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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 150 DBG vom 2023

Art. 150 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 150

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent­schei­den können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 150 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2011.11Berichtigung einer rechtskräftigen VerfügungVeranlagung; Steuer; Revision; Veranlagungsbehörde; Vorinstanz; Steuerpflicht; Wegzug; Berichtigung; Steuerpflichtigen; Ordentliche; Rekurrent; Rekurrenten; Steuergericht; Wegzugs; Wille; Verfahren; Urteil; Entscheid; Revisionsentscheid; Willen; Einkommen; Steuerausscheidung; Gemeinde; Fehler; Unterlassen; Zuständige; Ordentlichen; System; Korrekt; Staat

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 01 280Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 BV; § 76 und § 145 StG (in der Fassung vom 27.5.1946). Rückforderung von Kirchensteuern. Rückerstattung in casu wegen zu später Geltendmachung abgelehnt. Die falsche Angabe der Konfessionszugehörigkeit in der Steuererklärung kann nicht im Sinne von § 76 StG berichtigt werden (Erw. 3). Frage der Verletzung der Rechtsgleichheit (Erw. 6) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 7). Beschwerde; Beschwerdeführer; Kirche; Veranlagung; Kirchensteuer; Tarif; Berichtigung; Steuererklärung; Falsche; Kirchensteuern; Evangelisch-reformierte; Veranlagungsbehörde; Rechtsgleichheit; Steuerpflichtigen; Rückerstattung; Gemeinde; Bezahlt; Falschen; Glaubens; Rechtsgleichheitsgebot; Fehler; Bezahlten; Erhoben; Wiedererwägung; Behörde; Unrecht; Tarifs; Vielmehr; Bedeute
AGAGVE 2018 55AGVE 2018 - Band 55 2018 Spezialverwaltungsgericht 424 55 Jahressteuer auf Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 31...Steuer; Recht; Zahlung; Sorge; Revision; Jahressteuer; Vorsorge; Rechtskräftig; Pflichtige; Berufliche; Urteil; Steuerpflichtigen; Hörde; Rechtskräftige; Veranlagung; Ordentliche; Ordentlichen; Steuerbehörde; Barauszahlung; Kapitalzahlung; Selbständig; Bundesgericht; Nachsteuer; Einkommen; Säule; Beruflichen; Spezialverwaltungsgericht; Steuern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 433 (2C_436/2015)Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). Berichtigung; Recht; Verfahren; Veranlagung; Berichtigungs; Beschwerde; Beweis; Zollkreis; Spediteurin; Zollkreisdirektion; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Setze; Urteil; Person; Tarifnummer; Zolltarif; PublG; Entscheid; Berichtigungsverfahren; Zollrechtlich; Einfuhr; Anmeldepflichtige; Sachverhalt; Rindfleisch; Verfügung; Zollrechtliche; Generaltarif

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER LOCHER Kommentar zum DBG2015
Klaus A. Vallender, MartinLooser Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
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