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Urteil Verwaltungsgericht (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SR.2015.00013
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid SR.2015.00013 vom 26.08.2015 (ZH)
Datum:26.08.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Rechtmittel gegen eine Verfügungssperre im (Steuer-)Inventarverfahren
Schlagwörter: Verfügung; Verfügungssperre; Beschwerde; Rekurs; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Kammer; Meuter; Siegelung; Gemeinde; Juni; Finanzdirektion; Treten; November; Kantons; Auferlegt; Steuergesetz; Rekurrent; Wiedergutzumachenden; Bundessteuer; Gerichtskosten; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführer; Ulrich; Gemeindesteueramt; Erben; Willensvollstrecker
Rechtsnorm: Art. 156 DBG ;
Referenz BGE:117 Ia 421; 129 IV 206;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SR.2015.00013

SR.2015.00014

Beschluss

der 2. Kammer

vom 26.August2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

Nachlass der A, vertreten durch RA B,

Rekurrent und

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch das Steueramt,

Rekursgegnerin und

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verfügungssperre.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 15.Juni 2015 ordnete das Steueramt der Gemeinde C eine Verfügungssperre über verschiedene Bankkonten und -depots sowie Tresorfächer an, welche dem Nachlass der A (geboren am , verstorben am ) zugehörige Vermögenswerte enthalten. Die Massnahme erfolgte während laufender Inventarisierung des Nachlassvermögens durch die Steuerbehörde. Als Adressaten der Verfügung sind die Nachkommen und Erben der A aufgeführt.

1.2 Gegen die Verfügung erhob der Willensvollstrecker und Erbe, RA B, Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich. Den Rekurs, datierend vom 17.Juli 2015, überwies die Finanzdirektion am 23.Juli 2015 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Rekursverfahren (Geschäftsnummer SR.2015.00013) betreffend Verfügungssperre gestützt auf das Steuergesetz vom 8.Juni 1997 (StG) und das vorliegende Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer SR.2015.00014) betreffend Verfügungssperre gestützt auf das Bundesgesetz vom 14.De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).

Das Verwaltungsgericht hat weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt. Da sich Rekurs und Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, ist grundsätzlich der Einzelrichter berufen, über die Rechtsmittel zu befinden (§38b Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung jedoch der Kammer übertragen werden (vgl. §38b Abs.2 VRG). Dies ist vorliegend der Fall, nachdem bisher sämtliche, gegen eine Verfügungssperre gerichteten Rechtsmittel als durch Rückzug oder zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurden (vgl. die jeweils nicht publizierten Entscheide VGr, 25.Mai 2011, SR.2011.00003; 29.Juni 2011, SR.2011.00004; 28.September 2011, SR.2011.00011; 28.Mai 2015, SR.2015.00008/9). Der Einzelrichter hat den Fall daher an die 2.Kammer überwiesen.

2.

Den Verfahren SR.2015.00013 und SR.2015.00014 liegen derselbe Sachverhalt und dieselbe Rechtslage zugrunde, weshalb sie zu vereinigen sind.

3.

3.1 Beim Erlass der Verfügungssperre stützte sich das Gemeindesteueramt C in rechtlicher Hinsicht auf §165 StG, § 60 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1.April 1998 (VO StG), §58 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28.September 1986 (ESchG), Art.156 DBG sowie Art.11 und 23 der Verordnung vom 16.November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV).

3.2 Gemäss §165 Abs. 2 StG bzw. Art. 156 Abs. 2 DBG kann die Inventarbehörde zur Sicherung des Inventars die sofortige Siegelung vornehmen. Laut § 60 VO StG umfasst die Siegelung den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern. Die Siegelung (inkl. Verfügungssperre) stellt damit die weitaus schärfere Sicherungsmassnahme dar als das von Gesetzes wegen bestehende und das gesamte Inventarvermögen betreffende Verfügungsverbot gemäss §165 Abs.1 StG (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3.A., Zürich 2013, §165 N.26 und 32). Bei der Siegelung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung im Hinblick auf die später vorzunehmende Veranlagung. Als solche stellt die Siegelung einen Zwischenentscheid dar (vgl. Nicole Bühler/Hans Ulrich Meuter, Das neue Inventarisationsverfahren, ZStP 2/2009, S.87 ff., S.107; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, §165 N.38). Dasselbe gilt im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., Zürich 2009, Art. 156 N.23). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide können unter den Voraussetzungen von Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b). Durch die Verfügungssperre erleiden die Erben in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da jene lediglich dem ohnehin von Gesetzes wegen (§165 Abs.1 StG bzw. Art.156 Abs.1 DBG) bestehenden Verfügungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. auch Bühler/Meuter, S.107 f.). Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hat der Rekurrent und Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ein solcher ersichtlich.

Folglich ist auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3 Dass das Gemeindesteueramt C die vorliegende Verfügungssperre in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise als Sicherstellungsverfügung im Sinn von §181 Abs.1 StG bzw. Art.169 Abs.1 DBG bezeichnete und darüber hinaus in unzutreffender Weise den Rekurs an die Finanzdirektion als Rechtsmittel angegeben hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn der für den Nachlass der A handelnde Willensvollstrecker, B, der als Rechtsanwalt tätig ist, hätte bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres erkennen müssen, dass es sich um eine falsche Rechtsmittelbelehrung handelt. Insbesondere konnte er sich auch nicht gestützt auf Treu und Glauben (Vertrauensschutz) auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen (vgl. zum Ganzen BGr, 1.November 2011, 4A_507/2011, E. 2.2; BGE 117 Ia 421).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. §151 Abs.1 StG bzw. Art.144 Abs.1 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. §152 StG i.V.m. §17 Abs.2 VRG bzw. Art.144 Abs.4 DBG i.V.m. Art.64 Abs.13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 [VwVG]). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn der Anwalt bereits bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel un­zulässig ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §13 N.60; VGr, 3.November 2010, VB.2010.00385, E.3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten RA B auferlegt werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Die Verfahren SR.2015.00013 und SR.2015.00014 werden vereinigt.

2. Auf den Rekurs betreffend Verfügungssperre (SR.2015.00013) wird nicht eingetreten.

3. Auf die Beschwerde betreffend Verfügungssperre (SR.2015.00014) wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtskosten werden RA B auferlegt.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausan­ne14, einzureichen.

8. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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