Code civil suisse (CC)
Der Art. 156 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.
Art. 156 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190068 | Rechtsöffnung | Recht; öffnung; Tochter; Unterhalt; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Ausbildung; Beschwerde; Scheidung; Vorinstanz; Resolutivbedingung; SchKG; Urkunden; Eintritt; Entscheid; Einkommen; Scheidungsurteil; Definitiv; Verfahren; Definitive; Begründung; Beweis; Kindes; Zahlstelle; Verweis; Schuld; Gesuchsteller; Zahlung |
ZH | LE160032 | Eheschutz | Gesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Steller; Suchsteller; Gesuchsteller; Beruf; Berufung; Alkohol; Obhut; Partei; Parteien; Abklärung; Recht; Kindes; Erziehung; Kindergarten; Besuch; Rungsbericht; Erziehungs; Abklärungsbericht; Kindern; Mutter; Wonach; Fortsetzung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 401 | Art. 156 ZGB i.V.m. Art. 275 ZGB und Art. 315a ZGB; Art. 53 OR und Art. 2 ÜbBest.BV; Zuständigkeit des Scheidungsrichters. An bestehende Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist der Scheidungsrichter nicht gebunden, wenn sich seit Erlass der betreffenden Verfügungen die Verhältnisse geändert haben (E. 2b). Für die Regelung des persönlichen Verkehrs ist er auch dort sachlich zuständig, wo er beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entzieht (E. 2c). Er missachtet den Vorrang des Bundesrechts nicht dadurch, dass er ohne Rücksicht auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis die Frage eines Missbrauchs des Scheidungskinds abklärt (E. 3). | Recht; Gericht; Kindes; Scheidung; Persönlichen; Zuständig; Kindesschutzmassnahme; Kindesschutzmassnahmen; Verkehr; Zuständigkeit; Behörde; Vormundschaftlichen; Richter; Elterliche; Ziffer; Gewalt; Behörden; Urteil; Richters; Regelung; Scheidungsrichter; Verfahren; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Urteil; Anordnung; Verhältnisse; Obergericht; Bundesgericht |
123 III 445 | Keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern nach der Scheidung (Art. 297 Abs. 3 ZGB); Bemessung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 297 Abs. 3 ZGB die gemeinsame elterliche Gewalt beider Elternteile nach der Scheidung ausgeschlossen ist (E. 2). Ist in einer Scheidungskonvention ein ausgedehntes Besuchsrecht vereinbart worden, kann deren Genehmigung nicht allein mit der Begründung verweigert werden, die Konvention gehe weiter als das nach kantonaler Praxis übliche Besuchsrecht; vielmehr ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Regelung im konkreten Fall mit dem in Art. 273 ZGB vorgesehen "Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr" und insbesondere mit dem Kindeswohl vereinbar ist (E. 3).
| Recht; Besuchs; Eltern; Scheidung; Kinder; Elterliche; Gewalt; Gemeinsame; Besuchsrecht; Kantonsgericht; Recht; Ferien; Genehmigung; Kindes; Wochen; Ehegatte; Elternteil; Ferienrecht; Bundesgericht; Ehegatten; Sorge; Parteien; Konvention; Hinweis; Praxis; Liegenden; Regel; Persönlichen; Urteil; Besuchsrechtes |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
SPÜHLER, FREI-MAURER | Berner Kommentar, Ergänzungsband | 1991 |
Bühler, Spühler | Kommentar, II, 1, 1 | 1980 |