Die Eheleute A bezahlten im August 1995 die definitiven Steuerrechnungen für die Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 1991 bis 1994. Mit den gleichen Rechnungen waren auch die Kirchensteuern für die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde erhoben worden, die ebenfalls bezahlt wurden. Im Mai 1999 gelangten die Eheleute A an die Steuerbehörden und forderten die bezahlten Kirchensteuern zurück. Sie machten geltend, nicht der evangelisch-reformierten Kirche, sondern der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft anzugehören, weshalb die Kirchensteuern zu Unrecht veranlagt worden seien. Die Kantonale Steuerverwaltung lehnte eine Rückerstattung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Anspruch sei zu spät geltend gemacht worden. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen geführte Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellte es fest, dass das Gesuch um Rückerstattung der Steuern zu spät eingereicht und demnach der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer machte das Gericht die folgenden Ausführungen:
3.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Eintrag einer falschen Konfession in der Steuererklärung bedeute ein Schreibfehler gemäss § 76 Abs. 1 StG. Dieser sei spätestens vor Ablauf von vier Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung auf Begehren des Steuerpflichtigen zu berichtigen.
§ 76 StG sieht die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen vor. Sinn und Zweck dieser Berichtigung besteht darin, auch bereits rechtskräftige Veranlagungen, die aufgrund eines Versehens an einem Fehler im Ausdruck leiden, möglichst formlos korrigieren zu können. Es geht also um die Berichtigung von leicht feststellbaren und leicht korrigierbaren Kanzleifehlern (vgl. Vallender, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Basel 2000, N 3 ff. zu Art. 150 DBG). Die Beschwerdeführer haben in ihren Steuererklärungen bezüglich der Konfession jeweils «evangelisch» (1991/92) resp. «evangelisch-reformiert» (1993/94) angegeben, obwohl sie der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft angehören. Der Eintrag der falschen Konfession in das Steuererklärungsformular durch den Steuerpflichtigen stellt keinen solchen Kanzleifehler dar, ist doch folgerichtig aufgrund dieser Angabe eine Veranlagung für die evangelisch-reformierte Kirchensteuer erfolgt. Zudem kann insbesondere auch nicht von einem Versehen gesprochen werden, da die Beschwerdeführer diese falsche Angabe sogar in der Steuererklärung 1995/96 wieder anbringen. Vielmehr beruht dieser falsche Eintrag wohl auf der irrtümlichen Annahme der Steuerpflichtigen, als Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche seien sie steuerrechtlich der evangelisch-reformierten Landeskirche zuzuordnen. Dies stellt aber kein Schreibversehen dar und kann deshalb auch nicht mit einem Berichtigungsbegehren gemäss § 76 Abs. 1 StG korrigiert werden. (...)
4. - (...)
5. - (...)
6. - a) Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gerügt. Sie machen geltend, sie seien gleich zu behandeln wie eine Steuerpflichtige in einem bekannten Fall in der Gemeinde Z. In diesem Fall hatte die Veranlagungsbehörde bei einer seit 1993 verwitweten, alleinerziehenden Mutter über Jahre fälschlicherweise den Tarif für alleinstehende Personen anstelle des Tarifs für Verheiratete angewendet. Nachdem die Steuerpflichtige den Fehler bemerkt hatte, stellte sie ein Revisionsbegehren, welches jedoch abgelehnt wurde mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben, denn die Umstände der Einelternfamilie seien seit 1993 erfüllt und hätten im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, da bei ordentlicher Sorgfalt ein Laie den Tariffehler auch schon früher hätte erkennen können. Zwei Monate nach diesem abweisenden Entscheid hatte die Gemeinde Z der Frau jedoch in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Veranlagungsbehörde nun doch eine Tarifanpassung bezüglich der fehlerhaften Steuerperioden vornehme und ihr die infolge der Anwendung des falschen Tarifs zuviel erhobenen Steuern zurückerstatte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei dieser nachträglichen Tarifanpassung um eine Rückerstattung gestützt auf eine Berichtigung gemäss § 76 Abs. 1 StG handelt und fordern gestützt auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV eine Gleichbehandlung.
b) Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot gibt dem Bürger einen Anspruch auf eine rechtsgleiche Rechtsanwendung, was bedeutet, dass die rechtsanwendenden Behörden die Rechtsnormen auf alle gleichliegenden Fälle in gleicher Weise anzuwenden haben (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 765). Soweit die Beschwerdeführer eine rechtsgleiche Behandlung mit dem angegebenen Fall verlangen, geht die Berufung auf die Rechtsgleichheit schon deshalb fehl, weil es sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Im angerufenen Fall der Gemeinde Z hatte die Steuerpflichtige ihren Zivilstand in der Steuererklärung immer richtig deklariert; der Fehler war daraufhin bei der Veranlagungsbehörde erfolgt, indem diese einen falschen Tarif angewendet hatte. Im Falle der Beschwerdeführer liegt jedoch kein Veranlagungsfehler vor, denn die Behörde hat sie aufgrund der von ihnen in der Steuererklärung gemachten Angaben richtigerweise mit der evangelisch-reformierten Kirchensteuer belegt.
Daraus ergibt sich auch, dass die von den Beschwerdeführern gemachte Annahme, bei der von der Gemeinde Z schliesslich doch noch vorgenommenen Tarifanpassung handle es sich um eine Berichtigung nach § 76 Abs. 1 StG, nicht zutrifft. Die Anwendung des falschen Tarifs stellt einen Veranlagungsfehler dar und nicht einen Kanzleifehler im Sinne eines Rechnungsfehlers Schreibversehens, weshalb eine Berichtigung gemäss §76 Abs. 1 StG nicht möglich ist. Vielmehr handelte es sich bei der Anpassung, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, um eine fakultative Wiedererwägung nach § 116 Abs. 1 VRG. Eine solche freiwillige Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar, der von der Behörde nicht anhand genommen werden muss und wozu sie auch vom Gericht nicht angehalten werden kann (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 445; LGVE 1992 II Nr. 28 Erw. 1b a.E. mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1 Erw. 3a). Zudem vermittelt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV grundsätzlich keinen Behandlungs-anspruch bezüglich einer solchen freiwilligen Wiedererwägung. Ein solcher besteht nur, wenn sich bei Dauerverfügungen die Verhältnisse seit dem Entscheid erheblich geändert haben wenn die Voraussetzungen der Revision vorliegen (vgl. BGE 120 Ib 46 Erw. 2b). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV keine Wiedererwägung der rechtskräftigen Steuerveranlagungen verlangen können. Das gilt auch umso weniger, als grundsätzlich eine rechtsungleiche Behandlung nur angefochten werden kann, wenn sie von der gleichen Behörde ausgeht.
7.- Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern direkt gestützt auf die Glaubensund Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 Abs. 1 BV geltend. Auch nach der neuen Bundesverfassung - obwohl nicht mehr explizit erwähnt - bedeutet der Schutz der Religionsfreiheit u.a., dass niemand gehalten ist, Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft zu bezahlen, der er nicht angehört. Dies ist vorliegend auch nicht der Fall. Die Veranlagungsbehörde hat die evangelisch-reformierte Kirchensteuer von den Beschwerdeführern nicht im Bewusstsein erhoben, dass die Steuerpflichtigen nicht dieser Glaubensgemeinschaft angehören. Vielmehr durfte sie gerade aufgrund der Angaben in der Steuererklärung davon ausgehen, dass sie Mitglieder dieser Kirchgemeinde sind, weshalb die Erhebung der entsprechenden Kultussteuer nicht gegen die Religionsfreiheit verstiess. Dies zeigt sich auch darin, dass die Veranlagungsbehörde nach Kenntnis der wirklichen Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer von ihnen keine Kirchensteuern mehr erhoben hat. Wenn die Beschwerdeführer nach der Entdeckung ihres Fehlers die massgeblichen Fristen nicht eingehalten haben und deshalb den Rückerstattungsanspruch für die zu Unrecht bezahlten Kirchensteuern verwirkt haben, so können sie deswegen nicht eine Verletzung der Glaubensund Gewissensfreiheit geltend machen, denn die Berufung auf das Freiheitsrecht kann die Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften entheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9.7.19 98, publiziert in: ASA 69, 828 ff., 833 Erw. 7a).
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