass die Tilgung an zwei verschiedenen Orten abgeschlossen sein müsse, erst dann sei die Streichung aus dem Kollokationsplan zulässig. Der Ort 1 sei die Mobile Equipe = das Konto des Konkursamtes = Postkonto. Der Ort 2 sei das Konto, das Portemonnaie von Frau A. in I. (act. 16 S. 5). Der Betrag von Fr. 35'718.- sei auf das Postkonto (...) in Winterthur einbezahlt worden und dort liege das Geld immer noch, was dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2014 bestätigt worden sei. Nach dieser Auskunft werde die

    Auszahlung an die 68 Gläubiger erst dann gemacht, wenn die Beschwerden von X. rechtskräftig abgewiesen worden seien. Bei Erfolg der Beschwerden gebe es keine Auszahlung an die 68 Gläubiger, sondern der Betrag von Fr. 35'718.- werde der H. (H. ) zurückbezahlt (act. 16 S. 5). Die Beschwerdeführerin betrachte das ganze Vorgehen als Nötigung; sie sei gar nicht gefragt worden, ob sie mit dem Geschenk von Fr. 650.- einverstanden sei. Beim Besuch bei Herrn D. (von der Mobilen Equipe des Notariatsinspektorates) vom 5. März 2014 habe die Beschwerdeführerin sinngemäss gesagt, dass die Löschung von 68 Gläubigern mit ihrem Stimmund Wahlrecht eine ungesetzliche Handlung sei. Auch die Löschung der Stimmenmehrheit von X. (15 Stimmen) sei ein Stimmenkauf. Unter diesen Bedingungen habe Frau A. die Annahme des Geschenkes von Fr. 650.- verweigert, weshalb sie sich auch geweigert habe, ihr Bankkonto anzugeben. Frau A. habe sich in den Gläubigerausschuss wäh- len lassen wollen, was mit diesem Finanztrick verhindert worden sei. Bis heute habe Frau A. keinen Franken erhalten. Eine Tilgung liege erst vor, wenn das Geld in den Händen der Beschwerdeführerin sei und sie das Geschenk von Fr. 650.- angenommen habe; dieses liege immer noch auf dem Konto ... des Konkursamtes Winterthur-... (act. 16 S. 6). Eine Löschung sei erst nach Erhalt der Forderung durch die Beschwerdeführerin möglich (act. 16 S. 8). Wäre die Beschwerde bei der Kammer erfolgreich, so würde Herr D. das Geschenk an die H. zurückgeben; Frau A. hätte dann ihr Stimmrecht, ihr Wahlrecht und die Teilnahme an der 2. Gläubigerversammlung verloren und sie hätte mit einer Dividende von 18 % keinerlei Vorteil (act. 16 S. 8). Es sei ein Komplott, das Ziel des Vorgehens sei, den Konkurs zu manipulieren, die Stimmen von 68 Gläu- bigern zu kaufen und die Stimmenmehrheit von X. (15 Stimmen) an der zweiten Gläubigerversammlung zu löschen (act. 16 S. 10 f.). Die H. (H. ) sei ein Gläubiger wie die anderen 90 Gläubiger auch. Die Verfügung vom 20. Februar 2013 diene nur dem Zweck der sofortigen Löschung der Stimmenmehrheit von X. (act. 16 S. 11). Frau A. habe nichts erhalten und warte auf ihre Dividende von Fr. 117.- (= 18 % von 650.--; act. 16 S. 12). Unrichtig sei auch, dass die Kosten dieses Vorgehens der Masse belastet würde (act. 16

    S. 14). Ohne Annahme des Geschenkes gebe es keine Tilgung und keine Lö- schung im Kollokationsplan (act. 16 S. 9).

  3. Die Beschwerdegegnerin weist zusammengefasst in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass sämtliche angehobenen Kollokationsklagen bis Ende 2013 rechtskräftig erledigt worden seien und auch ein Nachtrag zum Kollokationsplan unangefochten geblieben sei (act. 22 Rz 2 f.). Weil die Hauptgläubigerin, die Stiftung H. - , alle ehemals versicherten Gläubiger gemäss Kollokationsplan vollumfänglich habe befriedigen wollen, sei eine Vereinbarung zwischen der Stiftung H. und der Konkursverwaltung zur Weiterleitung des Gesamtforderungsbetrages an die Geschädigten abgeschlossen worden (act. 22 Rz 3-5). Den übermittelten Gesamtforderungsbetrag habe die Konkursverwaltung hinterlegt, die betroffenen Forderungen aus dem Kollokationsplan gestrichen und jene Gläubiger um Mitteilung der Zahlungsverbindungen gebeten. Infolge der vollständigen Befriedigung hätten sie ihre Gläubigerstellung eingebüsst. (act. 22 Rz 5 f.). Der Antrag, sämtliche 68 Verfügungen vom 20. Februar 2014 für nichtig zu erklären, sei nicht von Bedeutung, weil die Beschwerde einzig die Rechtsgültigkeit für die Beschwerdeführerin betreffe. Zum Vorgehen für die weiteren 67 Gläubiger fehle die Legitimation, und der Antrag könne nicht erst vor zweiter Instanz gestellt werden (act. 22 Rz 10). Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern bringe neu vor, dass die Vorgehensweise der Konkursverwaltung in der falschen Reihenfolge erfolgt sei und dass ein besonderer Vorteil zugewendet worden sei, was gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Begleichung der ganzen Konkursforderung sei kein besonderer Vorteil im Sinne von Art. 168 StGB (act. 22 Rz 11). Die sichergestellte Zahlung entspreche exakt der kollozierten Forderung. Die Beschwerdeführerin stelle fest, dass an sie keine Zahlung erfolgt sei, was allerdings im Verfahren PS130026 als ausreichend angesehen worden sei (act. 22 Rz 12). Weil keine aufschiebende Wirkung verlangt worden sei, habe die 2. Gläubigerversammlung trotz hängiger Beschwerde durchgeführt werden können. Auch bei Gutheissung der Beschwerde wäre sie nicht zu wiederholen (act. 22 Rz 13). Die Beschwerdeführerin halte die Streichungen aus dem Kollokationsplan für ein Komplott gegen X. , wofür jegliche sachliche Grundlage fehle und was in aller Form zurückgewiesen werde. Es seien

    lediglich die Forderungen der ehemaligen Versicherten sichergestellt worden (act. 22 Rz 14). Die Stiftung H. hätte die Zahlungen mit dem gleichen Ergebnis auch an die Gläubiger direkt vornehmen können. Die Zahlung des Gesamtbetrages habe lediglich der Vereinfachung gedient (act. 22 Rz 15). Es liege auf der Hand, dass eine Leistung zurückzuerstatten sei, wenn sich der vereinbarte Zweck (Tilgung der Forderungen ehemaliger Versicherter) nicht erreichen lasse (act. 22 Rz 16).

  4. Die ursprüngliche und angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014 (act. 2/1) lautet: Die Konkursverwaltung hat Ihre Forderung Eingabeverzeichnis Nr. ... aus dem Kollokationsplan gestrichen und wird Ihnen den zweckgebundenen hinterlegten Betrag aus der Konkursmasse B. von Fr. 650 überweisen. Zur Überweisung des Forderungsbetrags möchten wir Sie bitten, uns beigelegtes Formular unter Angabe Ihrer Kontoangaben oder einen Einzahlungsschein schnellstmöglichst zu retournieren (act. 2/1). Zu entscheiden ist die Rechtsfrage, ob kollozierte Konkursgläubiger - auch gegen ihren Willen - aus Zahlungen Dritter mit dem Ergebnis befriedigt werden können, dass sie aus dem Kollokationsplan gelöscht werden.

  1. Die Kammer hat im Urteil vom 13. Juni 2013 (PS130026; publiziert unter www.gerichte-zh.ch) entschieden, dass bei einer Zahlung Dritter in voller Höhe der kollozierten Forderung die Streichung im Kollokationsplan nicht zu beanstanden sei, weil Geldleistungen nicht persönlich erfüllt werden müssten (Art. 68 OR). Die Frage, wie sich dies auf bereits eingeleitete Prozesse auswirke, war im Rahmen jenes Verfahrens nicht zu entscheiden; die Kammer ging jedoch davon aus, dass eine bereits hängige (negative) Kollokationsklage weitergeführt werden kön- ne (a.a.O., E. 9 mit Hinweis auf BGE 115 III 68 E. 3 und BGE 113 III 20).

    Die Beschwerdegegnerin bezieht sich auf diesen Entscheid: Das Obergericht hat dort festgehalten, dass die Sicherstellung des Forderungsbetrages für die Streichung eines Gläubigers aus dem Kollokationsplan genüge (act. 22 Rz 12). Im genannten Entscheid wurde allerdings nicht explizit Stellung genommen, wie die Tilgung erfolgt sein müsse, damit es zu einer Streichung im Kollokationsplan kommen könne, auch wenn jenem Fall - wie sich aus Erw. 1 ergibt - das gleiche

    Konzept wie im vorliegenden Fall zugrunde lag (PS130026 S. 2). Ausserdem habe es sich bei den Gläubigern, denen ein Auskauf angeboten worden sei, um ehemalige Versicherte gehandelt, mithin um eine besondere Kategorie von Gläu- bigern (act. 22 Rz 14). Die Stiftung H. hätte die Zahlungen an die Gläu- biger auch selbst vornehmen können, was zum selben Ergebnis geführt hätte. Die Zahlung des Gesamtbetrages habe lediglich der Vereinfachung gedient (act. 22 Rz 15).

  2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in der Beschwerde vor der Kammer neu, dass ihr das Geld nicht zugekommen sei, es sei nicht zu einer Einzahlung auf ihr Konto gekommen, wobei sie diese allerdings ohnehin zurückweise (act. 16

    S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass Noven im Beschwerdeverfahren an sich nicht zulässig sind (act. 22 Rz 10), hingegen ergibt sich auch aus ihren eigenen Vorbringen, dass die Streichung aus dem Kollokationsplan erfolgt ist, bevor die Auszahlung an die Beschwerdeführerin (und die anderen Gläubiger) erfolgt ist (act. 22 Rz 6 und Rz 12). Weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, ist der Frage des Verhältnisses von Zahlung der Forderung und Streichung im Kollokationsplan von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nachzugehen.

    Die Beschwerdegegnerin legt dar (act. 22 Rz 16), was sich auch aus Beilage 3 zur Schutzschrift ergibt, dass die Sicherstellung/Zahlung nicht bedingungslos erfolgt ist. Die neu erst mit der Stellungnahme vom 3. Juli 2014 und damit verspätet eingereichte Beilage (act. 27 = Schreiben des Konkursamtes Winterthur-... vom

    1. ai 2014) bestätigt damit etwas, was ohnehin unbestritten ist. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 10. Februar 2014 lautet: Sollte eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung an die Gläubiger gutgeheissen werden, ist der entsprechende Betrag innert 2 Wochen nach Abschluss des Bschwerdeverfahrens an die H.

      zurückzuerstatten. Damit ist die Auszahlung an die Gläubiger von einer Bedingung abhängig, nämlich dass gegen die (bereits erfolgte) Streichung aus dem Kollokationsplan (Die Konkursverwaltung hat Ihre Forderung Eingabeverzeichnis Nr. ... aus dem Kollokationsplan gestrichen und wird Ihnen den zweckgebundenen hinterlegten Betrag überweisen) keine Beschwerde geführt wird.

      Bedingte Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG sind nicht zulässig (BGE 83 III 99 E. 2; BGE 74 III 23), weil das Betreibungsamt nur so in der Lage sei, Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen (Kuko SchKG-Möckli, N. 3 zu Art. 12). Dies ist allerdings nicht ohne weiteres auf den Konkurs übertragbar. Entscheidend ist hier, dass mit der Streichung eines Gläubigers aus dem Kollokationsplan dieser aufhört Konkursgläubiger zu sein. Problematisch ist es nun aber, wenn der Eintritt einer Bedingung, hier die Erhebung einer Beschwerde, dazu führen kann, dass der gestrichene Gläubiger wieder zum Konkursgläubiger wird. Dieser Verlust und mögliche Wiedererwerb der Stellung als Konkursgläubiger kann dazu führen, dass der ausgeschiedene Gläubiger während der Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aus- übung seiner Rechte als Konkursgläubiger verlustig geht, um dann letztlich doch wieder in den Kreis der Konkursgläubiger zurückzukehren. Das ist der Rechtssicherheit und allenfalls auch den Gläubigerrechten abträglich, so dass das gewählte Vorgehen nicht zulässig ist.

  3. Ohne dass es für den Entscheid des vorliegenden Falles noch entscheidend darauf ankommt, weist der Bundesgerichtsentscheid vom 13. März 2014 (5A_769/2013) auf die Unzulässigkeit des Auskaufs von Konkursgläubigern hin. Im durch das Bundesgericht entschiedenen Fall hatte das Konkursamt angeordnet, dass zwei kollozierte Gläubigerinnen aus dem Kollokationsplan gestrichen werden sollten, weil ihre kollozierten Forderungen in voller Höhe von einem anderen Konkursgläubiger bezahlt worden waren. Das Konkursamt hatte dies damit begründet, dass der Kollokationsplan wegen der Kollokationsklage (wohl zwischen den beiden Gläubigerinnen) noch nicht rechtskräftig sei. Die Bundesanwaltschaft habe für einen Entscheid über die Freigabe eines gesperrten Kontos an die Konkursmasse das Vorliegen eines rechtskräftigen Kollokationsplans verlangt. Der Kollokationsprozess hätte die Freigabe des Kontos erheblich verzö- gern, ja diese sogar verunmöglichen können. Die Hauptgläubigerin habe sich deshalb bereit erklärt, Mittel in der Höhe der kollozierten Forderungen für die an diesem Prozess beteiligten Gläubigerinnen zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck Fr. 25'000.-- an das Konkursamt bezahlt.

Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt (a.a.O., E. 3):

Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist die Feststellung der Interessen der Beteiligten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es bestehe keine Gefahr, dass sie die geleistete Zahlung von den Beschwerdegegnerinnen zurückfordern werde. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall von BGE 72 III 6, der deshalb vom Obergericht zu Unrecht herangezogen worden sei. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Zunächst lässt sich dem angefochtenen Urteil über bestehende oder fehlende Rückforderungsabsichten der Beschwerdeführerin nichts entnehmen. Auf ihre diesbezüglichen Sachverhaltsbehauptungen kann deshalb nicht abgestellt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Rückforderung gegen die Beschwerdegegnerinnen richten sollte. Ihnen soll die Zahlung ja zugute kommen. Ohnehin kommt es nicht entscheidend auf die Vergleichbarkeit mit derjenigen Interessenkonstellation an, die dem in BGE 72 III 6 beurteilten Sachverhalt zugrunde lag. Entscheidend ist vielmehr die aus BGE 72 III 6 entnommene allgemeine Überlegung, dass eine vollständige Befriedigung eines Gläubigers durch eine andere Person mittelbar Nachteile für einzelne Verfahrensbeteiligte (vorliegend für diese Gläubiger selber, in BGE 72 III 6 für den Schuldner) nach sich ziehen kann und dass diese Nachteile gegebenenfalls zur Folge haben können, dass das Amt die Leistung zurückweisen muss (vgl. auch BGE 83 III 99 E. 2

S. 101 ff.). Hinsichtlich der Interessenfeststellung macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die C. Ltd. sei nicht Mitglied der B. -Gruppe, so dass keine Verantwortlichkeitsansprüche der B2. SA in Liquidation gegen sie bestünden. Folglich entfalle ihr Interesse, sich der Zahlung zu widersetzen. Dabei handelt es sich um unbelegte Sachverhaltsbehauptungen, auf die nicht einzutreten ist. Sie erhebt keine genügend begründete Rüge, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 I 58 E.

4.1.2 S. 62; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne sich die Verantwortlichkeitsansprüche jederzeit nach Art. 260 SchKG abtreten lassen, also auch während hängigem Kollokationsprozess. Sie übersieht aber, dass die Abtretung hinfällig

würde, wenn sie den Kollokationsprozess verlöre (vgl. BGE 128 III 291 E. 4c/aa S. 292 f.; 109 III

27 E. 1a S. 28 f.; 48 III 88 S. 90). Insoweit ändert sich nichts am Interesse der Beschwerdegegnerinnen, den Kollokationsprozess gegen die Beschwerdeführerin weiterzuführen.

Angesichts der festgestellten Interessen der Beteiligten sind die daraus von der Vorinstanz gezogenen Konsequenzen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz den vorhin genannten, in BGE 72 III 6 und 83 III 99 ausgedrückten Rechtsgedanken analog auf die vorliegende Konstellation angewandt und die über die reine finanzielle Befriedigung hinausgehenden Interessen der Beteiligten berücksichtigt. Die Konkursverwaltung hat die Interessen der Masse zu wahren (Art. 240 SchKG); sie hat dabei aber auch die Gläubiger gleich zu behandeln (BGE 121 III 291 E. 3b S. 295 mit Hinweis). Sieht sie sich mit einer Zahlungsintervention konfrontiert, so bedeutet dies, dass sie über deren Zulässigkeit nicht frei (wie ein beliebiger Schuldner) bzw. einzig im Masseinteresse entscheiden kann, sondern auch die Interessen der Gläubiger beachten muss. Durch die Verfü- gung vom 1. Mai 2013 hat das Konkursamt das Interesse einer Gläubigerin den Interessen der beiden anderen Gläubigerinnen ohne hinreichende Gründe vorgezogen. Konkret hat das Konkursamt das Interesse der Beschwerdeführerin, den hängigen Kollokationsprozess zu beenden, höher gewichtet als das Interesse der Beschwerdegegnerinnen, diesen Prozess weiterzuführen, und es hat die Handlung, mit der die Beschwerdeführerin ihr Ziel zu erreichen suchte, gegen den Willen der Beschwerdegegnerinnen geschützt. In den im Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG auszutragenden Interessengegensatz der beteiligten Gläubigerinnen hat sich das Konkursamt jedoch nicht einzumischen. Seine Aufgabe hat sich in der Erstellung des Kollokationsplans erschöpft. Es obliegt einzig den Gläubigerinnen, die Partei des Kollokationsprozesses sind, über dessen Weiterführung zu entscheiden. Für eine Beendigung des Prozesses in dem Sinne, wie er der Beschwerdeführerin vorschwebt, bedarf es der Zustimmung der Beschwerdegegnerinnen. Dies kann nicht durch die Einschaltung des Konkursamts umgangen werden. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschwerdegegnerinnen schliesslich zweckwidriges Verhalten vor, da sie einzig die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu verhindern suchten. Ob die Beschwerdegegnerinnen ein genügendes Interesse am Kollokationsprozess aufweisen (vgl. Urteil 5A_720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.3.1), hat einzig der Kollokationsrichter zu entscheiden. Das Konkursamt bzw. die übergeordneten Beschwerdeinstanzen haben darüber nicht zu befinden. Aus

dem Gesagten folgt, dass das Konkursamt zur Intervention durch die Beschwerdeführerin nicht hätte Hand bieten dürfen.

Nicht restlos klar ist, ob das Bundesgericht den Auskauf ganz generell ablehnt, worauf der Passus, dass es Aufgabe der Konkursverwaltung sei, die Interessen der Masse zu wahren (Art. 240 SchKG) und dass sie alle Gläubiger gleich behandeln müsse, schliessen lässt; oder ob das Bundesgericht den Auskauf für zulässig gehalten hätte, wenn es keine pendente gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gläubigerinnen (mehr) gegeben hätte. Angesichts der Ausführungen und der diesbezüglichen Gutheissung der Beschwerde im Sinne von Erw. 4 lit. b) kommt es darauf nicht entscheidend an.

    1. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Gläubigerin A. sich auch auf die anderen 67 Gläubiger auswirke, und dass die diese betreffenden Anordnungen ebenfalls aufzuheben seien. Das bestreitet die Beschwerdegegnerin mit zwei zutreffenden Argumenten: Die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, um sich gegen, die gegen die anderen Gläubiger gerichteten Verfügungen zur Wehr zu setzen, sowie die Tatsache, dass dieser Antrag erst im zweitinstanzlichen Verfahren und damit verspätet erhoben worden sei (act. 22 Rz 9).

      Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane können von den Verfahrensbeteiligten (insbesondere Schuldner und Gläubiger, allenfalls auch Dritte) angefochten werden. Betrifft die gleiche Verfügung mehrere Gläubiger, z.B. die Pfän- dung für eine Gruppe von mehreren Gläubigern, wirkt eine von einem Gläubiger erhobene Beschwerde für und gegen alle. Das ist anders für den Fall, in dem für jeden Gläubiger eine separate Verfügung ergeht; hier kann die Beschwerde einer Gläubigerin nur Wirkungen für sie selber entfalten. Wirkungen für die anderen Gläubiger hätten sich nur mit Anfechtung der diese betreffenden Verfügungen erzielen lassen. Ausserdem ergibt sich aus den eingangs aufgeführten Anträgen unschwer, dass die Begehren 4.-6. (d.h. alle 68 Gläubiger mit den alten Gläubigerrechten wieder in den Koll-Plan einzusetzen, sämtliche Verfügungen vom 20.02.2014 von Hr. D. geschrieben für ungültig zu erklären sowie sämtliche Verfügungen, die auf dem Geschenk der H. von Fr. 35'718.- basieren, für

      nichtig zu erklären) im Verfahren vor der Kammer neu dazugekommen sind und dass die anderen Verfügungen vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht angefochten und die bezüglichen Anträge daher auch nicht gestellt worden waren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was die Nichtigkeit anbelangt, ist nach Art. 22 SchKG erforderlich, dass die öffentliche Ordnung oder die Interessen weiterer Kreise betroffen sein müssen, was hier nicht der Fall ist.

    2. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur zweiten Gläubigerversammlung sind obsolet, weil die Beschwerdeführerin - anders als die Beschwerdegegnerin meint (act. 22 Rz 13) - im vorliegenden Beschwerdeverfahren - anders als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. act. 16 S. 1 f) - keinen entsprechenden Antrag mehr gestellt hat. Darüber ist demnach auch nicht zu befinden.

    3. Zusammengefasst führt dies zu folgendem Ergebnis: Was die Anträge (1.-

3. Aufhebung des als falsch zu qualifizierenden Entscheides der Vorinstanz, Aufhebung der Streichung von Frau A. aus dem Kollokationsplan und ihre Wiedereinsetzung in denselben mit allen Rechten) anbelangt, sind diese, wenn auch zusammengefasst in einer Dispositiv-Ziffer, gutzuheissen, womit die Streichung aus dem Kollokationsplan wie auch die Verpflichtung, den hinterlegten Betrag von Fr. 650.- an die Beschwerdeführerin zu begleichen, aufgehoben wird. Was die Anträge 4.-6. betreffend die Verfügungen vom 20. Februar 2014 hinsichtlich der anderen Gläubiger anbelangt, ist darauf wegen Verspätung und mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Gleiches gilt für die letzten drei Anträge (7.-9. Qualifikation der Zahlung von Fr. 533.- als besonderer Vorteil, keine Rechtskonformität der Zahlung als vergiftetes Geschenk von Fr. 650.- und Kauf der Stimme der Beschwerdeführerin mittels Zuwendung eines besonderen Vorteils), weil sie keinen praktischen Verfahrenszweck haben und der blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, die es nicht zu beurteilen gilt (BGE 91 III 41 E. 7), dienen.

IV.

SchKG-Beschwerden sind im kantonalen Verfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 20.

    Februar 2014 bezüglich der Streichung der Forderung Eingabeverzeichnis Nr. ... der Beschwerdeführerin aus dem Kollokationsplan sowie der Überweisung von Fr. 650.- werden aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Prof. Dr. I. Jent-Sørensen

versandt am:

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