1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2011.11 | Berichtigung einer rechtskräftigen Verfügung | Veranlagung; Steuer; Revision; Veranlagungsbehörde; Vorinstanz; Steuerpflicht; Wegzug; Berichtigung; Steuerpflichtigen; Ordentliche; Rekurrent; Rekurrenten; Steuergericht; Wegzugs; Wille; Verfahren; Urteil; Entscheid; Revisionsentscheid; Willen; Einkommen; Steuerausscheidung; Gemeinde; Fehler; Unterlassen; Zuständige; Ordentlichen; System; Korrekt; Staat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 01 280 | Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 BV; § 76 und § 145 StG (in der Fassung vom 27.5.1946). Rückforderung von Kirchensteuern. Rückerstattung in casu wegen zu später Geltendmachung abgelehnt. Die falsche Angabe der Konfessionszugehörigkeit in der Steuererklärung kann nicht im Sinne von § 76 StG berichtigt werden (Erw. 3). Frage der Verletzung der Rechtsgleichheit (Erw. 6) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 7). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kirche; Veranlagung; Kirchensteuer; Tarif; Berichtigung; Steuererklärung; Falsche; Kirchensteuern; Evangelisch-reformierte; Veranlagungsbehörde; Rechtsgleichheit; Steuerpflichtigen; Rückerstattung; Gemeinde; Bezahlt; Falschen; Glaubens; Rechtsgleichheitsgebot; Fehler; Bezahlten; Erhoben; Wiedererwägung; Behörde; Unrecht; Tarifs; Vielmehr; Bedeute |
AG | AGVE 2018 55 | AGVE 2018 - Band 55 2018 Spezialverwaltungsgericht 424 55 Jahressteuer auf Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 31... | Steuer; Recht; Zahlung; Sorge; Revision; Jahressteuer; Vorsorge; Rechtskräftig; Pflichtige; Berufliche; Urteil; Steuerpflichtigen; Hörde; Rechtskräftige; Veranlagung; Ordentliche; Ordentlichen; Steuerbehörde; Barauszahlung; Kapitalzahlung; Selbständig; Bundesgericht; Nachsteuer; Einkommen; Säule; Beruflichen; Spezialverwaltungsgericht; Steuern |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 433 (2C_436/2015) | Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). | Berichtigung; Recht; Verfahren; Veranlagung; Berichtigungs; Beschwerde; Beweis; Zollkreis; Spediteurin; Zollkreisdirektion; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Setze; Urteil; Person; Tarifnummer; Zolltarif; PublG; Entscheid; Berichtigungsverfahren; Zollrechtlich; Einfuhr; Anmeldepflichtige; Sachverhalt; Rindfleisch; Verfügung; Zollrechtliche; Generaltarif |
Autor | Kommentar | Jahr |
PETER LOCHER | Kommentar zum DBG | 2015 |
Klaus A. Vallender, MartinLooser | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |