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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT190068: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Gerichtsverfahren über die Rechtsöffnung entschieden. Die Gesuchstellerin, die Gemeinde Kloten, erhielt aufgrund eines Scheidungsurteils definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner legte Berufung ein und argumentierte unter anderem, dass die Resolutivbedingung für die Unterhaltszahlungen nicht erfüllt sei. Das Gericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners ab und legte die Entscheidgebühr auf Fr. 450.- fest. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter, der die Entscheidung traf, war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT190068

Kanton:ZH
Fallnummer:RT190068
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT190068 vom 03.09.2019 (ZH)
Datum:03.09.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_198/2019
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Unterhalt; Tochter; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Unterhalts; Ausbildung; Vorinstanz; Scheidung; Resolutivbedingung; Entscheid; Eintritt; Urkunden; SchKG; Einkommen; Scheidungsurteil; Verfahren; Begründung; Verweis; Kindes; Zahlstelle; Schuld; Urteil; Zahlung; Abschluss; öffnungstitel
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 133 ZGB ;Art. 156 OR ;Art. 156 ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;Art. 85a KG ;Art. 86 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:102 Ia 101; 124 III 501; 129 III 375; 136 I 229; 143 III 564; 144 III 193;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT190068

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190068-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 3. September 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Gemeinde Kloten,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 18. April 2019 (EB190085-D)

Erwägungen:

1.

  1. Mit Urteil vom 18. April 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2019) gestützt auf das Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007 für bevorschusste ausstehende (Kinder-)Unterhaltsbeiträge betreffend die Zeit August 2018 bis Januar 2019 definitive Rechtsöffnung im Betrag von insgesamt Fr. 5'521.20 nebst Zins; die Kosten und Entschädigungsfolgen wurden zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 12 S. 6 = Urk. 15 S. 6).

  2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Mai 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/2) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2):

    Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. April 2019 mit Geschäftsnummer EB1900-D/U/B-6/fd sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nummer ... des Betreibungsamtes Steinmaur vom 15. Januar 2019 über CHF 5'521.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2019 sowie CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten sei vollumfänglich abzuweisen.

    Eventualiter:

    Es sei das Urteil vom 18. April 2019 mit Geschäfts-Nr. EB190085-D/U/B-6/fd aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Alles unter Entschädigungsund Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

  3. Der mit Verfügung vom 20. Mai 2019 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgemäss ein (Urk. 18 und Urk. 19). Nachdem sich die Beschwerde wie nachfolgend zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von

der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch gut und erwog hierzu Folgendes: Stehe die Verpflichtung zur Zahlung in einem zur definitiven Rechtsöffnung berechtigenden Titel unter einer auflösenden Bedingung, so könne der Schuldner die Rechtsöffnung nur verhindern, wenn er den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden beweise. Eine vertiefte Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels dürfe nicht Gegenstand von Verfahren nach Art. 80 SchKG sein. Kinderunterhalt, der bis Ende der beruflichen Ausbildung geschuldet sei, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung resolutiv bedingt. Werde behauptet, dass kein Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus mehr geschuldet sei, da sich die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände geändert hätten, so müsse eine Änderungsklage eingereicht werden. Vorliegend handle es sich beim vorgelegten Scheidungsurteil unbestrittenermassen um einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Das Scheidungsurteil sei vollstreckbar (mit Verweis auf Urk. 4/3 S. 7). Der Passus in Ziffer 3.3. des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Kindes stelle eine Resolutivbedingung dar. Um die Rechtsöffnung erfolgreich verhindern zu können, müsse der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung mittels Urkunden beweisen. Dies sei dem Gesuchsgegner jedoch nicht gelungen. Vielmehr räume er selbst ein, dass die gemeinsame Tochter die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe und die Ausbildung ohne urkundlich belegten Grund sowie ohne Einbezug des Unterhaltspflichtigen gewechselt habe. Ob die Unterhaltsberechtigte den Wohnort gewechselt habe ein eigenes Einkommen erziele, sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Dies könne nicht als Argument für ein Entfallen der Titelqualität für die definitive Rechtsöffnung herangezogen werden. Entsprechend misslinge dem Gesuchsgegner der Beweis der Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG; die Einrede der Stundung Verjährung sei weder vom Gesuchsgegner vorgebracht worden noch ginge sie aus den Akten hervor. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei ausgewiesen und demgemäss sei für den Betrag von Fr. 5'521.20 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 E. 1 f.).

4.

    1. Der Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Beschwerde zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechts- öffnung zu verweigern sei, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lasse (mit Hinweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Die Formulierung von Ziffer 3 der Scheidungskonvention erweise sich in jedem Fall als auslegungsbedürftig: Der erste Teil regle den zeitlichen Rahmen der Zahlungspflicht. Anschliessend werde festgehalten, der Unterhaltsbeitrag sei an die Gesuchstellerin [die damalige Ehefrau] zu leisten. Sodann würden drei kumulative Voraussetzungen genannt (Leben des Kindes im Haushalt der Mutter, keine Geltendmachung selbstständiger Ansprüche nach Art. 277 Abs. 2 ZGB und keine Bezeichnung einer anderen Zahlstelle). Mit ihrer Feststellung, beim Scheidungsurteil handle es sich unbestrittenermassen um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, wende die Vorinstanz klar das Recht falsch an. Es mache Sinn, die massgebliche Ziffer dahingehend zu verstehen, dass der Gesuchsgegner einen Kinderunterhaltsbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung schulde, vorausgesetzt, die Tochter lebe bis dahin bei der Mutter, bezeichne keine andere Zahlstelle und mache nicht unter Berufung auf Art. 277 Abs. 2 ZGB in eigenem Namen einen Unterhaltsanspruch geltend. Dies würde auch mit der im Zeitpunkt des Scheidungsurteils massgebenden Rechtsprechung übereinstimmen. Im Jahr 2007 hätten Scheidungsrichter gemäss Rechtsprechung einzig über die Ansprüche minderjähriger Kinder befinden kön- nen; hinsichtlich der Ansprüche gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sei ein Entscheid

      nur zulässig gewesen, wenn die Mündigkeit kurz bevorgestanden habe. Mithin sei das [für die Scheidung zuständige] Bezirksgericht Bülach gar nicht befugt gewesen, bereits den Mündigenunterhalt festzusetzen, da die Tochter damals erst acht Jahre alt gewesen sei. Das Gericht habe die Inhaberin der elterlichen Obhut hinsichtlich des Kindesunterhalts in dem Sinne absichern können, als dass es dessen Leistung bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung angeordnet habe, vorausgesetzt, die Tochter würde bis dahin im Haushalt der Mutter leben.

      Entsprechend hätte der Unterhaltsbeitrag bis dato an die ehemalige Gesuchstellerin [damalige Ehefrau] entrichtet werden müssen, was die Parteien und ihre damaligen Rechtsvertreter auch tatsächlich gewollt hätten. Die Tochter solle bei einem allfälligen Auszug gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB einen eigenen Unterhaltsanspruch geltend machen. Damit stelle das Scheidungsurteil keinen Rechts- öffnungstitel dar (Urk. 14 Ziff. 2.2).

    2. Die streitige Dispositivziffer 3./3. des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Scheidungsurteils vom 10. Oktober 2007 lautet wie folgt (Urk. 4/3 S. 3):

      Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-, zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

      [ ]

    3. Richtig ist, dass die Rechtsöffnung zu verweigern ist, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Eine solche Konstellation liegt vorliegend jedoch nicht vor. Aufgrund des Wortlauts und Aufbaus der im Übrigen gerichtsüblich formulierten - Klausel drängt sich der Schluss auf, dass sich der Passus solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet auf den unmittelbar vorhergehenden Passus zahlbar an die Gesuchstellerin beziehen muss. Mithin ist der Unterhaltsbeitrag solange an die Mutter des Kindes zu bezahlen, als das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Für diese Auslegung spricht insbesondere der Passus solange das Kind [ ] keine andere Zahlstelle bezeichnet. Der Gesuchsgegner will die Klausel dahingehend ausgelegt wissen, dass sich der Passus solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbststän- digen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet auf den Abschnitt zahlbar ab Rechts-

kraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus beziehe. Das würde bedeuten, dass die Parteien zwar eine Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit bis zum Ende der Ausbildung wollten, jedoch nur für so lange, als dass die Tochter zu Hause bei der Mutter lebt, keine eigenen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Dies erscheint geradezu abwegig (vgl. dazu auch OGer ZH RT190063 vom

8. August 2019, E. 3.2.5). Es ist insbesondere nicht einsichtig, weshalb die Bezeichnung einer anderen Zahlstelle zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen sollte. Auch kann der Gesuchsgegner aus der damaligen massgebenden Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 102 Ia 101) datiert aus dem Jahr 1976 und erging noch unter Geltung des aArt. 156 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht hielt darin fest, dass der Richter grundsätzlich lediglich einen Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters (das damals bei 20 Jahren lag) zusprechen könne. Danach müsse das Kind ein eigenes Verfahren anstrengen (vgl. BGE 102 Ia 101 E. 4.4.). Der im Jahr 2007 geltende Art. 133 ZGB sah in Absatz 1 indessen bereits vor, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne. Auch in der Rechtsprechung wurde der Ausnahmecharakter der Unterstützungspflicht über die Mündigkeit hinaus mit der per 1. Januar 1996 erfolgten Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre relativiert (vgl. die Hinweise zur Lehre in BGE 129 III 375, Erw. 3.3; vgl. auch BSK ZGB I-Breitschmid, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 133 N 14; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht; Zur Praxis der erstund zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1228). Die Rüge des Gesuchsgegners geht damit ins Leere.

5.

    1. Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, der Abschluss der Ausbildung bedeute im Regelfall, dass das Kind Selbstverantwortung für seine weitere allfällige Fortund Weiterbildung übernehmen könne. Das gelte auch bei einem willkürlichen bzw. zurechenbaren Ausbildungswechsel nach Volljährigkeit, womit der Ausbildungsplan einseitig gekündigt werde (mit Verweis auf BSK ZGB IFountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 13). Breche ein Kind eine Lehre schuldhaft ab, trete die Resolutivbedingung ein. Die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht den Eintritt der Resolutivbedingung verneint und damit eine falsche Rechtsanwendung begangen. Die Tochter habe ihre Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ, die sie am 9. August 2018 hätte abschliessen sollen, schuldhaft abgebrochen und einen willkürlichen Ausbildungswechsel vorgenommen. Angeblich solle sie gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin schwer erkrankt sein, sodass die Ausbildung mittels einer Praktikumsvereinbarung vom 16. Dezember 2016 habe unterbrochen werden müssen. Als Beweismittel habe die Gesuchstellerin einen Bericht der Privatklinik B. AG vom 21. April 2017 eingereicht. Dieser enthalte indes nur leere Seiten (mit Verweis auf Urk. 4/5). Am 27. Juni 2017 sei der Lehrvertrag schliesslich aus gesundheitlichen Gründen definitiv aufgelöst worden (mit Verweis auf Urk. 5/5). Für den Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis zum 27. Juni 2017 fehlten jedoch jegliche ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand der Tochter. Mangels objektiver Anhaltspunkte gelte daher die Sachdarstellung, wonach der Lehrvertrag aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden sei, als reine Behauptung. Per 1. August 2018 habe die Tochter eine Ausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ begonnen (mit Verweis auf Urk. 4/11). Diese Ausbildung sei wegen des Publikumsverkehrs noch stressiger als jene zur Fachfrau Betreuung. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Tochter verbessert habe, sodass sie die nunmehr begonnene Ausbildung abschliessen könnte. Die Gesuchstellerin habe damit gerade nicht dargetan, dass die Tochter ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen gewechselt habe; vielmehr sei bewiesen, dass die Ausbildung eigenverschuldet abgebrochen worden sei. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Tochter einen Ausbildungswechsel vollzogen habe, dessen Gründe urkundlich nicht hinreichend belegt worden seien (leerer Bericht der Klinik, fehlende ärztliche Atteste). Der Ausbildungsplan sei damit einseitig gekündigt worden, womit die Resolutivbedingung eingetreten sei (Urk. 14 Ziff. 2.4).

    2. Das von der Gesuchstellerin eingereichte Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007 (Urk. 4/3) stellt bezüglich der darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG

      dar. Die gerichtliche Zahlungspflicht ist indessen resolutiv bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2). Sie besteht nur bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Bedingungseintritt lässt die Zahlungspflicht zivilrechtlich untergehen.

    3. Unbestritten ist, dass die Tochter ihre erste Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ nicht beendet hat und im vorliegend streitigen Zeitraum (August 2018 bis Januar 2019) über noch keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt hat (vgl.

      Urk. 1 S. 3). Der Gesuchsgegner ist sinngemäss der Ansicht, die Tochter habe infolge eines eigenverschuldeten Abbruchs der ersten Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ den Eintritt der Resolutivbedingung, d.h. den Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, im Sinne von Art. 156 OR wider Treu und Glauben vereitelt.

    4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden ist, die Verjährung anruft. Unter dem Begriff Tilgung ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung wie Schulderlass, Verrechnung Eintritt einer Resolutivbedingung zu verstehen (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503; 144 III 193 E. 2.1 S. 195; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 233 m.Hinw. auf den französischen und den italienischen Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG [que la dette a été éteinte, che il debito è stato estinto]). Der zivilrechtliche Untergang der Titelschuld kann im Rechtsöffnungsverfahren folglich nur berücksichtigt werden, wenn er durch Urkunden liquide ausgewiesen ist. Das gilt auch dann, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung unter einer Resolutivbedingung steht. In solchen Fällen ist dem Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rechtsöffnung ist jedoch zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung (oder allenfalls deren treuwidrige Vereitelung) durch Urkunden zweifelsfrei nachweist. Das Erfordernis des Urkundenbeweises fällt lediglich dann weg, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 S. 195). Ist dem Schuldner ein entsprechender Urkundenbeweis nicht möglich, ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage

      auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive auf Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann mithin nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1; 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 m.w.Hinw.; vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 45 und BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 45; Stücheli, a.a.O., S. 115 f. und S. 204; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II.3; RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3; RT160113 vom 07.11.2016, E. III.3.4.1;

      RT190063 vom 08.08.2019, E. 3.3.3.2). Andernfalls würde der Gläubiger, der sich ein vollstreckbares Urteil erstritten hat, durch bloss glaubhaft gemachte Einwendungen des Schuldners gezwungen, seinen Anspruch erneut durch ordentliche Klage durchzusetzen, was nicht angehen kann.

    5. Die Gesuchstellerin führte aus, der erste Lehrvertrag habe aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst werden müssen; es handle sich nicht um einen durch die Tochter verschuldeten Lehrabbruch (Urk. 1 S. 6). Der Eintritt der Resolutivbedingung bzw. die Vereitelung durch einen eigenverschuldeten Abbruch wurde damit weder anerkannt noch ist dies notorisch. Entsprechend könnte die Rechtsöffnung nur dann verwehrt werden, wenn der Gesuchsgegner durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Tochter wider Treu und Glauben den Eintritt der Resolutivbedingung vereitelte. Diesen Beweis hat er wie auch die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte - nicht erbracht. Seine Argumentation fusst im Wesentlichen darauf, dass die Gesuchstellerin die Gründe für ihren Ausbildungswechsel nicht urkundlich habe belegen können (vgl. Urk. 14 Ziff. 2.4 S. 6; siehe auch Urk. 11

S. 6). Wie aber bereits dargetan, wäre es dem Gesuchsgegner oblegen, mittels Urkunden zu beweisen, dass die Tochter den Eintritt der Resolutivbedingung wider Treu und Glauben verhindert hat. Der Gesuchsgegner führt zwar den (zweiten) Lehrvertrag an, gemäss welchem die Tochter per 1. August 2018 eine Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EFZ begonnen habe, und bringt vor, diese Ausbildung sei noch stressiger als die vorherige (Urk. 14 Ziff. 2.4 S. 5). Indes bleibt unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, zumal er im darauf

folgenden Satz selbst einräumt, gestützt auf die Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Tochter gebessert habe, sodass die begonnene Ausbildung auch abgeschlossen werden könnte (Urk. 14 Ziff. 2.4 S. 5). Im Übrigen begnügt er sich damit, die Behauptungen der Gesuchstellerin zum Gesundheitszustand der Tochter sowie die dazu eingereichten Urkunden entkräften zu wollen. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt unbehelflich.

6.

    1. Der Gesuchsgegner kritisiert ferner, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie erwogen habe, dass das vom Unterhaltsberechtigten erzielte Einkommen nicht relevant sei. Gemäss herrschender Praxis sei eine Kinderunterhaltsrente resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kindes (mit Verweis auf BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 5). Die Rechtsöffnung sei zu verweigern, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung anerkenne der Eintritt notorisch sei (mit Verweis auf BGer 5A_2047/2017 vom

      1. März 2018, E. 2.2). Vorliegend sei urkundlich nachgewiesen, dass die Tochter ein eigenes Einkommen erziele. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2018 selbst eingeräumt, die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person seien bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Zudem habe die Gesuchstellerin festgehalten, dass sich die monatlichen Einkünfte der Tochter auf Fr. 1'446.belaufen hätten. Sie habe es jedoch unterlassen, diesen Betrag zu belegen das Existenzminimum der Tochter substantiiert urkundlich darzutun. Entsprechend lasse sich nicht feststellen, ob allenfalls und in welcher konkreten Höhe der Pflichtige noch Unterhalt schulde. Für den Rechtsöffnungstitel sei die Gesuchstellerin beweispflichtig (Urk. 14 Ziff. 2.5).

    2. Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er habe keinen Mündigenunterhalt mehr zu bezahlen, da sich die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände geän- dert hätten, so kann er dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen, sondern muss eine Abänderungsklage einreichen (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 80 ad N 47 e mit Verweis auf BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.). Indem der Gesuchsgegner behauptet, die Tochter habe in der fraglichen Zeit ein eigenes Einkommen erwirtschaftet (wodurch seine Unterhaltspflicht entfallen sei),

macht er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Tochter geltend. Dies stellt nach dem zuvor Ausgeführten keine zulässige Einrede im Verfahren um definitive Rechtsöffnung dar. Der Gesuchsgegner ist auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Entsprechend geht auch diese Rüge ins Leere.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Einrede des Gesuchsgegners auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn die Befreiung von der Unterhaltspflicht aufgrund eines zwischenzeitlich erzielten eigenen Einkommens des Kindes im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB einen zulässigen (Tilgungs-)Einwand im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung darstellen würde (so ZR 1982

Nr. 13; ebenfalls bejahend: Obergericht Thurgau RBOG 2012 S. 166 ff.; Kantonsgericht Graubünden PKG 1990 S. 113; Obergericht Luzern LGVE 2003 I Nr. 53; ebenfalls bejahend BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 47; verneinend: Camera di Cassazione Civile Ticino, Rep. 1989, 525): Es obliegt dem Unterhaltsschuldner - und nicht wie der Gesuchsgegner meint dem Unterhaltsgläubiger mittels Urkunden den Nachweis zu erbringen, dass das Kind im Zeitraum, für welchen Unterhalt gefordert wird, seinen Unterhalt aus eigenem Arbeitserwerb bestreiten konnte (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. auch vorstehend Ziff. 5.4.). Der Gesuchsgegner berief sich vor Vorinstanz sowie auch im Beschwerdeverfahren auf ein Schreiben der Gesuchstellerin, worin Letztere ein Einkommen der Tochter von monatlich

Fr. 1'446.festhielt (Urk. 11 mit Verweis auf Urk. 4/20). Indes bedeutet der Umstand allein, dass die Tochter im fraglichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in der genannten Höhe erzielte und dieses Einkommen höher als der geschuldete Unterhaltsbeitrag ist, noch nicht per se, dass der Unterhalt der Tochter damit in der fraglichen Zeit (vollständig) gedeckt war. Vielmehr hätte der Gesuchsgegner als Schuldner den Nachweis erbringen müssen, in welchem (Teil-)Umfang die Tochter aufgrund dieses Einkommens ihren (Lebens-)Unterhalt in der Zeit August 2018 bis Januar 2019 selbst hat decken können. Mithin wäre es ihm oblegen, das Existenzminimum der Tochter mittels Urkunden zu belegen. Dies hat er jedoch nicht getan, womit ihm der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Tochter in der fraglichen Zeit ihren Unterhalt aus ihrem Arbeitserwerb zu bestreiten vermochte und damit eine Tilgung eingetreten ist. Nachdem die Gesuchstellerin zudem in ihrem Rechtsöffnungsgesuch in Abrede stellte, dass die Tochter ihren Lebensunterhalt vollständig allein bestreiten könne (Urk. 1 S. 5), liegt auch keine vorbehaltslose Anerkennung vor.

7.

    1. Schliesslich rügt der Gesuchsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich nicht zu seinen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden geäussert. Dies betreffe im Wesentlichen folgende Einwendungen (Urk. 14 Ziff. 2.6):

      • unklare Formulierung der Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil

      • Ausbildungswechsel ohne urkundlich belegten Grund und ohne Einbezug des Unterhaltspflichtigen

      • eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten.

    2. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; s.a. BK ZPO I- Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPOOberhammer, Art. 53 N 9). Bei einem Rechtsöffnungsentscheid kann die Begrün- dung dem summarischen Verfahren entsprechend knapp sein (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 84 N 66). Aus der Begründung muss ersichtlich sein, auf welches Dokument sich die erteilte Rechtsöffnung stützt bzw. weshalb sie nicht erteilt wurde. Soweit Einwendungen erhoben wurden, ist auf diese kurz einzugehen, wobei eine pauschale Begründung in der Regel reicht (Stücheli, a.a.O., S. 152). Bei einem mangelhaft begründeten Entscheid genügt es grundsätzlich nicht, die Begründung im Rechtsmittelverfahren nachzureichen. Sofern die Begründung jedoch nur in ihrer Dichte ungenügend erscheint, kann ein solcher Mangel im Rechtmittelverfahren geheilt werden (Göksu, a.a.O., Art. 53 N 29).

    3. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist zwar sehr knapp gehalten, aber - unter Berücksichtigung der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden (geringeren) Anforderungen an die Begründungsdichte gerade noch ausreichend. Den Einwand der unklaren Formulierung der Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil sowie den Einwand, die Tochter erwirtschafte ein eigenes Einkommen, verwarf die Vorinstanz mit der wenngleich kurzen - Begründung, der Wohnsitzwechsel der Tochter sowie die Erzielung eines eigenen Einkommens seien nicht relevant und führten nicht zum Entfallen der Titelqualität (Urk. 15

E. III./2. S. 4). Dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der zitierten Rechtsprechung und der konkreten Formulierung auseinandersetzte (Urk. 14 Ziff. 2.6.1) keine weiteren Ausführungen machte, wie sie zum Schluss komme, dass das Einkommen nicht relevant sei (Urk. 14 Ziff. 2.6.3), schadet nach dem zuvor Ausgeführten (siehe vorstehende Ziff. 7.2.; keine explizite Widerlegung jedes einzelnen Vorbringens; Genügen einer pauschalen Begründung) nicht. Massgebend ist, dass für den Gesuchsgegner grundsätzlich klar ersichtlich war, weshalb die Vorinstanz seine Einwendungen verworfen hat, und er sich wie die Beschwerdeschrift denn auch zeigt -, sachbezogen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen konnte. Was den Ausbildungswechsel betrifft, hielt die Vorinstanz zudem ausdrücklich fest, dass der Gesuchsgegner den Eintritt der Resolutivbedingung nicht mit Urkunden zu beweisen vermochte (Urk. 15 E. III./2.;

Urk. 14 Ziff. 2.6.2). Abgesehen davon ist der Mangel in Bezug auf die Begrün- dungsdichte im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres heilbar (siehe Ziff. 4.3., Ziff. 5.5. und Ziff. 6.2.). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners insgesamt als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Gegenseite abzuweisen ist.

9.

    1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'521.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro versandt am:

bz

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