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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 156 DBG vom 2023

Art. 156 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 156

Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwah­ren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inven­tar­behörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vor­nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2015.00013Rechtmittel gegen eine Verfügungssperre im (Steuer-)InventarverfahrenVerfügung; Verfügungssperre; Beschwerde; Rekurs; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Kammer; Meuter; Siegelung; Gemeinde; Juni; Finanzdirektion; Treten; November; Kantons; Auferlegt; Steuergesetz; Rekurrent; Wiedergutzumachenden; Bundessteuer; Gerichtskosten; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführer; Ulrich; Gemeindesteueramt; Erben; Willensvollstrecker
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